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Guten Tag <Emp­fän­ger­na­me>!

Ich habe mir soeben eine Inter­es­san­te Steu­er­be­ra­ter-Homepage ange­se­hen.

Die Adresse lautet:
https://www.zapa.at/

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Kurz-Info: USt-Befrei­ung für E‑Learning (USt. Prot. 2005)


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Kurz-Info: USt-Befrei­ung für E‑Learning (USt. Prot. 2005)


April 2006 

Im USt-Pro­to­koll 2005 wurde fest­ge­hal­ten, dass auch für E‑Learning bzw. für bestimm­te Formen des Online-Unter­richts eine Steu­er­be­frei­ung iS des § 6 Abs. 1 Z 11 lit. a UStG 1994 vorliegt. Vor­aus­set­zung hierfür ist, dass neben der Ver­gleich­bar­keit des Lehr­in­hal­tes (Ver­mitt­lung von Kennt­nis­sen all­ge­mein­bil­den­der oder berufs­bil­den­der Art oder der Berufs­aus­übung die­nen­den Fer­tig­kei­ten) eine „Bil­dungs­ein­rich­tung” vor­lie­gen muss. Diese muss über orga­ni­sa­to­ri­sche Vor­aus­set­zun­gen verfügen: Schul­räu­me, ein über längere Zeit fest­ste­hen­des Bil­dungs­an­ge­bot, in der Regel auch das erfor­der­li­che Personal nach Art eines Lehr­kör­pers und ein Sekre­ta­ri­at. Bei E‑Learning bzw. Online-Unter­richts­er­tei­lung ersetzt die vir­tu­el­le Lern-Platt­form den kör­per­li­chen Schulraum. 

Bild: © press­mas­ter — Fotolia