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Klienten-Info — Archiv

Auf­he­bung der Sparbuchanonymität

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ver­mie­ter-Info

Januar 2001 

Bank­ge­heim­nis — Geld­wä­sche und Beweis­ver­wer­tungs­ver­bo­te für Finanzstrafverfahren

Seit 2. November 2000 ist die Anony­mi­tät von Spar­bü­chern auf­ge­ho­ben. Wie die Banken die gesetz­li­chen Ände­run­gen inder Praxis lösen und was der Spar­buch­in­ha­ber beachten sollte,sei im fol­gen­den dargestellt.

Defi­ni­ti­on der Sparbucharten

Inhaber-Sparbuch (alt)
Auf dieses konnten bisher ohne Legi­ti­ma­ti­on des Inhabers Ein-und Aus­zah­lun­gen bei Vorlage des Spar­bu­ches durch­ge­führt­wer­den. Ledig­lich bei Vor­lie­gen eines begrün­de­ten Ver­dach­tes­auf Geld­wä­sche­rei musste die Iden­ti­tät des Kunden festgestelltwerden.

Losungs­wort-Sparbuch (neu)
Bis zu einem Gut­ha­bens­stand von S 200.000,- bleibt der Cha­rak­ter­des Inha­ber­spar­bu­ches erhalten. Der Eröffner des Spar­bu­ches­muss sich einmal iden­ti­fi­zie­ren und kann die Bezeich­nung (dahe­rauch “Bezeichnungs”-Sparbuch genannt) will­kür­lich wählen.Zwingend vor­ge­schrie­ben ist ein Losungswort.

Namens-Sparbuch (neu)
Bei einem Gut­ha­bens­stand von über S 200.000,- muss sich der­Eröff­ner, der Ein­zah­ler sowie der Abheber identifizieren.Das Sparbuch muss entweder auf den Namen des Kunden, eine ander­eBe­zeich­nung oder eine Nummer lauten. Der Name hat auf Vor- und­Zu­na­me zu lauten. Ein fremder Name darf nicht ver­wen­det werden.Ein Losungs­wort ist nicht zwingend vor­ge­se­hen, aber zu empfehlen.

Über­gangs­re­ge­lung

Ab 2. November 2000: Legi­ti­ma­ti­ons­pflicht bei Eröff­nung eines neuen Spar­bu­ches bzw. bei Ein­zah­lung und Über­wei­sung aufein altes Inhabersparbuch.

Vom 2. November 2000 bis 30. Juni 2002: Über­wei­sun­gen von (anonymen) Wert­pa­pier­kon­ten auf (alte) Inha­ber­spar­bü­cher sowie Aus­zah­lun­gen von diesen sind noch ohne Betrags­be­gren­zung und Legi­ti­ma­ti­on möglich.

Ab 1. Juli 2002: Ende der alten Inhaber-Spar­bü­cher, die vonden Banken als beson­ders gekenn­zeich­ne­te Konten wei­ter­ge­führt­wer­den, da kein gesetz­li­cher Zwang zur Iden­ti­täts­fest­stel­lung­be­steht. Die Wei­ter­ga­be dieser (noch anonymen) Spar­bü­cher­steht unter der Sanktion einer Geld­stra­fe von bis zu S 300.000,-.

Prak­ti­sche Durch­füh­rung bei den Banken

Iden­ti­täts­fest­stel­lung und ‑prüfung
Diese erfolgt unter gleich­zei­ti­ger Vorlage des (alten) Inhaber-Spar­bu­ches und eines amt­li­chen Licht­bild­aus­wei­ses mit Aufnahme der Unter­schrift in das Unter­schrif­ten­pro­be­blatt. Die Iden­ti­fi­ka­ti­on wird ent­we­der­im alten Sparbuch vermerkt (z.B. “iden­ti­fi­ziert”) oder ein neues Sparbuch ausgestellt.

