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Klienten-Info — Archiv

Auf­he­bung der Umsatz­steu­er­be­frei­un­gen für den grenz­über­schrei­ten­den Per­so­nen­ver­kehr ab 1. November 2001

Kate­go­rien: Klienten-Info

November 2001 


(Die Änderung wurde kurz­fris­tig ver­scho­ben auf 1. April 2002
Infor­ma­ti­on folgt)

Gemäß § 4 Abs. 9 UStG unter­liegt die Beför­de­rung von Personen im grenz­über­schrei­ten­den Per­so­nen­ver­kehr mit nicht im Inland zuge­las­se­nen Kraft­fahr­zeu­gen der Ein­zel­be­steue­rung in der Höhe von 60 Groschen (ab 1. Jänner 2002 vor­aus­sicht­lich 5 Cent) pro ent­gelt­lich beför­der­ter Person für in Öster­reich zurück­ge­leg­te Kilo­me­ter. Die Besteue­rung erfolgt im Wege der Ein­zel­be­steue­rung durch die Zoll­äm­ter an den Grenzen zu den Nicht-EU-Mit­glieds­län­dern (Dritt­län­der).

Bisher waren auf Grund von Ver­ord­nun­gen des BMF Trans­port­un­ter­neh­mer aus fol­gen­den Ländern von dieser Besteue­rung befreit: Bosnien und Her­ze­go­wi­na, Finnland, Frank­reich, Groß­bri­tan­ni­en, Bun­des­re­pu­blik Jugo­sla­wi­en, Kroatien, Liech­ten­stein, Luxem­burg, Maze­do­ni­en, Nie­der­lan­de, Norwegen, Polen, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slo­we­ni­en, Spanien, Tsche­chi­en und Ungarn.

Diese Befrei­un­gen wurden mit Ver­ord­nung BGBl II 2001/236 mit Wirkung ab 1. November 2001 auf­ge­ho­ben. Die Ein­zel­be­steue­rung an der EU-Außen­gren­ze erfolgt demnach ab 1. November 2001 auch gegen­über Bus­un­ter­neh­men aus den oben ange­führ­ten Ländern. Wird im Per­so­nen­ver­kehr eine EU-Bin­nen­gren­ze nach Öster­reich über­schrit­ten, erfolgt die Besteue­rung nach § 3a Abs. 7 UStG. Der aus­län­di­sche Unter­neh­mer hat eine Umsatz­steu­er­erklä­rung beim Finanz­amt Graz abzu­ge­ben, wobei er auch öster­rei­chi­sche Vor­steu­er geltend machen kann. Bemes­sungs­grund­la­ge für die 10%ige USt ist der auf die Beför­de­rungs­leis­tung in Öster­reich ent­fal­len­de Ent­gelts­be­trag.

Große Freude hat der Fiskus angeb­lich mit diesen Steu­er­erklä­run­gen nicht, da der Ver­wal­tungs­auf­wand gegen­über der Steu­er­leis­tung unver­hält­nis­mä­ßig hoch ist.

Folgende Bei­spie­le mögen die Neu­re­ge­lung ver­deut­li­chen:

– Ein fran­zö­si­scher Bus­un­ter­neh­mer fährt über die Schweiz nach Öster­reich. Ein­zel­be­steue­rung beim Zollamt ab 1. November 2001.

– Ein pol­ni­scher Bus­un­ter­neh­mer fährt von Deutsch­land über Öster­reich nach Italien. Keine Ein­zel­be­steue­rung nach § 4 Abs. 9, aber Umsatz­steu­er­pflicht nach § 3a Abs. 7 UStG (Steu­er­erklä­rung an das Finanz­amt Graz).

– Ein unga­ri­scher Bus­un­ter­neh­mer ver­an­stal­tet eine Reise nach Öster­reich. Ein­zel­be­steue­rung ab 1. November 2001. Das BMF hat hierzu eine mehr­spra­chi­ge Infor­ma­ti­ons­bro­schü­re her­aus­ge­ge­ben.
Beispiel für die Berech­nung: 50 Personen, 300 km in Öster­reich:

(50 x 300 x 0,60 x 10) / 100 = 900,– ATS

zu zahlende Umsatz­steu­er sofort beim Zollamt.

Bild: © Zerbor — Fotolia