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Die Adresse lautet:
https://www.zapa.at/

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Anglei­chung der Bank­ge­büh­ren bei EU-Aus­lands­über­wei­sun­gen an das inlän­di­sche Niveau


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Anglei­chung der Bank­ge­büh­ren bei EU-Aus­lands­über­wei­sun­gen an das inlän­di­sche Niveau

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juni 2002 

In der Ver­ord­nung (EG) Nummer 2560/2001 vom 19. Dezember 2001 wurde für die Mit­glieds­staa­ten eine bindende Regelung betref­fend die Kosten und Trans­pa­renz für grenz­über­schrei­ten­de Zah­lun­gen getroffen.

Grund­zü­ge der Bestim­mun­gen und Inkrafttreten

:: ab 1. Juli 2002
Bis zu einem Betrag von EUR 12.500,- sind grenz­über­schrei­ten­de elek­tro­ni­sche Zah­lungs­vor­gän­ge (z.B. Ban­ko­mat­ab­he­bun­gen, Zah­lun­gen mittels Bank­kar­te) gebüh­ren­mä­ßig so zu behan­deln, wie Zah­lungs­vor­gän­ge in Euro inner­halb eines Mitgliedslandes.

:: ab 1. Juli 2003
Die Anglei­chung der Bank­ge­büh­ren bei Aus­lands­über­wei­sun­gen an das inlän­di­sche Niveau gilt ab 1. Juli 2002 für elek­tro­ni­sche Zah­lungs­vor­gän­ge ab 1. Juli 2003 aber erst für EURO-Überweisungen.

:: ab 1. Jänner 2006 erfolgt die Anhebung des Betrags auf EUR 50.000,-.

Infor­ma­ti­ons­pflich­ten

:: ab 1. Jänner 2002 sind die Geld­in­sti­tu­te bereits ver­pflich­tet ihren Kunden auf Anfrage die inter­na­tio­na­le Kon­to­num­mer (IBAN) sowie die Bank­leit­zahl (BIC) mitzuleiten.

:: ab 1. Juli 2003 haben die Bank­in­sti­tu­te auf den Kon­to­aus­zü­gen die IBAN- und BIC-Daten anzu­ge­ben.
— Der Bank­kun­de ist ver­pflich­tet, jenem Bank­in­sti­tut, welches die Über­wei­sung ausführt auf Anfrage die IBAN des Emp­fän­gers und die BIC des Insti­tu­tes des Emp­fän­gers mit­zu­tei­len. Werden diese Angaben nicht gemacht, können zusätz­li­che Gebühren ver­rech­net werden.

Erläu­te­run­gen zu BIC und IBAN

- BIC = Bank Iden­ti­fier Code, ent­spricht der stan­dar­di­sier­ten Bank­adres­se.
IBAN = Inter­na­tio­nal Bank Account Number, ent­spricht der inter­na­tio­na­len Dar­stel­lung der per­sön­li­chen Kon­to­num­mer. Unter­neh­mer, die grenz­über­schrei­ten­de Rech­nun­gen an Kunden in der EU aus­stel­len und die Beglei­chung durch Über­wei­sung akzep­tie­ren, haben ihrem Kunden die beiden Codes mitzuteilen.

Emp­feh­lun­gen für den grenz­über­schrei­ten­den Zahlungsverkehr

:: Bereits jetzt stellt die Euro­pa­über­wei­sung eine kos­ten­güns­ti­ge Form der Aus­lands­über­wei­sung im EU- und EWR-Raum ein­schließ­lich der Schweiz dar. In der Regel ist diese mit einem Betrag bis EUR 12.500,- begrenzt, es gibt aber auch Länder mit unter­schied­li­chen Grenz­be­trä­gen (z.B. Italien EUR 10.000,-). Das Bank­in­sti­tut kann hiezu Auskunft geben.
:: Dem Geschäfts­part­ner ist die IBAN und die BIC bekannt zu geben.
:: Um Zeit zu sparen, sollte das E‑Banking genutzt werden.
:: Wechsel- oder Scheck­zah­lun­gen sollten ver­mie­den werden, da sie beson­ders teuer sind. Wenn diese Zahlung aber ver­ein­bart ist, sollte die Spe­sen­über­nah­me abge­klärt werden.

Bild: © sergign — Fotolia