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Ist ein Ver­pflich­tungs­ge­schäft zur Über­tra­gung von GmbH-Anteilen ohne Nota­ri­ats­akt recht­lich wirksam?


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Ist ein Ver­pflich­tungs­ge­schäft zur Über­tra­gung von GmbH-Anteilen ohne Nota­ri­ats­akt recht­lich wirksam?

Kate­go­rien: Klienten-Info

August 2003 

:: Rechts­la­ge
Die Frage ist dann mit ja zu beant­wor­ten, wenn die Gesell­schaft selbst das Ver­pflich­tungs­ge­schäft eingeht. Grund­sätz­lich ist zwar der Erwerb, sowie die Pfand­nah­me eigener Geschäfts­an­tei­le durch die Gesell­schaft gemäß § 91 GmbHG verboten, ja sogar wir­kungs­los, es sei denn, der Erwerb erfolgt im Exe­ku­ti­ons­we­ge zur Her­ein­brin­gung eigener For­de­run­gen (z.B. aus­ste­hen­de Stamm­ein­la­ge).

Die Nota­ri­atsakts­pflicht besteht nämlich gemäß § 76 Abs. 2 GmbHG nur für die Über­tra­gung von Geschäfts­an­tei­len oder für ein Ver­pflich­tungs­ge­schäft zur künf­ti­gen Abtre­tung der­sel­ben unter Lebenden. Diese Form­vor­schrift ist jedoch weder auf die Ver­äu­ße­rung noch auf das Ver­pflich­tungs­ge­schäft durch die Ges.m.b.H. selbst anwend­bar. Diese Rechts­la­ge hatte für eine konkrete Ver­trags­si­tua­ti­on laut OLG Wien 16.05.2002, 8 Ra 127/02 h nach­ste­hen­de Konsequenz: 

:: Konkrete ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung
Dem Ver­triebs­lei­ter einer Ges.m.b.H. wurde in seinem Dienst­ver­trag als Leis­tungs­prä­mie die Über­tra­gung von Gesell­schafts­an­tei­len zugesagt.

:: Urteil des Gerich­tes
Der Umstand, dass die Gesell­schaft nicht über eigene Anteile verfügte (der Geschäfts­füh­rer war Allein­ge­sell­schaf­ter) und damit nicht in der Lage war, Anteile zu über­tra­gen, ändert nichts daran, dass das Ver­pflich­tungs­ge­schäft gültig ist. Wenn nämlich die Ver­äu­ße­rung eines Anteiles durch die Gesell­schaft selbst formfrei ist, gilt gleiches für das Ver­pflich­tungs­ge­schäft.

Dem Ver­triebs­lei­ter steht recht­lich der Anspruch auf Über­tra­gung der Anteile zu. Wenn die Ges.m.b.H. aber faktisch nicht in der Lage ist, die Anteile zu über­tra­gen, besteht statt­des­sen Anspruch auf das “Inter­es­se” (in Form eines Geld­an­spru­ches als Scha­den­er­satz). Die Ges.m.b.H. Anteile ver­kör­pern einen Ver­mö­gens­wert, den der Ver­triebs­lei­ter durch Verkauf rea­li­sie­ren könnte.

Bild: © dusk — Fotolia