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Gebüh­ren­be­frei­ung von Doku­men­ten im Zusam­men­hang mit der Geburt eines Kindes


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Gebüh­ren­be­frei­ung von Doku­men­ten im Zusam­men­hang mit der Geburt eines Kindes

Kate­go­rien: Klienten-Info

Februar 2008 

Die Aus­stel­lung von unmit­tel­bar durch die Geburt eines Kindes ver­an­lass­ten Doku­men­ten ist ab 1.1.2008 von Gebühren (Stem­pel­ge­büh­ren) sowie Ver­wal­tungs­ab­ga­ben des Bundes (nicht unbe­dingt von Lan­des­ver­wal­tungs­ab­ga­ben) befreit. Die Befrei­ung gilt für zwei Jahre ab der Geburt und umfasst Rei­se­do­ku­men­te und sonstige Doku­men­te (z.B. Geburts­ur­kun­de, Staats­bür­ger­schafts­nach­weis, Geburts­be­stä­ti­gung für Kran­ken­kas­se oder Finanz­amt) sowie damit zusam­men­hän­gen­de Anträge. Rei­se­do­ku­men­te sind gewöhn­li­cher Rei­se­pass, Express­pass, Rei­se­pass ohne Daten­trä­ger, Per­so­nal­aus­weis sowie auch die nach­träg­li­che Mit­ein­tra­gung von Kindern im Rei­se­pass beider Eltern­tei­le. Ebenso befreit sind aus­län­di­sche Schrif­ten, welche zur Erlan­gung eines solchen Doku­ments zum amt­li­chen Gebrauch vor­zu­le­gen sind. Die Ver­lei­hung oder Erstre­ckung der Staats­bür­ger­schaft ist nicht gebüh­ren­frei und aufgrund feh­len­der Unmit­tel­bar­keit ebenso wenig ein danach aus­ge­stell­ter Staats­bür­ger­schafts­nach­weis.
Die 2 Jahres-Frist gilt insoweit rück­wir­kend als die Aus­stel­lung nach dem 31.12.2007 zu erfolgen hat und das Kind zu diesem Zeit­punkt das zweite Lebens­jahr noch nicht voll­endet haben darf. Der unmit­tel­ba­re Zusam­men­hang mit der Geburt führt auch dazu, dass eine Ersatz­aus­stel­lung wegen Verlusts oder Dieb­stahls nicht mehr kos­ten­los erfolgt. Die gebüh­ren­freie Aus­stel­lung ist grund­sätz­lich auf eine übliche Anzahl eines Doku­ments beschränkt.

Bild: © fischer-cg.de — Fotolia