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Kurz-Info: Ver­zugs­zin­sen laut Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht ab 1.Jänner 2004


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Kurz-Info: Ver­zugs­zin­sen laut Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht ab 1.Jänner 2004

Kate­go­rien: Klienten-Info

Februar 2004 

Die fälligen Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge, die nicht spä­tes­tens zum 15. des Fol­ge­mo­nats (Res­pi­ro­frist von 3 Tagen) ent­rich­tet werden, lösen Ver­zugs­zin­sen in der Höhe von 6,57 % aus.

Bild: © Jakub Krecho­wicz — Fotolia