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Rechts­fol­gen bei Nicht­zur­ver­fü­gung­stel­lung von elek­tro­ni­schen Daten­trä­gern bei Finanzamtsprüfungen


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Rechts­fol­gen bei Nicht­zur­ver­fü­gung­stel­lung von elek­tro­ni­schen Daten­trä­gern bei Finanzamtsprüfungen

Kate­go­rien: Klienten-Info

April 2007 

§ 111 BAO ver­pflich­tet den Unter­neh­mer dem Betriebs­prü­fer elek­tro­ni­sche Daten­trä­ger zur Ver­fü­gung zu stellen. Welche Rechts­fol­gen die Nicht­er­fül­lung dieser Ver­pflich­tung haben kann, beant­wor­tet das BMF vom 19. Oktober 2006 wie folgt:
Eine Schät­zung der Besteue­rungs­grund­la­gen wird allein damit nicht aus­ge­löst, es sei denn, es ist dadurch die Ermitt­lung der Besteue­rungs­grund­la­gen nicht möglich. Bloße “Schwie­rig­kei­ten”, deren Über­win­dung wohl Mühe kosten, recht­fer­ti­gen nicht diese Rechts­fol­ge. Werden die Unter­la­gen nur in lesbarer Form (z.B. Papier­aus­druck) zur Ver­fü­gung gestellt, so kann das aber folgende Aus­wir­kun­gen haben:

  • Zwangs­stra­fe
    Diese kann fest­ge­setzt werden, wenn der Ver­pflich­tung elek­tro­ni­sche Daten­trä­ger i.S. des § 111BAO vor­zu­le­gen, nicht Folge geleis­tet wird, es sei denn die Leistung ist unmög­lich oder unzu­mut­bar.
  • Eine Ver­let­zung der Offen­le­gungs- und Wahr­heits­pflicht liegt dann nicht vor, wenn die bedeut­sa­men Umstände auf Papier, statt auf elek­tro­ni­schen Daten­trä­gern offen gelegt werden.
  • Eine Ver­let­zung der Mit­wir­kungs­pflicht ist eben­falls nicht gegeben, da Bücher und Auf­zeich­nun­gen dadurch nicht Ihre formelle Ord­nungs­mä­ßig­keit verlieren.

Bild: © Ljupco Smo­kov­ski — Fotolia