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Kate­go­rien: Klienten-Info

Februar 2022 

Zah­lungs­er­leich­te­run­gen im Zusam­men­hang mit COVID-19

Im Bereich der ASVG-Beiträge ist es während der Corona-Pandemie immer wieder zu Zah­lungs­er­leich­te­run­gen gekommen. Davon sind jedoch jene Beiträge aus­ge­nom­men, die dem Arbeit­ge­ber vom Bund bzw. vom AMS wegen Kurz­ar­beit, Frei­stel­lung von Risi­ko­pa­ti­en­ten oder bei Abson­de­rung nach dem Epi­de­mie­ge­setz erstat­tet werden und vom Dienst­ge­ber bis zum 15. des zweit­fol­gen­den Monats an die ÖGK abzu­füh­ren sind. Wichtige Vor­aus­set­zung ist überdies, dass glaub­haft gemacht werden kann, dass die ASVG-Beiträge coro­nabe­dingt aus Liqui­di­täts­grün­den nicht ent­rich­tet werden können. Die Erleich­te­rung liegt darin, dass für schon länger ver­gan­ge­ne Zeit­räu­me, deren Beiträge auch bereits gestun­det worden waren, Raten­zah­lun­gen auf die noch immer offenen Beiträge bis längs­tens 30. Sep­tem­ber 2022 gewährt werden. Unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen können sogar Raten­zah­lun­gen bis längs­tens 31. März 2024 gewährt werden, wenn im Zeitraum zwischen Juli 2021 und Sep­tem­ber 2022 bereits 40 % der ursprüng­li­chen Bei­trags­schul­den begli­chen wurden.

Früh­star­ter­bo­nus statt Hacklerregelung

Die Hack­ler­re­ge­lung (Personen mit min­des­tens 540 Bei­trags­mo­na­ten — dies ent­spricht 45 Jahren — wurde ein abschlags­frei­er (Früh-)Pensionseintritt ein­ge­räumt) ist 2021 aus­ge­lau­fen. Seit 2022 gilt der so genannte Früh­star­ter­bo­nus. Unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen, wie etwa min­des­tens 300 Bei­trags­mo­na­te der Erwerbs­tä­tig­keit, davon min­des­tens 12 vor Voll­endung des 20. Lebens­jah­res, wird für jeden bis zur Voll­endung des 20. Lebens­jah­res erwor­be­nen Erwerbs­tä­tig­keits­mo­nat ein Zuschlag zur Alters- bzw. Inva­li­di­täts­pen­si­on von 1 € gewährt (ins­ge­samt maximal 60 €).

Unfälle im Home­of­fice fallen unter die Unfallversicherung

Im Lichte der jüngsten Recht­spre­chung fallen auch Unfälle, die sich an über­wie­gend privat genutz­ten Orten ereignen, in den Schutz­be­reich der Unfall­ver­si­che­rung, wenn die zum Unfall führende Handlung auf die beruf­li­che Tätig­keit zurück­zu­füh­ren ist. Dies ist gerade in Pan­de­mie­zei­ten und dem damit ein­her­ge­hen­den häufigen Arbeiten im Home­of­fice zu begrüßen.

Phase 5 der COVID-19-Kurzarbeit

Die Phase 5 der Kurz­ar­beit sieht bekann­ter­ma­ßen auch ein Modell ohne Abschlag vor, welches beson­ders von der Corona-Pandemie betrof­fe­ne Unter­neh­men unter­stüt­zen soll. Mit dem Lockdown im November und Dezember 2021 zusam­men­hän­gend gab es ein paar bedeut­sa­me Adap­tie­run­gen dieser Art des Kurz­ar­beits­mo­dells. Wichtig ist, dass dieses Modell bis maximal Ende März 2022 in Anspruch genommen werden kann. Neben dem Entfall der Steu­er­be­ra­ter­be­stä­ti­gung für betrof­fe­ne Unter­neh­men besteht eine admi­nis­tra­ti­ve Erleich­te­rung auch darin, dass keine ver­pflich­ten­de AMS-Beratung in Anspruch genommen werden muss (diese gilt für Unter­neh­men, welche Phase 4 der Kurz­ar­beit nicht bean­sprucht haben, bei Bean­tra­gung der Kurz­ar­beit bis Ende Jänner 2022). Überdies sind diese Unter­neh­men von der Aus­bil­dungs­ver­pflich­tung für Lehr­lin­ge für den Zeitraum der Lockdown-Monate (November und Dezember 2021) befreit.

Phase 6 der Sonderbetreuungszeit

Eltern können unter grund­sätz­lich gleichen Vor­aus­set­zun­gen wie bisher, weitere 3 Wochen im Zeitraum zwischen 1.1.2022 und 31.3.2022 als Son­der­be­treu­ungs­zeit in Anspruch nehmen. Theo­re­tisch denkbar ist sogar, dass in Abhän­gig­keit von der COVID-19-Gesam­si­tua­ti­on das Enddatum für Phase 6 der Son­der­be­treu­ungs­zeit bis 8. Juli 2022 hin­aus­ge­scho­ben wird.

Bild: © Adobe Stock — Murrstock