- Für das Losungs­wort-Sparbuch genügt die ein­ma­li­ge Iden­ti­täts­fest­stel­lung.
— Beim Namens-Sparbuch kommt zur ein­ma­li­gen Iden­ti­täts­fest­stel­lung sowohl bei der Ein­zah­lung als auch der Aus­zah­lung die Iden­ti­täts­prü­fung hinzu.

Einlagen und Über­wei­sun­gen auf Spar­bü­cher ab 2. November 2000
— Inhaber-Sparbuch (alt)
Einlagen sind nur dann möglich, wenn der Inhaber iden­ti­fi­ziert ist.
Über­wei­sun­gen werden rück­über­wie­sen, es sei denn,diese stammen aus abschmel­zen­den anonymen Wert­pa­pier­de­pots bis30. Juni 2002. Das Gut­schrifts­ver­bot des § 40 Abs. 6 BWGgilt laut BMF vom 15. Juni 2000 nicht für Baga­tell­über­wei­sun­gen­bis maximal S 20.000,-. Die freie Ver­füg­bar­keit über­die­ses Sparbuch tritt aber erst nach Kun­den­iden­ti­fi­ka­ti­on ein.
Pra­xis­hin­weis: Alle bestehen­den Dauer- und Abschöp­fungs­auf­trä­ge sollten nach diesen Gesichts­punk­ten über­prüft werden.
— Losungs­wort-Sparbuch (neu)
Bis zu einem maxi­ma­len Gut­ha­bens­stand von S 200.000,- kön­nen­Ein­la­gen und Über­wei­sun­gen ohne Iden­ti­fi­ka­ti­on durch­ge­führt­wer­den. Zin­sen­gut­schrif­ten, die über den Betrag von S 200.000,-hinausgehen, schaden nicht.
— Namens-Sparbuch (neu)
Einlagen und Über­wei­sun­gen von Beträgen, die überS 200.000,- liegen, dürfen nur nach erfolg­ter Iden­ti­täts­prü­fung­des Kunden durch­ge­führt werden.

Abhe­bun­gen von Spar­bü­chern
— Vom (alten) Inhaber-Sparbuch können ohne Iden­ti­fi­ka­tio­nin unbe­grenz­ter Höhe Abhe­bun­gen bis 30. Juni 2002 durch­ge­führt­wer­den. Ab 1. Juli 2002 können Abhe­bun­gen nur nach vor­he­ri­ge­rIden­ti­fi­ka­ti­on und nach Meldung an das Innen­mi­nis­te­ri­um sowie­ei­ner War­te­frist von 7 Tagen durch­ge­führt werden.
Pra­xis­hin­weis: Zur Ver­mei­dung dieser Meldung ist zu empfehlen,vor der Abhebung eine Ein­zah­lung bei gleich­zei­ti­ger lden­ti­fi­ka­ti­on­zu leisten. In diesem Fall erfolgt nämlich die Aus­zah­lung­nicht von einem anonymen Inha­ber­spar­buch, sondern bereits vom­Na­mens-Sparbuch.
— vom Losungs­wort-Sparbuch können Abhe­bun­gen vom Inha­ber­bloß unter Nennung des Losungs­wor­tes erfolgen. Über­Spar­gut­ha­ben, die geerbt werden, kann auch ohne Losungs­wort ver­fügt­wer­den. Gleiches gilt bei Zwangs­voll­stre­ckun­gen.
— vom Namens-Sparbuch können Abhe­bun­gen grund­sätz­lich­nur nach Iden­ti­täts­prü­fung des Kunden erfolgen. Nachdem 1. Juli 2002 ist bei Behe­bun­gen ab S 200.000,- (da gibt esnur mehr EURO!) die Iden­ti­tät des Kunden fest­zu­stel­len. DieRatio dieser Bestim­mung bleibt im Dunkeln, zumal bei Behe­bun­gen­von Namens­spar­bü­chern ohne Betrags­be­gren­zung eine Iden­ti­fi­ka­ti­on­auch schon vorher erfor­der­lich ist.

