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Klienten-Info — Archiv

Begleit­ef­fek­te aus der Senkung der Kör­per­schaft­steu­er seit 2023

Kate­go­rien: Klienten-Info

Februar 2023 

Mit Beginn des Jahres 2023 ist der Kör­per­schaft­steu­er­satz von 25 % auf 24 % abge­senkt worden und eine weitere Absen­kung erfolgt mit dem Jahr 2024 von 24 % auf 23 %. Neben nied­ri­ge­rer Steu­er­be­las­tung auf Ebene der Kör­per­schaft ergeben sich durch die Absen­kung weitere Ände­run­gen, welche nach­fol­gend über­blicks­mä­ßig dar­ge­stellt werden.

  • Betrof­fen von der Senkung des Kör­per­schaft­steu­er­sat­zes sind unbe­schränkt und beschränkt steu­er­pflich­ti­ge Kör­per­schaf­ten wie auch Pri­vat­stif­tun­gen i.Z.m. der Zwischenkörperschaftsteuer.
  • Im Rahmen der KESt und ImmoESt von Kör­per­schaf­ten kommt es auch zu Folgeänderungen.
  • Die Abzug­steu­er für Lei­tungs­rech­te wurde mit Beginn 2023 auf 7,5 % gesenkt (von 8,25 %).
  • Bei einem abwei­chen­den Wirt­schafts­jahr gelten die 25 % Kör­per­schaft­steu­er wei­ter­hin für Ein­kom­mens­tei­le aus dem Kalen­der­jahr 2022 — auch bei späterer Erfas­sung. Daher wird auch der Steu­er­satz von 24 % auf Ein­kom­mens­tei­le aus dem Jahr 2023 anzu­wen­den sein, die jedoch später erfasst werden. Bei der Zuord­nung besteht das Wahl­recht, die zuzu­rech­nen­den Ein­kom­mens­tei­le aus dem Kalen­der­vor­jahr entweder pauschal nach Kalen­der­mo­na­ten oder exakt durch einen Zwi­schen­ab­schluss zu ermitteln.
  • Eine Son­der­re­ge­lung in punkto abwei­chen­den Wirt­schafts­jahrs gilt auch im Rahmen der Grup­pen­be­steue­rung. Die Auf­tei­lung des Grup­pen­ein­kom­mens und eine Ver­steue­rung der Ein­kom­mens­tei­le mit unter­schied­li­chen Kör­per­schaft­steu­er­sät­zen soll nur erfolgen, wenn der Grup­pen­trä­ger ein abwei­chen­des Wirt­schafts­jahr hat (z.B. 2022/2023). In solchen Fällen ist aus­schließ­lich eine pau­scha­le Zurech­nung nach Kalen­der­mo­na­ten (auf die Jahre 2022 bzw. 2023) vorgesehen.

Bild: © Adobe Stock — StockerThings