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Guten Tag <Emp­fän­ger­na­me>!

Ich habe mir soeben eine Inter­es­san­te Steu­er­be­ra­ter-Homepage ange­se­hen.

Die Adresse lautet:
https://www.zapa.at/

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Ände­run­gen beim Kinderbetreuungsgeld


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Ände­run­gen beim Kinderbetreuungsgeld

Kate­go­rien: Klienten-Info

Februar 2008 

Ab 1.1.2008 bestehen folgende Wahl­mög­lich­kei­ten hin­sicht­lich Höhe und Bezugs­dau­er, wobei die längere Bezugs­dau­er für den Fall gilt, dass beide Eltern­tei­le die Leistung in Anspruch nehmen:

  1. € 14,53 pro Tag (€ 436 / Monat) bis zur Voll­endung des 30./36. Lebens­mo­nats des Kindes.
    Gesamt: € 13.080 (€ 15.696) oder
  2. € 20,80 pro Tag (€ 624 / Monat) bis zur Voll­endung des 20./24. Lebens­mo­nats.
    Gesamt: € 12.480 (€ 14.976) oder
  3. € 26,60 pro Tag (€ 800 / Monat) bis zur Voll­endung des 15./18 Lebens­mo­nats.
    Gesamt: € 12.000 (€ 14.400).

Der Anspruch auf Kin­der­be­treu­ungs­geld ist ab dem 25. (bisher 21.) bzw. 17. bzw. 13. Lebens­mo­nat des Kindes (je nach gewähl­ter Bezugs­dau­er) von den gem. § 7 KBGG vor­ge­schrie­be­nen Mutter-Kind-Pass-Unter­su­chun­gen abhängig. Werden diese Unter­su­chun­gen nicht durch­ge­führt bzw. nicht nach­ge­wie­sen, redu­zie­ren sich die Beträge ab dem 25./17./13. Lebens­mo­nat.
Bei Mehr­lings­ge­bur­ten erhöht sich das Kin­der­be­treu­ungs­geld für das zweite und jedes weitere Kind um 50% des Grund­an­spruchs.
Die Neu­re­ge­lung gilt grund­sätz­lich für Geburten ab 1.1.2008. Für Geburten vor 2008 kann jedoch trotz bereits erfolg­ter Antrags­stel­lung und Bezug des Kin­der­be­treu­ungs­gel­des bis spä­tes­tens 30.6.2008 eine Umstel­lung auf Kurz­leis­tung bean­tragt werden.
Die Zuver­dienst­gren­ze wird von derzeit € 14.600 auf € 16.200 erhöht und gilt auch für den (rück­zahl­ba­ren) Zuschuss zum Kin­der­be­treu­ungs­geld in der Höhe von € 6,06 / Tag (Die Grenze hierfür lag bisher bei € 5.200).
Anders als bisher ist bei einer Über­schrei­tung der Grenze nicht das gesamte Kin­der­be­treu­ungs­geld, sondern nur der die Grenze über­schrei­ten­de Betrag zurück­zu­zah­len. Zum Zuver­dienst zählen alle steu­er­pflich­ti­gen Ein­künf­te gemäß § 2 Abs. 2 EStG (auch Arbeits­lo­sen­geld und Not­stands­hil­fe). Das 13. und 14. Gehalt werden durch einen Zuschlag von 30 % zum monat­li­chen Ein­kom­men berücksichtigt.

Bild: © Yanik Chauvin — Fotolia