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Anre­gun­gen für Maß­nah­men vor Jah­res­en­de und Vorschau auf 2002


Dezember 2001 

— I. Steuerrecht 

Ins­be­son­de­re zum Jah­res­en­de ist darauf zu achten, dass geplante Vorhaben recht­zei­tig aus­ge­führt werden, um damit auch jene Wirkung zu erzielen, die erreicht werden soll. Da sich die letzte Dezem­ber­wo­che 2001 hiefür aus Datums­grün­den schlecht eignet, sollten diese Maß­nah­men ehestens getrof­fen werden. 

I. Steu­er­recht

1. Zah­lun­gen noch vor 31. Dezember 2001

Spenden sind höchs­tens bis 10% des Jah­res­ein­kom­mens 2000 abzugs­fä­hig, wenn sie an bestimm­te For­schungs- und Lehr­an­stal­ten bezahlt werden. 

Die soge­nann­ten Topf-Son­der­aus­ga­ben wirken sich nur bis zu einer Ein­kom­mens­gren­ze von S 700.000,- — auch das nur marginal — aus. Der Kir­chen­bei­trag ist bis S 1.000,-, die Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten, Renten und dauernde Lasten sind unbe­grenz­ter Höhe abzugsfähig. 

Außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen sind in der Regel um den gesetz­lich fest­ge­leg­ten Selbst­be­halt zu kürzen (z.B. Krank­heits­kos­ten, Zahn­be­hand­lung etc.). Ab einer 25%igen Erwerbs­min­de­rung sind die Kosten der Behin­de­rung ohne Selbst­be­halt abzugs­fä­hig, allen­falls ver­min­dert um pflege bedingte Geld­leis­tun­gen. Unter­brin­gungs­kos­ten im Alters heim sind bereits ab der Pfle­ge­stu­fe I außer­ge­wöhn­li­che Belastungen. 

Aus- und Fort­bil­dungs­kos­ten: Fort­bil­dungs­kos­ten sind grund­sätz­lich abzugs­fä­hig. Aus­bil­dungs­kos­ten nur dann, wenn sie mit der beruf­li­chen oder ver­wand­ten Tätig­keit im Zusam­men­hang stehen. Auf­wen­dun­gen für EDV-Kurse (ins­be­son­de­re der Erwerb des ECDL-Com­pu­ter­füh­rer­schei­nes) sind immer abzugs­fä­hi­ge Aus­bil­dungs­kos­ten (BMF 3. Juli 2001 Lohn­steu­er­pro­to­koll) Die Stu­di­en­ge­büh­ren für ein all­ge­mei­nes Uni­ver­si­täts­stu­di­um EUR 363,36 (rund S 5.000,-) sind steu­er­lich nicht absetz­bar. Gleiches gilt für Auf­wen­dun­gen all­ge­mein­bil­den­der Schulen sowie für ein Zweit­stu­di­um an einer Uni­ver­si­tät, selbst dann, wenn es eine wesent­li­che Grund­la­ge für die Berufs­aus­bil­dung dar­stellt (Rz 360 LStR1999). Berufs­tä­ti­ge, die im Rahmen ihres Berufes ein Studium, ins­be­son­de­re einen Fach­hoch­schul­lehr­gang oder einen Hoch­schul­kurs absol­vie­ren, können das Stu­di­en­geld und die damit ver­bun­de­nen Ausgaben steu­er­lich geltend machen. Dazu zählen neben den Kurs­ge­büh­ren auch Skripten, Fach­li­te­ra­tur, Fahrt kosten, antei­li­ge PC-Kosten etc. Bei Vor­be­rei­tungs­kur­sen für eine Berufs­rei­fe­prü­fung ist zu unter­schei­den, ob diese für eine all­ge­mein­bil­den­de oder berufs­bil­den­de höhere Schule erfolgen. Nur im letzten Fall handelt es sich um abzugs­fä­hi­ge Auf­wen­dun­gen. Für Kinder, die außer­halb des Wohn­or­tes stu­die­ren, können die Eltern — bei Vor­lie­gen der ent­spre­chen­den Vor­aus­set­zun­gen — “außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung” geltend machen. Zahlt der Arbeit­ge­ber für den Arbeit­neh­mer Aus- und Fort­bil­dungs­kos­ten, sind sie jeden­falls Betriebs­aus­ga­ben und beim Arbeit­neh­mer kein steu­er­pflich­ti­ger Arbeits­lohn, wenn über­wie­gend betrieb­li­che Inter­es­sen nach­ge­wie­sen werden. 

