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Die Adresse lautet:
https://www.zapa.at/

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Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten im Ertrags- und Umsatzsteuerrecht


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Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten im Ertrags- und Umsatzsteuerrecht

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juli 2002 

Die Zuord­nung der Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten zu den Betriebs­aus­ga­ben oder Wer­bungs­kos­ten bzw. Son­der­aus­ga­ben richtet sich nach der Art der der Berech­nung zugrun­de­lie­gen­den Steuer.
:: Betriebsausgaben/Werbungskosten sowie Vor­steu­er­ab­zug
Darunter fallen die Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten im Zusam­men­hang mit der Gewinn- bzw. Über­schuss­er­mitt­lung inkl. der Erstel­lung der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung von selb­stän­dig Erwerbs­tä­ti­gen. Liegen nach Umsatz­steu­er­recht die Vor­aus­set­zun­gen für den Vor­steu­er­ab­zug vor, kann auch dieser geltend gemacht werden.
:: Son­der­aus­ga­ben
Ent­ste­hen die Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten aber ledig­lich im Zusam­men­hang mit der Erstel­lung der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung (z.B. eines Gesell­schaf­ters, bei der Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung, der Gel­tend­ma­chung von Son­der­aus­ga­ben oder außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tun­gen, in erb­schaft­steu­er­li­chen Ange­le­gen­hei­ten, bei Lieb­ha­be­rei­be­trie­ben, etc.), handelt es sich um Son­der­aus­ga­ben in unbe­grenz­ter Höhe, wenn sie an berufs­recht­lich befugte Personen geleis­tet werden (Wirt­schafts­treu­hän­der, Rechts­an­wäl­te und Notare). Aus der Wortwahl in § 18 Abs. 1 Z. 6 EStG „Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten“ ist aller­dings nicht abzu­lei­ten, dass alle Zah­lun­gen an den „Steu­er­be­ra­ter“ als Son­der­aus­ga­ben abzugs­fä­hig sind. Von der Steu­er­be­ra­tung sind z.B. zu trennen die Ver­mö­gens- und Anla­gen­be­ra­tung, Beratung in sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Ange­le­gen­hei­ten, Gerichts­ge­büh­ren aus Anlass einer Beschwer­de bei den Höchst­ge­rich­ten. Diese Ausgaben können allen­falls als Betriebs­aus­ga­ben- bzw. Wer­bungs­kos­ten geltend gemacht werden, aber nicht als Son­der­aus­ga­ben.
:: Prak­ti­sche Aus­wir­kung der Zuord­nung
Die steu­er­li­che Zuord­nung ist ins­be­son­de­re dann von Bedeu­tung, wenn der Steu­er­pflich­ti­ge das Betriebs­aus­ga­ben­pau­scha­le gemäß § 17 EStG in Anspruch nimmt. Liegt der Tätig­keits­schwer­punkt für steu­er­li­che Beratung in der betrieb­li­chen bzw. beruf­li­chen Sphäre des Steu­er­pflich­ti­gen, dann sind diese mit dem Betriebs­aus­ga­ben­pau­scha­le abge­gol­ten und können nicht als Son­der­aus­ga­ben geltend gemacht werden. Geht aus der Hono­rar­no­te aller­dings hervor, welcher Anteil auf die betrieb­li­che oder beruf­li­che bzw. private Sphäre entfällt, ist eine Auf­tei­lung auf Betriebs­aus­ga­ben oder Wer­bungs­kos­ten bzw. Son­der­aus­ga­ben möglich (FLD OÖ vom 5.06.2001 RV 752/1–7/2000).

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