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Klienten-Info — Archiv

Anre­gun­gen für Maß­nah­men vor Jah­res­en­de und Vorschau auf 2002 — II. Lohnverrechnung

Kate­go­rien: Klienten-Info

Dezember 2001 

II. Lohn­ver­rech­nung

1. Mit­tei­lun­gen an das Finanz­amt

Lohn­zet­tel­über­mitt­lung

Ende Februar 2002 sind die Jah­res­lohn­zet­tel 2001 auf elek­tro­ni­schem Weg zu über­mit­teln, Die Papier­lohn­zet­tel 2001 sind bereits bis Ende Jänner 2002 zu über­mit­teln, wenn die tech­ni­schen Vor­aus­set­zun­gen für die elek­tro­ni­sche Über­mitt­lung fehlen. 

Mit­tei­lung über aus­be­zahl­te Honorare

Für bestimm­te Gruppen von Selb­stän­di­gen (z.B. Auf­sichts­rats­mit­glie­der, Stif­tungs­vor­stän­de, Vor­tra­gen­de, Funk­tio­nä­re, Pro­vi­si­ons­emp­fän­ger etc.) wurde gemäß § 109 a EStG für aus­be­zahl­te Honorare ab 1. Jänner 2002 eine der Lohn­zet­tel­über­mitt­lung nach­ge­bil­de­te Mit­tei­lungs­pflicht ein­ge­führt. Ab 2002 ist daher für diese Aus­zah­lun­gen eine der dies­be­züg­li­chen Ver­ord­nung ent­spre­chen­de Evidenz zu führen. 

2. Jah­res­aus­gleich bei Mehr­fach­ver­si­che­rung in der Kran­ken­ver­si­che­rung

Anträge auf Bei­trags­er­stat­tung infolge Über­schrei­ten der Höchst­bei­trags­grund­la­ge können bis zum Ablauf des dritt­fol­gen­den Jahres ein­ge­bracht werden. Vom Über­schrei­tungs­be­trag werden 4% erstat­tet. Sinnvoll ist es, bei mehreren Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­sen den Antrag auf Dif­fe­renz­vor­schrei­bung zu stellen. 

3. Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung

Sofern beim Arbeit­ge­ber im Dezember 2001 keine Auf­rol­lung der Lohn­ver­rech­nung erfolgt (z.B. Gel­tend­ma­chung des Kir­chen­bei­tra­ges), wozu der Arbeit­ge­ber auch nicht ver­pflich­tet ist, hat der Arbeit­neh­mer 5 Jahre Zeit, eine Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung zu bean­tra­gen. Für 1996 läuft die Antrags­frist daher am 31. Dezember 2001 ab. Liegen aber die Vor­aus­set­zun­gen für eine Pflicht­ver­an­la­gung vor (z.B. Neben­ein­künf­te über S 10.000,-, mehrere Bezüge etc.) ist eine Steu­er­erklä­rung bis Ende Sep­tem­ber des Fol­ge­jah­res abzu­ge­ben. Bei einer Nach­zah­lung schreibt das Finanz­amt auto­ma­tisch Vor­aus­zah­lun­gen für das nächste Jahr vor. Ent­spricht deren Höhe vor­aus­sicht­lich nicht den tat­säch­li­chen Ver­hält­nis­sen, ist ein begrün­de­ter Her­ab­set­zungs­an­trag zu stellen. 

4. Ende des Lohn­stu­fen­ver­fah­rens und Fäl­lig­keit der Lohn­ne­ben­kos­ten

Die Abrech­nung der Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge nach dem Lohn­stu­fen­ver­fah­ren endet am 31. Dezember 2001. Ab 2002 gilt nur mehr das Lohn­sum­men­ver­fah­ren. Damit kommt es zu einer Ver­ein­heit­li­chung des Zah­lungs­ter­mins der SV-Beiträge mit den Bun­des­ab­ga­ben, welche nunmehr alle am 15. des fol­gen­den Monates über­wie­sen werden können. Bei Bank­über­wei­sung besteht eine Res­pi­ro­frist von 3 Tagen. Dass für die Gemein­de­ab­ga­ben (KommSt und U‑Bahnsteuer in Wien) die am 15. des Fol­ge­mo­nats fällig sind, gesetz­lich keine Res­pi­ro­frist besteht, wider­spricht dem Gebot der Verwaltungsvereinfachung. 

Bild: © pho­to­Gra­pHie — Fotolia