Sozi­al­aus­ga­ben: Als Sach­be­zü­ge sind beim Dienst­neh­mer steuer- und sozi­al­ver­si­che­rungs­frei: Bis S 4.000,- für Zukunfts­si­che­rung, bis S 2.550,- für Geschen­ke (z.B. Weih­nach­ten, Geburts­tag) und bis S 5.000,- für Betriebs­ver­an­stal­tun­gen. Zu den Geschen­ken an Dienst­neh­mer zählen auch Waren­gut­schei­ne, die im Betrieb des Arbeit­ge­bers ein­ge­löst werden können. Auch Geschenk­gut­schei­ne dürfen keine indi­vi­du­el­le Beloh­nung dar­stel­len, sondern müssen allen Arbeit­neh­mern oder Gruppen von Arbeit­neh­mern zukommen. 

Sonstige steu­er­be­güns­tig­te Maß­nah­men an Dienst­neh­mer

— Die Zin­sen­er­spar­nis bei zins­ver­bil­lig­ten oder zins­frei­en Arbeit­ge­ber­dar­le­hen bzw. Gehalts­vor­schüs­sen ist bis zu einem Betrag von S 100.0000,- steuer- und sozi­al­ver­si­che­rungs­frei. Für darüber hin­aus­ge­hen­de Beträge sind Zinsen in der Höhe von 4,5% zu berech­nen und unter­lie­gen der Lohn­steu­er, DB, DZ, Kom­mu­nal­steu­er und Sozialversicherung. 

Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gung: Unent­gelt­li­che oder ver­bil­lig­te Abgabe einer Betei­li­gung am Unter­neh­men des Arbeit­ge­bers sind bis zu einem Betrag von S 20.000,- p.a. von Lohn­steu­er, Sozi­al­ver­si­che­rung, DB, DZ und Kom­mu­nal­steu­er befreit. 

Beleg­schafts­be­tei­li­gungs-Stiftung: Die Zuwen­dun­gen des Stifters (Arbeit­ge­ber) sind in unbe­grenz­ter Höhe abzugs­fä­hig. Die Zuwen­dun­gen der Stiftung an die Arbeit­neh­mer sind bis zu einem Betrag von S 20.000,- p.a. nicht lohn­steu­er­bar, sondern mit 25% KESt end­be­steu­ert. Darüber hinaus gehende Beträge sind nach dem Tarif zu besteuern. 

Optionen auf den ver­bil­lig­ten Erwerb einer Betei­li­gung am Unter­neh­men des Arbeit­ge­bers sind bis zu einem Betrag von S 500.000,- begünstigt. 

Pen­si­ons­kas­sen­bei­trä­ge: Die Arbeit­ge­ber­bei­trä­ge sind von der Lohn­steu­er, Sozi­al­ver­si­che­rung, DB, DZ und Kom­mu­nal­steu­er befreit, sofern keine Bezugs­um­wand­lung vorliegt. Die Arbeit­neh­mer-Bei­trags­leis­tung war bisher mit der Höhe der Arbeit­ge­ber-Bei­trags­leis­tung begrenzt. Durch eine beab­sich­tig­te Änderung des Betriebs­pen­si­ons­ge­set­zes sollen Arbeit­neh­mer auch höhere Beiträge ab 2002 ein­zah­len und damit die Prä­mi­en­be­güns­ti­gung des § 108a EStG (EUR 1.000,-) aus­schöp­fen können. 

- Pen­si­ons­ab­fin­dun­gen Bei Aus­zah­lun­gen bis 31. Dezember 2001 bleibt ein Viertel der Bemes­sungs­grund­la­ge steu­er­frei. Der Rest bis S 125.000,- ist mit dem Hälf­te­steu­er­satz, darüber hinaus nach dem Tarif zu ver­steu­ern. Das steu­er­freie Viertel entfällt ab 2002. 

