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Die Adresse lautet:
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Anwalts­kos­ten in einem Schei­dungs­ver­fah­ren sind keine außer­ge­wöhn­li­che Belastung


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Anwalts­kos­ten in einem Schei­dungs­ver­fah­ren sind keine außer­ge­wöhn­li­che Belastung

Kate­go­rien: Klienten-Info

Februar 2023 

Der Ver­wal­tungs­ge­richts­hof hatte sich (GZ Ra 2020/13/0047 vom 22.6.2022) mit einem Fall aus­ein­an­der­zu­set­zen, in dem ein Steu­er­pflich­ti­ger Anwalts­kos­ten i.Z.m. einer durch seine Ehe­gat­tin ein­ge­brach­ten unbe­rech­tig­ten Schei­dungs­kla­ge als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung steu­er­lich absetzen wollte. Für die Gel­tend­ma­chung von Kosten bzw. Ausgaben als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung müssen die Kri­te­ri­en der Außer­ge­wöhn­lich­keit und der Zwangs­läu­fig­keit erfüllt sein. Überdies muss die Belas­tung die wirt­schaft­li­che Leis­tungs­fä­hig­keit des Steu­er­pflich­ti­gen wesent­lich beeinträchtigen.

Die Ein­be­zie­hung anwalt­li­chen Bei­stands ist aus dem zugrun­de­lie­gen­den Sach­ver­halt durchaus ver­ständ­lich. So hatte der Steu­er­pflich­ti­ge aus einem anwalt­li­chen Schrei­ben erfahren, dass sich seine Ehe­gat­tin von ihm scheiden lassen wolle. Konkret hatte sie Schei­dungs­kla­ge ein­ge­bracht und eine durch ihren Ehemann allein ver­schul­de­te Schei­dung ange­strebt. Erst durch Auf­zei­gen einer eigenen Ehe­ver­feh­lung konnte die Ehe­gat­tin zu einer ein­ver­nehm­li­chen Schei­dung bewogen werden.

Das Bun­des­fi­nanz­ge­richt als Vor­in­stanz beschäf­tig­te sich mit dem Merkmal der Zwangs­läu­fig­keit und kam zum Ergebnis, dass sich der Steu­er­pflich­ti­ge zwar nicht frei­wil­lig auf die Pro­zess­füh­rung ein­ge­las­sen hatte, ihm jedoch keine Hand­lungs­al­ter­na­ti­ven offen­stan­den, da seine Ehe­gat­tin (zumin­dest anfangs) wenig für eine ein­ver­nehm­li­che Lösung begeis­tert werden konnte. Daher waren die Anwalts­kos­ten zwang­läu­fig erwach­sen und konnten als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung berück­sich­tigt werden. Der VwGH war jedoch anderer Ansicht und betonte schließ­lich, dass Pro­zess­kos­ten im All­ge­mei­nen nicht zwangs­läu­fig erwach­sen und die Zwangs­läu­fig­keit von Pro­zess­kos­ten stets dann verneint wird, wenn die Pro­zess­füh­rung auf Tat­sa­chen zurück­geht, die vom Steu­er­pflich­ti­gen vor­sätz­lich her­bei­ge­führt wurden bzw. aus einem Ver­hal­ten resul­tie­ren, zu dem sich der Steu­er­pflich­ti­ge frei­wil­lig ent­schlos­sen hat. Außerdem sind selbst bei auf­ge­zwun­ge­ner Pro­zess­füh­rung die damit ver­bun­de­nen Anwalts­kos­ten grund­sätz­lich als nicht zwangs­läu­fig anzu­se­hen, wenn im geführ­ten Ver­fah­ren keine absolute Anwalts­pflicht besteht. Da bei Schei­dungs­strei­tig­kei­ten keine absolute Anwalts­pflicht besteht, konnten die Pro­zess­kos­ten im kon­kre­ten Fall nicht als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung geltend gemacht werden. Dies wäre — trotz feh­len­der abso­lu­ter Anwalts­pflicht — nur dann denkbar, wenn beson­de­re Gründe das Ein­schrei­ten eines Rechts­an­walts erfor­der­lich gemacht hätten.

Bild: © Adobe Stock — LIGHTFIELD STUDIOS