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Vor­steu­er­ab­zug aus vom Arbeit­ge­ber ersetz­ten Kosten für Jahresnetzkarten


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Vor­steu­er­ab­zug aus vom Arbeit­ge­ber ersetz­ten Kosten für Jahresnetzkarten

Kate­go­rien: Klienten-Info

Mai 2010 

Im Sozi­al­be­reich ist es häufig gängige Praxis, dass die Trä­ger­or­ga­ni­sa­tio­nen ihren im Außen­dienst tätigen Mit­ar­bei­tern die Kosten der von diesen zunächst privat ange­schaff­ten — aber für ihre beruf­li­che Tätig­keit nütz­li­chen — Jah­res­kar­ten ersetzen. Neben lohn­steu­er­li­chen Fragen (Sach­be­zug) ist dabei auch die Frage des Vor­steu­er­ab­zugs von Bedeu­tung. Eine unlängst ergan­ge­ne Ent­schei­dung des UFS (28.12.2009, RV/1096‑W/04) mahnt hin­sicht­lich des Vor­steu­er­ab­zugs beim Arbeit­ge­ber zur Vorsicht. Nach Auf­fas­sung des UFS wurde in einem Beru­fungs­ver­fah­ren der Vor­steu­er­ab­zug mangels Vor­lie­gen von Rech­nun­gen im umsatz­steu­er­li­chen Sinn beim Arbeit­ge­ber nämlich versagt. Dieser hatte als Beleg Kopien von den Jah­res­netz­kar­ten der Mit­ar­bei­ter vor­ge­legt. Nach § 11 Abs. 9 UStG gelten Fahr­aus­wei­se, die für die Beför­de­rung im Per­so­nen­ver­kehr aus­ge­ge­ben werden, als zum Vor­steu­er­ab­zug berech­ti­gen­de Rech­nun­gen, wenn sie neben dem Namen und der Anschrift des Beför­de­rungs­un­ter­neh­mers auch das Entgelt und den Steu­er­be­trag (in einer Summe) und den Steu­er­satz ent­hal­ten. Auf den Jah­re­netz­kar­ten der Wiener Linien war jedoch nur der Name des Beför­de­rungs­un­ter­neh­mers, nicht aber die übrigen Rech­nungs­merk­ma­le (Entgelt, Steu­er­be­trag, Steu­er­satz) enthalten.

Eine analoge Anwen­dung der in § 13 UStG nor­mier­ten Mög­lich­keit den Vor­steu­er­ab­zug aus Rech­nun­gen für Näch­ti­gun­gen zuzu­las­sen, selbst wenn diese auf den Namen des Mit­ar­bei­ters (und nicht des Unter­neh­mers) lauten, ist nach Ansicht des UFS auf Fahrt­kos­ten nicht über­trag­bar.

Bild: © rangizzz — Fotolia