- Rei­ni­gungs­kos­ten für Berufs­klei­dung sind nur dann abzugs­fä­hig, wenn sie infolge beson­de­rer Ver­schmut­zung höhere Kosten ver­ur­sa­chen als für bür­ger­li­che Kleidung. So hat z.B. der VwGH 5. April 2001, 98/15/0046 die Kosten der Rei­ni­gung von Uni­form­hem­den (mit ange­näh­ten Rang­ab­zei­chen, Poli­zei­auf­schrift, etc.) steu­er­lich als nicht abzugs­fä­hig aner­kannt, weil deren Rei­ni­gung nicht teurer kommt als andere Hemden. 

2. Frei­be­trä­ge

For­schungs­frei­be­trag Der all­ge­mei­ne Frei­be­trag beträgt 25% der For­schungs­auf­wen­dun­gen. Für erhöhte For­schungs­auf­wen­dun­gen können 35% geltend gemacht werden. 

- Lehr­lings­frei­be­trag In Teil­be­trä­gen können ins­ge­samt S 60.000,- geltend gemacht werden: S 20.000,- bei Beginn, S 20.000,- bei Been­di­gung und S 20.000,- bei Lehrabschluss. 

- Bil­dungs­frei­be­trag

Zusätz­lich zu den vom Arbeit­ge­ber bezahl­ten Aus- und Fort­bil­dungs­leis­tun­gen, kann ein Frei­be­trag von 9% abge­setzt werden. 

3. Eigen­ka­pi­tal­zu­wachs­ver­zin­sung

Für den Eigen­ka­pi­tal­zu­wachs des Jahres 2001 kann die fiktive Ver­zin­sung in der Höhe von 6,2% mit 25% KESt end­be­steu­ert werden. Damit kommt es zu einer Erspar­nis gegen­über der Ein­kom­men­steu­er­pro­gres­si­on bzw. der 34%igen Körperschaftsteuer. 

4. Wert­pa­pier­de­ckung Abfer­ti­gungs­vor­sor­ge: Zum 31. Dezember 2001 müssen öster­rei­chi­sche fest­ver­zins­li­che Wert­pa­pie­re im Nenn­be­trag von min­des­tens 50% des steu­er­frei­en Betrages per 31. Dezember 2000 vor­han­den sein. Andern­falls ist der Gewinn um 60% der Unter­de­ckung zu erhöhen. 

Pen­si­ons­rück­stel­lung: Grund­sätz­lich gelten die gleichen Bestim­mun­gen wie für die Abfer­ti­gungs­vor­sor­ge. Die 50%ige Deckung ist aber auf 20 Wirt­schafts­jah­re gleich­mä­ßig verteilt zu erreichen. 

5. Investitionen/Abschreibungen

Für Anschaf­fun­gen bis 30. Juni 2001 ist die volle, ab 1. Juli 2001 die halbe AfA anzu­set­zen. Von den Inves­ti­ti­ons­be­güns­ti­gun­gen sind ab 2001 nur mehr die Über­tra­gung Stiller Reserven von ver­äu­ßer­ten Anla­ge­ge­gen­stän­den auf Neu­in­ves­ti­tio­nen sowie die Sofort­ab­set­zung von gering­wer­ti­gen Wirt­schafts­gü­tern (S 5.000,-) übriggeblieben. 

Die steu­er­li­che AfA von Gebäuden beträgt ab 2001 per anno: 

- Bis 3% (für 2000 letzt­mals 4%) bei min­des­tens 80% unmit­tel­bar der Betriebs­aus­übung die­nen­den Gebäuden. 

- Bis 2,5% bei unmit­tel­bar dem Betrieb von Bank- und Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men die­nen­den Gebäuden. Dient das Gebäude min­des­tens zu 80% dem Kun­den­ver­kehr, kann bis zu 3% abge­schrie­ben werden. 

- Bis 2% wenn das Gebäude anderen betrieb­li­chen Zwecken dient. 

- Bis 1,5% bei Gebäuden, die der Ver­mie­tung und Ver­pach­tung dienen. Die steu­er­li­che AfA für PKW beträgt 12,5% p.a. Die AfA-Kom­po­nen­te in einer Lea­sing­ra­te ist anzu­pas­sen bzw. ent­spre­chend aktiv abzugrenzen. 

