News
Immer aktuell

News­let­ter abonnieren

Klienten-Info — Archiv

Artikel emp­feh­len

Wichtig — Bitte ankreuzen: 

Ich bestä­ti­ge, dass ich dieses Formular aus­schliess­lich zum Zwecke der Emp­feh­lung dieser Website verwende und mir der Emp­fän­ger per­sön­lich bekannt ist.
Der Betrei­ber dieser Website über­nimmt keine Haftung für die Benut­zung dieser Funktion.

Nach­richt:

Guten Tag <Emp­fän­ger­na­me>!

Ich habe mir soeben eine Inter­es­san­te Steu­er­be­ra­ter-Homepage ange­se­hen.

Die Adresse lautet:
https://www.zapa.at/

Diesen Artikel möchte ich beson­ders empfehlen:

Notar­ho­no­rar als Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten absetzbar


Link zum Artikel

<Sen­der­na­me>

Diese Sicher­heits­ab­fra­ge dient dazu, Formular-Spam zu unter­bin­den.
Bitte geben Sie die Buch­sta­ben-Zahlen-Kom­bi­na­ti­on in das Feld ein. 

neue Sicher­heits­ab­fra­ge laden

(Wenn Sie die Buch­sta­ben und Zahlen nicht ein­deu­tig erkennen, können Sie hier ein anderes Bild für die Sicher­heits­ab­fra­ge erzeugen)

Notar­ho­no­rar als Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten absetzbar

Kate­go­rien: Klienten-Info

April 2010 

Die Kosten für Steu­er­be­ra­tung können ohne betrags­mä­ßi­ge Begren­zung als Son­der­aus­ga­ben geltend gemacht werden. Im Ein­kom­men­steu­er­ge­setz werden zwar Kosten für Steu­er­be­ra­tung als Son­der­aus­ga­ben genannt, es erfolgt aber keine Detail­lie­rung dahin­ge­hend, durch wen die steu­er­li­che Beratung erfolgen kann. Typi­scher­wei­se erfolgt die Beratung durch Steu­er­be­ra­ter, es ist aber auch möglich, dass ein öffent­li­cher Notar im Rahmen seiner Tätig­keit bestimm­te Sach­ver­hal­te (z.B. im Zusam­men­hang mit Lie­gen­schafts­trans­ak­tio­nen) steu­er­lich würdigt. Der UFS hat in seiner Ent­schei­dung vom 15.1.2010 (GZ RV/2740‑W/09) Teile des Honorars eines öffent­li­chen Notars als Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten und somit als Son­der­aus­ga­ben aner­kannt. In dem kon­kre­ten Fall bezog sich die steu­er­li­che Beratung auf Grund­er­werb­steu­er und Gebühren im Zusam­men­hang mit einem Ver­gleich über eine Eigen­tums­woh­nung bei Auf­lö­sung einer Lebens­ge­mein­schaft. Da aus der Hono­rar­no­te der Umfang der steu­er­li­chen Beratung nicht zu erkennen war, wurde ein Anteil von 5% geschätzt. Der übrige Teil des Honorars konnte steu­er­lich nicht ver­wer­tet werden, da es sich dabei um Kosten im Rahmen der privaten Lebens­füh­rung handelt.

Bild: © Ljupco Smo­kov­ski — Fotolia