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Die Adresse lautet:
https://www.zapa.at/

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Verkauf von Grund­stü­cken eines land- und forst­wirt­schaft­li­chen Betriebs einer Kör­per­schaft öffent­li­chen Rechts


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Verkauf von Grund­stü­cken eines land- und forst­wirt­schaft­li­chen Betriebs einer Kör­per­schaft öffent­li­chen Rechts

Kate­go­rien: Klienten-Info

Februar 2019 

Die Besteue­rungs­be­stim­mun­gen für Kör­per­schaf­ten öffent­li­chen Rechts (z.B. Gemein­den, Kirchen usw.) sind mitunter durch hohe Kom­ple­xi­tät gekenn­zeich­net. Im Zusam­men­hang mit Grund­stücks­ver­äu­ße­run­gen stellte sich u.a. die Frage, ob und unter welchen Vor­aus­set­zun­gen eine Kör­per­schaft öffent­li­chen Rechts eine “private Grund­stücks­ver­äu­ße­rung” i.S.d. § 30 EStG tätigen kann, welche dann der Immo­bi­li­en­er­trag­steu­er unter­liegt. Eine dazu ergan­ge­ne Ent­schei­dung des VwGH (GZ Ro 2016/15/0025 vom 27.6.2018) betraf die Ver­äu­ße­rung von Grund­stü­cken aus einem land- und forst­wirt­schaft­li­chen Betrieb. Eine Beson­der­heit bei Kör­per­schaf­ten öffent­li­chen Rechts besteht darin, dass ein land- und forst­wirt­schaft­li­cher Betrieb nicht als Betrieb gewerb­li­cher Art gilt und daher nicht der unbe­schränk­ten Steu­er­pflicht unter­liegt. Fraglich ist aber, ob es sich dabei um (steu­er­be­frei­tes) “Betriebs­ver­mö­gen” oder abga­ben­recht­lich wie “Pri­vat­ver­mö­gen” zu behan­deln­des Vermögen handelt, welches im Falle der Ver­äu­ße­rung von Grund­stü­cken eine Immo­bi­li­en­er­trag­steu­er auslösen kann.

Der VwGH hat dabei die vom BFG ver­tre­te­ne Ansicht, dass die Ver­äu­ße­rung von Grund­stü­cken, die dem land- und forst­wirt­schaft­li­chen Betrieb zuge­hö­rig waren, keine private Grund­stücks­ver­äu­ße­rung dar­stellt und der Verkauf daher nicht der Kör­per­schaft­steu­er unter­liegt, nicht geteilt. In seiner Ent­schei­dung ging der VwGH davon aus, dass Kör­per­schaf­ten öffent­li­chen Rechts außer­halb des “fiktiven” Steu­er­sub­jekts des Betrie­bes gewerb­li­cher Art kein steu­er­li­ches Betriebs­ver­mö­gen besitzen (können) und dabei grund­sätz­lich der beschränk­ten Steu­er­pflicht unter­lie­gen. Diese beschränk­te Steu­er­pflicht umfasst seit 2012 auch Ver­äu­ße­run­gen von Grund­stü­cken, die keinem Betrieb gewerb­li­cher Art zuor­den­bar sind.

Bild: © gunnar3000 — Fotolia