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Die Adresse lautet:
https://www.zapa.at/

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Klar­stel­lung des BMF zur umsatz­steu­er­li­chen Behand­lung von Telefonwertkarten


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Klar­stel­lung des BMF zur umsatz­steu­er­li­chen Behand­lung von Telefonwertkarten

Kate­go­rien: Klienten-Info , Land­wir­te-Info

März 2009 

Das BMF hat nunmehr klar­ge­stellt, dass der Verkauf von Tele­fon­wert­kar­ten bzw. ver­gleich­ba­ren Ladebons und Calling Cards umsatz­steu­er­lich regel­mä­ßig eine sonstige Leistung dar­stellt, da der Käufer an der Mög­lich­keit, Tele­fon­ge­sprä­che zu führen, inter­es­siert ist und die Inan­spruch­nah­me einer Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­dienst­leis­tung eine sonstige Leistung ist. Eine Lie­fe­rung wäre nur anzu­neh­men, wenn der Erwerber die Tele­fon­wert­kar­te z.B. als Samm­ler­stück behalten möchte. Der weitaus häu­fi­ge­re Fall einer Lie­fe­rung liegt bei dem Verkauf von soge­nann­ten sich aus Mobil­te­le­fon und Gesprächs­gut­ha­ben zusam­men­set­zen­den Start­pa­ke­ten vor. Handelt es sich hingegen nur um eine SIM-Karte mit Gesprächs­gut­ha­ben, liegt umsatz­steu­er­lich eine sonstige Leistung vor. Die Ein­tei­lung in Lie­fe­rung und sonstige Leistung ist für den (umsatz­steu­er­li­chen) Leis­tungs­ort, eine all­fäl­li­ge Steu­er­be­frei­ung sowie für den Steu­er­satz relevant.

Zwischen der tat­säch­li­chen Ein­lö­sung der Tele­fon­wert­kar­te und der Ausgabe durch den Netz­be­trei­ber sind meistens Zwi­schen­händ­ler (z.B. Tra­fi­kan­ten) geschal­tet. Die Umsatz­steu­er ist schließ­lich – sofern der Verkauf an einen Nicht­un­ter­neh­mer erfolgt – von diesem zu bezahlen, setzt sich jedoch aus mehreren Han­dels­stu­fen zusammen. Der Netz­be­trei­ber erbringt letzt­lich die Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­leis­tung und unter­wirft den Gegen­wert in der Regel der Anzah­lungs­be­steue­rung (Rz 2607 der UStR 2000). Bei den Zwi­schen­händ­lern, denen übli­cher­wei­se ein Rabatt auf die Tele­fon­wert­kar­ten gewährt wird, unter­liegt die Pro­vi­si­ons­zah­lung des Netz­be­trei­bers (in Form des Rabattes) als Dif­fe­renz zwischen dem gezahl­ten und dem erhal­te­nen Betrag, der Umsatz­steu­er. Ebenso führt ein even­tu­el­ler Auf­schlag i.Z.m. dem Ver­kaufs­preis zur Umsatz­steu­er­pflicht. Die durch die Klar­stel­lung des BMF begrün­de­ten Rege­lun­gen gelten für Vorgänge ab 1.1.2010 und unter­schei­den sich zu den Aussagen im Umsatz­steu­er­pro­to­koll von November 2008 dadurch, dass die Pro­vi­si­on (Dif­fe­renz zwischen gezahl­tem und erhal­te­nem Betrag) dann nicht mehr steu­er­be­freit, sondern umsatz­steu­er­pflich­tig ist.

Bild: © Paul Bodea — Fotolia