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Die Adresse lautet:
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Kurz-Info

Kate­go­rien: Klienten-Info

Februar 2001 

Betrieb­li­che Übung bei Son­der­zah­lun­gen an Arbeitnehmer

Die betrieb­li­che Übung leitet sich grund­sätz­lich aus der fak­ti­schen Leis­tungs­er­brin­gung ab und führt zu einer kon­klu­den­ten Ergän­zung des Ein­zel­ver­tra­ges. Wenn z.B. regel­mä­ßig zusätz­lich zum Urlaubs- und Weih­nachts­geld eine Prämie in gleich­blei­ben­der Höhe bezahlt wird, kommt gemäß § 863 ABGB der Ver­trau­ens­grund­satz zum Tragen, ohne dass ein Ver­pflich­tungs­wil­le des Arbeit­ge­bers aus­drück­lich vorliegt. Die zusätz­li­che Prämie wird damit zu einem Gehalts­be­stand­teil.
Keine betrieb­li­che Übung auf künftige Gewäh­rung einer Prämie entsteht dann, wenn — für den Arbeit­neh­mer erkenn­bar — die Zuwen­dung in unter­schied­li­cher Höhe gezahlt wird. Der Arbeit­neh­mer muss in diesem Fall davon ausgehen, dass der Arbeit­ge­ber die Zuwen­dung nur für das jewei­li­ge Jahr gewähren wollte. Der aus­drück­li­che Hinweis auf diesen Umstand sollte zweck­mä­ßi­ger­wei­se auch schrift­lich erfolgen.

Bild: © press­mas­ter — Fotolia