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Umschu­lungs­kos­ten bei Anwen­dung einer Ausgabenpauschale


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Umschu­lungs­kos­ten bei Anwen­dung einer Ausgabenpauschale

Kate­go­rien: Klienten-Info

Februar 2014 

Auf­wen­dun­gen für umfas­sen­de Umschu­lungs­maß­nah­men, die auf eine tat­säch­li­che Ausübung eines anderen Berufes abzielen, können als Wer­bungs­kos­ten steu­er­lich abge­setzt werden. Sofern Aus­ga­ben­pau­scha­lie­run­gen in Anspruch genommen werden, können neben dem Pau­schal­be­trag in der Regel aller­dings keine weiteren Wer­bungs­kos­ten (mit Bezug zur gleichen Tätig­keit) geltend gemacht werden. Der UFS Wien (GZ RV/2338‑W/13 vom 19.11.2013) hatte sich unlängst mit der Kon­stel­la­ti­on aus­ein­an­der­zu­set­zen, dass ein tech­nisch geschul­ter Soft­ware­ver­tre­ter neben der Ver­tre­ter­pau­scha­le auch die Kosten für einen MBA-Lehrgang als Umschu­lungs­kos­ten geltend gemacht hat. Seitens des UFS wurde aner­kannt, dass der MBA-Lehrgang auf die künftige Ausübung eines anderen Berufs abzielt, da der Steu­er­pflich­ti­ge einer­seits seine Motive (Anstre­ben einer Füh­rungs­po­si­ti­on mit Per­so­nal­ver­ant­wor­tung) plau­si­bel darlegen konnte; ande­rer­seits gilt ein Lehrgang mit wirt­schaft­li­chen Inhalten grund­sätz­lich nicht als privat ver­an­lasst und schließ­lich hatte auch der aktuelle Dienst­ge­ber keinen Nutzen für die Tätig­keit als Ver­tre­ter fest­stel­len können und damit auch eine Kos­ten­tra­gung des MBA-Lehr­gangs abgelehnt.

Nach Auf­fas­sung des UFS betrifft die Pau­scha­lie­rung somit nur die Abgel­tung der Wer­bungs­kos­ten aus der Tätig­keit als Ver­tre­ter („werden Pausch­be­trä­ge in Anspruch genommen, dann können daneben keine anderen Wer­bungs­kos­ten aus dieser Tätig­keit geltend gemacht werden“), die Umschu­lungs­kos­ten zielen aber auf eine andere Tätig­keit und können daher trotz der Inan­spruch­nah­me der Ver­tre­ter­pau­scha­le steu­er­lich abge­setzt werden. Der Zweck der Umschu­lung muss darin bestehen, eine andere Berufs­tä­tig­keit tat­säch­lich ausüben zu wollen, eine Ein­schrän­kung der bis­he­ri­gen Tätig­keit oder deren Aufgabe (während der Umschu­lungs­pha­se) ist dabei nicht erforderlich.

Bild: © gmg9130 — Fotolia