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Due Dili­gence Kosten als Anschaf­fungs­ne­ben­kos­ten einer Beteiligung?


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Due Dili­gence Kosten als Anschaf­fungs­ne­ben­kos­ten einer Beteiligung?

Kate­go­rien: Klienten-Info

März 2016 

Beim Kauf einer Betei­li­gung stellt sich regel­mä­ßig die Frage, welche Kosten der Betei­li­gung direkt zuzu­rech­nen sind und daher zu akti­vie­ren sind bzw. welche Kosten (auch steu­er­wirk­sam) sofort abge­schrie­ben werden dürfen. Unter­neh­mens- wie auch steu­er­recht­lich sind unter Anschaf­fungs­kos­ten alle Auf­wen­dun­gen zu ver­ste­hen, die geleis­tet werden, um Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de zu erwerben und in einen betriebs­be­rei­ten Zustand zu ver­set­zen, soweit sie diesen Ver­mö­gens­ge­gen­stän­den einzeln zuge­ord­net werden können.

Umgelegt auf einen Betei­li­gungs­kauf geht man übli­cher­wei­se davon aus, dass soweit der in Frage stehende Aufwand nach dem Ent­schluss zum Erwerb der Betei­li­gung ange­fal­len ist, ein akti­vie­rungs­pflich­ti­ger Aufwand vorliegt, da aufgrund des Ver­ur­sa­chungs­zu­sam­men­hangs Ein­zel­kos­ten vor­lie­gen. Bera­tungs­auf­wen­dun­gen und Due Dili­gence Kosten, auf deren Basis aber erst die Erwerbs­ent­schei­dung getrof­fen wird, stellen daher in der Regel sofort absetz­ba­ren Aufwand dar.

In einer BFG-Ent­schei­dung (GZ RV/2100567/2015 vom 3. Juni 2015) hatte sich das BFG mit dem Zeit­punkt der Ent­schluss­fas­sung bei einem Betei­li­gungs­er­werb aus­ein­an­der­zu­set­zen. Das Finanz­amt war der Auf­fas­sung, dass bereits zum Zeit­punkt des „Letter of Intent“ (Absichts­er­klä­rung) die Kauf­ent­schei­dung getrof­fen wurde. Die nach­fol­gen­den Due Dili­gence Kosten hätten demnach aus Sicht des Finanz­am­tes akti­vie­rungs­pflich­ti­ge Auf­wen­dun­gen dar­ge­stellt. Das BFG sah die Sache jedoch anders. Die end­gül­ti­ge Kauf­ent­schei­dung war in diesem kon­kre­ten Fall erst mit Abschluss des Kauf­ver­tra­ges in Ver­bin­dung mit der nach­träg­li­chen Geneh­mi­gung durch den Auf­sichts­rat getrof­fen worden. Die vor dem Kauf­ver­trag getä­tig­ten Due Dili­gence Kosten wurden demnach als sofort abzugs­fä­hig ein­ge­stuft. Gegen dieses Urteil wurde aller­ding bereits eine ordent­li­che Amts­re­vi­si­on beim VwGH ein­ge­bracht und zuge­las­sen, sodass das letzte Wort noch nicht gespro­chen ist. Wir werden Sie über den weiteren Verlauf informieren. 

Bild: © Eisen­hans — Fotolia