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Frist­er­stre­ckung für Fir­men­buch­ein­rei­chung der Jah­res­ab­schlüs­se von Kapitalgesellschaften


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Frist­er­stre­ckung für Fir­men­buch­ein­rei­chung der Jah­res­ab­schlüs­se von Kapitalgesellschaften

Kate­go­rien: Klienten-Info

Mai 2002 

Gemäß § 277 HGB ist der Jah­res­ab­schluss spä­tes­tens 9 Monate nach Bilanz­er­stel­lung beim Fir­men­buch zur Offen­le­gung ein­zu­rei­chen. Ein Frist­er­stre­ckungs­ver­fah­ren ist gesetz­lich nicht vor­ge­se­hen.
Für den Fall, dass der Jah­res­ab­schluss nicht inner­halb dieser Frist ein­ge­reicht werden kann, emp­fiehlt das Han­dels­ge­richt Wien folgende Vor­gangs­wei­se:
Es soll die Auf­for­de­rung zur Ein­rei­chung mit Andro­hung einer Zwangstra­fe unter Frist­set­zung abge­war­tet werden. Wenn inner­halb der gesetz­ten Nach­frist ein begrün­de­tes Ansuchen auf Frist­er­stre­ckung ein­ge­bracht wird, wird in der Regel eine Ver­län­ge­rung der Ein­rei­chungs­frist gewährt. Um dem Gericht Arbeit zu ersparen, sollte in diesem Ansuchen der Verzicht auf eine Beschluss­aus­fer­ti­gung erklärt werden.

Bild: © rangizzz — Fotolia