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Außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung kann nicht auf zwei Jahre verteilt werden


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Außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung kann nicht auf zwei Jahre verteilt werden

Kate­go­rien: Klienten-Info

Oktober 2022 

Die steu­er­li­che Gel­tend­ma­chung von Ausgaben als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung setzt voraus, dass die Belas­tung außer­ge­wöhn­lich ist, zwangs­läu­fig erwächst und die wirt­schaft­li­che Leis­tungs­fä­hig­keit wesent­lich beein­träch­tigt. Überdies darf die Belas­tung nicht bereits Betriebs­aus­ga­be, Wer­bungs­kos­ten oder Son­der­aus­ga­be sein. Das BFG hatte sich unlängst (GZ RV/5100882/2021 vom 18. Mai 2022) mit einer Kon­stel­la­ti­on aus­ein­an­der­zu­set­zen, in der die Kosten für den Einbau eines Pool-Lifters als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung geltend gemacht werden sollten. Bei dem Steu­er­pflich­ti­gen liegt aufgrund von Behin­de­rung eine 100 % Erwerbs­min­de­rung vor und es ist die Unzu­mut­bar­keit der Benut­zung öffent­li­cher Ver­kehrs­mit­tel gegeben. Überdies beschei­nig­te ein ärzt­li­ches Attest die medi­zi­ni­sche Not­wen­dig­keit des Pool-Lifters. Im Falle einer Behin­de­rung fällt bei außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tun­gen die Berück­sich­ti­gung des Selbst­be­halts weg — wichtig ist aller­dings, dass die ent­spre­chen­den Kosten die Summe pfle­ge­be­ding­ter Geld­leis­tun­gen wie z.B. Pfle­ge­geld übersteigen.

Im vor­lie­gen­den Fall ist auf­fäl­lig, dass der Steu­er­pflich­ti­ge die Kosten für den Pool-Lifter auf zwei Jahre ver­tei­len (abschrei­ben) wollte. Im ersten Jahr würde der Ansatz der teil­wei­sen, wie auch der vollen Kosten für den Pool-Lifter die Steu­er­gut­schrift nicht erhöhen — anders jedoch im zweiten Jahr. Das BFG fokus­sier­te sich im Rahmen der Ent­schei­dungs­fin­dung auf die Frage, ob die gewünsch­te Auf­tei­lung der Auf­wen­dun­gen auf zwei Jahre gerecht­fer­tigt ist. Das Kri­te­ri­um der Beein­träch­ti­gung der wirt­schaft­li­chen Leis­tungs­fä­hig­keit ist dabei ent­schei­dend. Da wirt­schaft­lich gesehen die Gesamt­kos­ten für die Anschaf­fung des Pool-Lifters bereits im ersten Jahr getragen worden waren, kann durch diese Anschaf­fung im Fol­ge­jahr keine weitere Beein­träch­ti­gung der wirt­schaft­li­chen Leis­tungs­fä­hig­keit mehr gegeben sein. Eine Abschrei­bung bzw. Ver­tei­lung von Anschaf­fungs­kos­ten im Zusam­men­hang mit einer außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tung ist dem BFG folgend nicht möglich — maß­geb­lich ist der Zeit­punkt des Abflusses.

Bild: © Adobe Stock — Hyejin Kang