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Auf­tei­lung von Kosten bei gemischt genutz­ter Wohnung


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Auf­tei­lung von Kosten bei gemischt genutz­ter Wohnung

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ver­mie­ter-Info

Februar 2016 

Bekann­ter­ma­ßen können mit der Ver­mie­tung eines Miet­ob­jekts zusam­men­hän­gen­de Auf­wen­dun­gen nicht nur während tat­säch­li­cher Ver­mie­tung steu­er­lich geltend gemacht werden (keine Lieb­ha­be­rei vor­aus­ge­setzt!), sondern bereits vor der Erzie­lung von Miet­ein­nah­men. Außerdem sind Auf­wen­dun­gen auch bei einem zwi­schen­zeit­li­chen Leer­stand des Miet­ob­jekts – mit anderen Worten während der Unter­bre­chung der Ein­nah­men­er­zie­lung – als Wer­bungs­kos­ten steu­er­lich absetz­bar. Hingegen ist eine steu­er­li­che Gel­tend­ma­chung ent­spre­chen­der Auf­wen­dun­gen dann nicht mehr möglich, sobald während eines solchen Leer­stands der Ent­schluss gefasst wird, zukünf­tig das Wohn­ob­jekt nicht mehr zur Ein­nah­men­er­zie­lung, sondern zur Befrie­di­gung des eigenen Wohn­be­dürf­nis­ses zu nutzen.

Anders ist die Situa­ti­on aller­dings, wenn das Wohn­ob­jekt zeitlich abwech­selnd ver­mie­tet wird und dann wiederum für eigene Wohn­zwe­cke genutzt wird – im vor­lie­gen­den Fall handelt es sich um eine Feri­en­woh­nung, welche zeit­wei­se an Gäste ver­mie­tet wird, dann aber wieder auch für eigene Zwecke vom Ver­mie­ter genutzt wird. Jene Kosten, die aus­schließ­lich durch die Ver­mie­tung bedingt sind, können steu­er­lich als Wer­bungs­kos­ten geltend gemacht werden. Hingegen sind jene Kosten aus­zu­schei­den, welche aus­schließ­lich mit der privaten Nutzung (für eigene Wohn­zwe­cke) zusammenhängen. 

Der Ver­wal­tungs­ge­richts­hof hatte sich unlängst (GZ Ro 2015/13/0012 vom 25.11.2015) mit der Frage aus­ein­an­der­zu­set­zen, was mit jenen Kosten der gemischt genutz­ten Wohnung erfolgen soll, welche nicht aus­schließ­lich der Ver­mie­tung oder der Eigen­nut­zung zuor­den­bar sind. Der VwGH kam zur Ent­schei­dung, dass solche Kosten (im Regel­fall Fix­kos­ten) als gemischt ver­an­lasst auf­zu­tei­len sind, sofern weder die steu­er­lich unbe­acht­li­che Eigen­nut­zung noch die steu­er­lich rele­van­te Ver­mie­tung als völlig unter­ge­ord­net anzu­se­hen sind. Sofern, wie im vor­lie­gen­den Fall, die Eigen­nut­zung prin­zi­pi­ell jeder­zeit möglich ist, hat die Auf­tei­lung der Fix­kos­ten als gemischt ver­an­lass­te Auf­wen­dun­gen in dem Ver­hält­nis der Tage der Eigen­nut­zung zu den Tagen der Gesamt­nut­zung (Ver­mie­tung und Eigen­nut­zung) zu erfolgen.

Bild: © gmg9130 — Fotolia