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NoVA-Über­gangs­re­ge­lung verlängert


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NoVA-Über­gangs­re­ge­lung verlängert

Kate­go­rien: Klienten-Info

Februar 2022 

Wenn­gleich die Neu­re­ge­lung der Norm­ver­brauchs­ab­ga­be (NoVA) bereits mit 1. Juli 2021 in Kraft getreten ist — es ist hier im Zeichen der Öko­lo­gi­sie­rung zu Erhö­hun­gen gekommen — wurde die NoVA-Über­gangs­re­ge­lung bis Mai 2022 ver­län­gert. Die Über­gangs­re­ge­lung führt zu einer Ausnahme von der neuen, erhöhten NoVA und ist erstmals auf Fälle anzu­wen­den, in denen ein Kauf­ver­trag über ein Kfz vor dem 1. Juni 2021 abge­schlos­sen wurde, die Lie­fe­rung aber erst nach dem 1. Juli 2021, jedoch vor dem 1. November 2021 erfolgt ist. Auf solche Lie­fe­run­gen war demnach noch die früher geltende (güns­ti­ge­re) Rechts­la­ge anzuwenden.

Die nun­meh­ri­ge Frist­er­stre­ckung ist auf COVID-19-bedingte Lie­fer­schwie­rig­kei­ten und Engpässe in der Halb­lei­ter­pro­duk­ti­on zurück­zu­füh­ren und führt de facto zu erheb­li­chen Ver­zö­ge­run­gen in den Lie­fer­ket­ten der Auto­mo­bil­in­dus­trie. Die War­te­zei­ten für die Aus­lie­fe­rung von Kfz können sich derzeit um viele Monate ver­län­gern, weshalb Rechts­si­cher­heit geschaf­fen und ein mög­lichst rei­bungs­lo­ser Übergang zur neuen Rechts­la­ge ermög­licht werden soll.

Ende 2021 wurde daher diese Über­gangs­frist von 1. November 2021 auf 1. Mai 2022 erstreckt. Durch die Aus­wei­tung der Lie­fer­frist auf 1. Mai 2022 sollen lang­wie­ri­ge Dis­kus­sio­nen und auch eine spürbar höhere finan­zi­el­le Belas­tung durch die Neu­re­ge­lung der NoVA ver­mie­den werden.

Bild: © Adobe Stock — Andrey Popov