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Die Adresse lautet:
https://www.zapa.at/

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Kos­ten­er­satz im dar­auf­fol­gen­den Jahr mindert außer­ge­wöhn­li­che Belastung


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Kos­ten­er­satz im dar­auf­fol­gen­den Jahr mindert außer­ge­wöhn­li­che Belastung

Kate­go­rien: Klienten-Info

Februar 2013 

Eine jüngst ergan­ge­ne Ent­schei­dung des UFS (GZ RV/0183‑F/11 vom 3.12.2012) hat die bis­he­ri­ge Ver­wal­tungs­pra­xis und Judi­ka­tur im Zusam­men­hang mit dem zeit­li­chen Aus­ein­an­der­fal­len von außer­ge­wöhn­li­cher Belas­tung und nach­träg­li­chem Kos­ten­er­satz (z.B. durch eine Ver­si­che­rung) bestä­tigt. Ein Steu­er­pflich­ti­ger machte Kosten für die Kran­ken­be­hand­lung als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung geltend. Unter Berufung auf das Zu- und Abfluss­prin­zip nahm er keine Kürzung der Kosten um den im Fol­ge­jahr erhal­te­nen Kos­ten­er­satz seiner Pri­vat­ver­si­che­rung vor. Der UFS schloss sich dieser Ansicht jedoch nicht an und bestä­tig­te die in der Ver­wal­tungs­pra­xis (vgl. z.B. Rz 822 Lohn­steu­er­richt­li­ni­en) bzw. in Judi­ka­tur und Lehre ver­tre­te­ne Ansicht, dass Ersatz­leis­tun­gen durch Dritte die abzugs­fä­hi­gen Auf­wen­dun­gen auch dann kürzen, wenn sie in einem anderen Ver­an­la­gungs­zeit­raum geleis­tet wurden. Dieser Grund­satz, der sich aus dem Belas­tungs­prin­zip (nur die end­gül­tig vom Steu­er­pflich­ti­gen zu tra­gen­den Kosten belasten seine wirt­schaft­li­che Leis­tungs­fä­hig­keit) ableitet, durch­bricht das ansons­ten geltende Zu- und Abfluss­prin­zip. Beson­ders bitter für den Steu­er­pflich­ti­gen ist in diesem Fall auch, dass durch die Kürzung um den Kos­ten­er­satz die Grenze für den Selbst­be­halt i.Z.m. der außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tung nicht über­schrit­ten wurde und daher letzt­lich gar keine Behand­lungs­kos­ten steu­er­lich geltend gemacht werden konnten.

Bild: © gunnar3000 — Fotolia