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Kurz-Info: Nach­ver­steue­rung von geltend gemach­ten Son­der­aus­ga­ben bei Ver­pfän­dung von Lebensversicherungen


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Kurz-Info: Nach­ver­steue­rung von geltend gemach­ten Son­der­aus­ga­ben bei Ver­pfän­dung von Lebensversicherungen

Kate­go­rien: Klienten-Info

März 2007 

Eine Nach­ver­steue­rung der als Son­der­aus­ga­ben geltend gemach­ten Prämien mit 30% tritt ein, wenn inner­halb von zehn Jahren seit Ver­trags­ab­schluss, eine Vor­aus­zah­lung oder Ver­pfän­dung der Ansprü­che erfolgt. Um dies zu ver­mei­den, wird in der Regel statt­des­sen steu­er­scho­nend eine Vin­ku­lie­rung der Ver­si­che­rungs­sum­me zu Gunsten des Gläu­bi­gers ver­ein­bart. Aller­dings kann eine einmal ver­ein­bar­te Ver­pfän­dung (die vom Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men an das Finanz­amt gemeldet werden muss) nach­träg­lich nicht in eine Vin­ku­lie­rung mit steu­er­li­cher Wirkung rück­gän­gig gemacht werden.
Eine Nach­ver­steue­rung unter­bleibt ferner, wenn die Ansprü­che aus einer kurzen Able­bens­ver­si­che­rung (z.B. reine Risi­ko­vor­sor­ge zwecks Absi­che­rung einer Dar­le­hens­ver­bind­lich­keit) abge­tre­ten oder ver­pfän­det werden oder der Steu­er­pflich­ti­ge nach­wei­sen kann, dass die Ver­pfän­dung infolge einer wirt­schaft­li­chen Notlage (zwangs­wei­se Abde­ckung von außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tun­gen — strenger Maßstab!) erfolgt ist. Die Prä­mi­en­zah­lun­gen ab dem Wegfall der Ver­pfän­dung im nach­fol­gen­den Jahr sind jedoch wieder son­der­aus­ga­ben­be­güns­tigt. (UFS 30.5.2006, Rz 606ff LStRL).

Bild: © Tatesh — Fotolia