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Guten Tag <Emp­fän­ger­na­me>!

Ich habe mir soeben eine Inter­es­san­te Steu­er­be­ra­ter-Homepage ange­se­hen.

Die Adresse lautet:
https://www.zapa.at/

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Vor­steu­er­rück­erstat­tung im Ausland für 2008


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Vor­steu­er­rück­erstat­tung im Ausland für 2008


Juni 2009 

Alle Jahre wieder und doch in der gewohn­ten Form letzt­ma­lig ist auf den 30. Juni hin­zu­wei­sen. Bis zu dieser nicht ver­län­ger­ba­ren (!) Frist müssen öster­rei­chi­sche Unter­neh­mer in den EU-Mit­glied­staa­ten, der Schweiz, Island, Liech­ten­stein und Norwegen all­fäl­li­ge Vor­steu­er­rück­erstat­tungs­an­trä­ge für in den genann­ten Staaten im Jahr 2008 in Rechnung gestellt bekom­me­ne Umsatz­steu­ern ein­ge­reicht haben. Ledig­lich in Belgien besteht eine deutlich längere Frist. Dabei sind die im jewei­li­gen Staat vor­ge­se­he­nen amt­li­chen For­mu­la­re (in der Regel in der jewei­li­gen Lan­des­spra­che) zu ver­wen­den. Den aus­ge­füll­ten For­mu­la­ren sind die Ori­gi­nal­rech­nun­gen und eine Unter­neh­mer­be­schei­ni­gung des Betriebs­fi­nanz­am­tes bei­zu­le­gen. Die Bestel­lung eines lokalen Fis­kal­ver­tre­ters ist bei größeren Vor­steu­er­erstat­tun­gen zu emp­feh­len. Welche Vor­steu­ern rück­erstat­tet werden können, richtet sich nach den jewei­li­gen umsatz­steu­er­li­chen Vor­schrif­ten in den ein­zel­nen Ländern. Beschrän­kun­gen betref­fen dabei regel­mä­ßig u.A. Ver­pfle­gungs- und Bewir­tungs­auf­wen­dun­gen, Reprä­sen­ta­ti­ons­kos­ten, PKW-Auf­wen­dun­gen usw.

In Deutsch­land ist zu beachten, dass der Ver­gü­tungs­an­trag nur dann als recht­zei­tig gestellt gilt, wenn er beim Bun­des­zen­tral­amt für Steuern spä­tes­tens am 30. Juni 2009 ein­ge­gan­gen ist. Risiken für Ver­zö­ge­run­gen am Postweg trägt hier der antrag­stel­len­de Unter­neh­mer. Wichtig ist auch, dass in Deutsch­land die Ver­gü­tungs­an­trä­ge vom Unter­neh­mer (d.h. vom Inhaber oder bei einer GmbH vom Geschäfts­füh­rer) eigen­hän­dig zu unter­schrei­ben sind, Pro­ku­ris­ten gelten gegen­über der deut­schen Finanz nicht als ver­tre­tungs­be­rech­tigt. Auch die Unter­zeich­nung durch einen Bevoll­mäch­tig­ten (z.B. Steu­er­be­ra­ter) ist in Deutsch­land nicht ausreichend.

Für aus­län­di­sche Unter­neh­mer, die in Öster­reich eine Vor­steu­er­rück­erstat­tung bean­tra­gen wollen, ist das Finanz­amt Graz-Stadt zustän­dig. Mit Ende 2009 tritt übrigens das bis­he­ri­ge Vor­steu­er­rück­erstat­tungs­ver­fah­ren außer Kraft. Ab 1.1.2010 werden die Erstat­tungs­an­trä­ge für andere EU-Mit­glieds­staa­ten über Finan­zOn­line ein­ge­reicht werden können. 

Bild: © Tatesh — Fotolia