Ein Fir­men­wert ist steu­er­lich auf 15 Jahre abzuschreiben. 

Der Instand­set­zungs­auf­wand bei Wohn­ge­bäu­den ist auf 10 Jahre zu verteilen. 

Der Her­stel­lungs­auf­wand bei Wohn­ge­bäu­den ist über Antrag auf 15 Jahre verteilt abzuschreiben. 

Die Teil­wert­ab­schrei­bung von Betei­li­gun­gen ist auf 7 Jahre zu verteilen. 

6. Rück­stel­lun­gen

Rück­stel­lun­gen für unge­wis­se Schulden und drohende Verluste mit einer Rest­lauf­zeit von mehr als 12 Monaten (z.B. für Pro­zess­kos­ten) können zum 31. Dezember 2001 nur mit 80% des Teil­wer­tes ange­setzt werden. Der Gewinn aus der Auf­lö­sung von Alt­rück­stel­lun­gen kann auf 5 Jahre verteilt werden. Rück­stel­lun­gen werden steu­er­lich nur aner­kannt, wenn mit dem Ent­ste­hen einer Ver­bind­lich­keit ernst­haft zu rechnen ist. Für Gewähr­leis­tungs­ver­pflich­tun­gen ist eine Rück­stel­lung nur dann zulässig, wenn am Bilanz­stich­tag die Ver­pflich­tung besteht, für später her­vor­kom­men­de Mängel auf­kom­men zu müssen (VwGH 7. August 2001, 97/14/0066). Steu­er­lich unzu­läs­sig sind Pau­schal­rück­stel­lun­gen (z.B. Delkre­de­re-Rück­stel­lung), Rück­stel­lun­gen für Kosten der Euro-Umstel­lung, für Fir­men­ju­bi­lä­um und Aufwandsrückstellungen. 

Ohne Ein­schrän­kung können Rück­stel­lun­gen gebildet werden für: Abfer­ti­gungs­vor­sor­ge, Pen­si­ons­an­wart­schaf­ten und Jubi­lä­ums­gel­der. Der Neu­be­rech­nung für die Wirt­schafts­jah­re, die nach dem 31. Juli 2001 enden, sind die neuen bio­me­tri­schen Größen (Tod, Inva­li­di­tät etc.) zugrunde zu legen. Die EStR 2000 ent­hal­ten in den Rz 3447–3532 einen Katalog der Rück­stel­lun­gen von Abis Z, welcher in der Fach­li­te­ra­tur aber als restrik­tiv fis­ka­lis­tisch qua­li­fi­ziert wird. Beispiel: Eine Rück­stel­lung für die Miet­zins­re­ser­ve (Rz 3491) wird mit der Begrün­dung, dass es sich nur um eine Auf­wands­rück­stel­lung handle, als unzu­läs­sig erklärt. Rich­ti­ger­wei­se handelt es sich aber um eine öffent­lich-recht­li­che Ver­bind­lich­keit, die eine Ver­bind­lich­keits­rück­stel­lung begrün­det (RdW2001/639).

Die Aus­glie­de­rung von Abfer­ti­gungs- und Jubi­lä­ums­geld­ver­pflich­tun­gen ist in Rz 3369a und 3446a EStR 2000 geregelt. Laut Erlass des BMF vom 3. August 2001 sind diese Bestim­mun­gen auf alle offenen Fälle anzuwenden. 

7. Ver­lust­vor­trä­ge Ab 2001 können vor­trags­fä­hi­ge Verluste nur im Ausmaß von 75% der steu­er­pflich­ti­gen Ein­künf­te des betref­fen­den Jahres ver­rech­net werden. Noch nicht ver­brauch­te Fünf­tel­be­trä­ge aus den Jahren 1998 und 1999 können auch noch nach 2002 abge­zo­gen werden (BMF 22. Februar 2001). Verluste gehen daher nicht verloren, sondern werden zum Vortrag ledig­lich auf spätere Zeit­räu­me ver­scho­ben. Die Ver­lust­ver­rech­nungs­gren­ze gilt nicht für: Sanie­rungs­ge­win­ne, Ver­äu­ße­rungs- und Auf­ga­be­ge­win­ne sowie für Liquidationsgewinne. 

