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Ich habe mir soeben eine Inter­es­san­te Steu­er­be­ra­ter-Homepage ange­se­hen.

Die Adresse lautet:
https://www.zapa.at/

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Steu­er­re­form 2009 im Minis­ter­rat verabschiedet


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Steu­er­re­form 2009 im Minis­ter­rat verabschiedet

Kate­go­rien: Klienten-Info

März 2009 

In der Sitzung des Minis­ter­ra­tes vom 10.2.2009 wurde die Regie­rungs­vor­la­ge zur Steu­er­re­form 2009 ver­ab­schie­det. Die Beschluss­fas­sung im Par­la­ment ist für März 2009 vor­ge­se­hen. Hin­sicht­lich jener Ände­run­gen, die wir bereits in der Ausgabe vom Jänner 2009 (siehe KI 01/09) aus­führ­lich vor­ge­stellt haben, haben sich keine wesent­li­chen Neue­run­gen ergeben. Die beschlos­se­nen Tarif­sen­kun­gen ab 1.1.2009 können vor­aus­sicht­lich erst­ma­lig bei der Lohn­ver­rech­nung für April 2009 ange­wen­det werden. Dabei können auch die Monate Jänner bis März 2009 auf­ge­rollt werden und den Arbeit­neh­mern die zuviel ein­be­hal­te­ne Lohn­steu­er aus­be­zahlt werden.

Fest steht nun auch, dass die steu­er­li­che Absetz­bar­keit des Kir­chen­bei­trags bereits ab 2009 von 100 € auf maximal 200 € erhöht wird. Nicht mehr vor­ge­se­hen ist die Steu­er­be­frei­ung für Vorteile aus der Ausübung von nicht über­trag­ba­ren Akti­en­op­tio­nen, die nach dem 31. März 2009 ein­ge­räumt werden.

Ergän­zend sollen die Ände­run­gen beim Frei­be­trag für inves­tier­te Gewinne ab 2010 dar­ge­stellt werden. Dieser wird dann von derzeit 10% auf 13% und auf alle betrieb­li­chen Ein­kunfts- und Gewinn­ermitt­lungs­ar­ten aus­ge­wei­tet. Darüber hinaus erfolgt eine Umbe­nen­nung in „Gewinn­frei­be­trag“, da für Gewinne bis 30.000 € zur Gel­tend­ma­chung keine Inves­ti­tio­nen mehr erfor­der­lich sind. Dieser Teil der Begüns­ti­gung wird auch als „Grund­frei­be­trag“ bezeich­net und auto­ma­tisch zuer­kannt. Der darüber hin­aus­ge­hen­de Frei­be­trag bis zu einem Maxi­mal­wert von 100.000 € kann wei­ter­hin nur bei Tätigung ent­spre­chen­der Inves­ti­tio­nen geltend gemacht werden („inves­ti­ti­ons­be­ding­ter Gewinn­frei­be­trag“). Wichtig ist, dass auch Über­gangs­ge­win­ne bei Wechsel der Gewinn­ermitt­lungs­art berück­sich­tigt werden können, nicht jedoch Veräußerungsgewinne.

Bei Gewinn­ermitt­lung durch Pau­scha­lie­rung kann der Grund­frei­be­trag geltend gemacht werden, während der inves­ti­ti­ons­be­ding­te Gewinn­frei­be­trag diesen Gewinn­ermitt­lern wei­ter­hin verwehrt ist (siehe auch KI 08/08)

Bild: © Eisen­hans — Fotolia