8. Vorsicht bei Ver­lust­be­tei­li­gun­gen

Weder aus­gleichs- noch (als Son­der­aus­ga­be) vor­trags­fä­hig, sind Verluste aus Betei­li­gun­gen, die öffent­lich ange­bo­ten werden und bei denen die ange­streb­te Rendite nach Steuern mehr als das Doppelte der Rendite vor Steuern ausmacht. Diese Regelung gilt ab 2001 auch für Körperschaften. 

Diese Ein­schrän­kung gilt auch für Verluste aus Betrie­ben mit Unter­neh­mens­schwer­punkt unkör­per­li­cher Wirt­schafts­gü­ter oder gewerb­li­cher Ver­mie­tung von Wirt­schafts­gü­tern. Davon sind aber Kör­per­schaf­ten grund­sätz­lich aus­ge­nom­men. In beiden o.a. Fällen sind die Verluste nur mit posi­ti­ven Ein­künf­ten aus der gleichen Betei­li­gung frü­hest­mög­lich zu ver­rech­nen, wie dies schon bisher bei den War­te­tas­ten­ver­lus­ten (Inves­ti­ti­ons­frei­be­trag) der Fall war. 

Mit Wirkung ab 31. Oktober 2000 hat das BMF auch für Invest­ment­fonds-Betei­li­gun­gen restrik­ti­ve Maß­nah­men zur Ver­mei­dung von nega­ti­ven aus­schüt­tungs­glei­chen Erträgen ergrif­fen (Rz 6240b und c sowie 6280a Ein­kom­men­steu­er­richt­li­ni­en 2000). 

9. Spe­ku­la­ti­ons­ein­künf­te

Ein Spe­ku­la­ti­ons­ge­schäft liegt vor, wenn der Zeitraum zwischen Anschaf­fung und Ver­äu­ße­rung bei Grund­stü­cken nicht mehr als 10 Jahre (15 Jahre bei Fünf­zehn­tel-Abset­zung von Her­stel­lungs­kos­ten) bei anderen Wirt­schafts­gü­tern, ins­be­son­de­re Wert­pa­pie­ren, nicht mehr als 1 Jahr ver­gan­gen ist. Spe­ku­la­ti­ons­ein­künf­te ohne Befris­tung liegen vor bei: Termin- und Dif­fe­renz­ge­schäf­ten sowie bei Sub­stanz­ge­win­nen von Investmentfonds. 

Aus­nah­men gibt es für Eigen­hei­me / Eigen­tums­woh­nun­gen, die zwei Jahre als Haupt­wohn­sitz gedient haben und für den Verkauf selbst erstell­ter Gebäude. 

Pro Jahr besteht eine Frei­gren­ze von S 6.000,-. Spe­ku­la­ti­ons­ver­lus­te sind nur mit Spe­ku­la­ti­ons­ge­win­nen im gleichen Jahr ausgleichsfähig. 

Neu ab 2001 ist die 5%ige Sub­stanz­be­steue­rung bei Invest­ment­fonds und die 2,5%ige Siche­rungs­steu­er für aus­län­di­sche Investmentfonds. 

10. Betei­li­gungs­ver­äu­ße­rung

Ab 2001 liegt eine Betei­li­gungs­ver­äu­ße­rung vor, wenn inner­halb der letzten 5 Jahre die Betei­li­gung min­des­tens 1% betragen hat (bisher mehr als 10%). Über­gangs­re­ge­lung: Erfolgte der Erwerb von nicht mehr als 10% vor dem 1. Jänner 1998, kann statt der Anschaf­fungs­kos­ten der gemeine Wert per 1. Jänner 2001 ange­setzt werden. Es kommt der halbe Steu­er­satz zur Anwen­dung. Als Betei­li­gung ist die Sub­stanz­be­tei­li­gung zu ver­ste­hen (Gewinn­be­tei­li­gung und Stimm­recht sind unbe­acht­lich; BMF 30. August 2001). 

Bild: © Ljupco Smo­kov­ski — Fotolia