Pra­xis­hin­wei­se:
Probleme, die sich daraus ergeben, dass Personen, denen das Namens­spar­buch nicht gehört, aber aus bestimm­ten Gründen Abhe­bun­gen­durch­füh­ren sollen (müssen) — wie das z.B. bei Haus­ver­wal­tun­gen­bis­her üblich war — können alter­na­tiv wie folgt gelöst­wer­den:
— Mit­i­den­ti­fi­zie­rung der abhe­bungs­be­rech­tig­ten Person(en) unter­gleich­zei­ti­ger Treu­hand­ver­ein­ba­rung.
— “Rei­cher­brief” aus dem her­vor­geht, dass die Person, die das Sparbuch vorlegt, unter Aus­weis­leis­tung zur Abhebung (betrag­lich begrenzt oder unbe­grenzt) berech­tigt ist. Wenn kein Hinweis aufein Voll­machts­ver­hält­nis besteht, vor­aus­sicht­lich gebüh­ren­frei.
— Voll­macht zur Abhebung
Diese kann schrift­lich (gebüh­ren­pflich­tig mit S 180,-) oder­münd­lich erteilt werden. Die ein­fachs­te Lösung füreine Abhebung durch den Nicht­ei­gen­tü­mer dürfte fol­gen­de­s­ein: Das Sparbuch wird nebst genauer Bezeich­nung des iden­ti­fi­zier­ten­Ei­gen­tü­mers unter Nennung des Losungs­wor­tes und Aus­weis­leis­tung­d­er abhe­ben­den Person vor­ge­legt. Ob alle Banken diese ein­fache­Lö­sung prak­ti­zie­ren, ist ungewiss. Das BMF hat in der Pres­se­infor­ma­ti­on­vom 9. Juni 2000 die Aus­zah­lung an den Bevoll­mäch­tig­ten des­Kun­den aus­drück­lich gestat­tet.
— Für Haus­ver­wal­tun­gen bieten sich Ander­kon­ten oder Depo­si­ten­kon­ten statt des Spar­bu­ches an. Diese lauten auf die Haus­ver­wal­tung mitdem Unter­ti­tel der jewei­li­gen Lie­gen­schaft. Die inte­ri­mis­ti­sche­Ver­wah­rung einer Kaution (bei Ver­mie­tung üblich) sollte ‑lt. Emp­feh­lung der Banken — nicht mehr auf einem (Kautions-)Sparbuch,sondern auf einem Ander­kon­to erfolgen.

Bank­ge­heim­nis
Der Schutz der finan­zi­el­len Sphäre des Bank­kun­den ist — wie­bis­her — durch das Bank­ge­heim­nis gemäß § 38 BWG­ver­fas­sungs­mä­ßig gewähr­leis­tet. Es gilt nicht­ge­gen­über Straf­ge­rich­ten bei ein­ge­lei­te­ten gericht­li­chem­S­traf­ver­fah­ren und gegen­über Finanz­straf­be­hör­den bei­ein­ge­lei­te­tem Straf­ver­fah­ren wegen vor­sätz­li­cher Finanz­ver­ge­hen. Dies­be­züg­lich sei auf den BMF-Erlass vom 3. Dezember 1979 hin­ge­wie­sen, in dem aus­ge­führt wird, dass die Ein­lei­tung des Finanz­straf­ver­fah­rens akten­kun­dig sein muss und zwischen diesem und den den Bank­kun­den­be­tref­fen­den Ver­hält­nis­sen ein Zusam­men­hang bestehen muss.Das Bank­ge­heim­nis gilt ferner nicht im Verlassenschaftsverfahren.

Beweis­ver­wer­tungs­ver­bo­te und Geld­wä­sche­rei
Dem finanz­amt­li­chen Ermitt­lungs­ver­fah­ren (§ 115 FinStrG)stehen auf Grund der neuen Rechts­la­ge Beweis­erhe­bungs- und ‑ver­wer­tungs­ver­bo­te entgegen (§ 41 Abs. 6 BWG und § 98 Abs. 4 FinStrG).Das bislang anonyme Sparbuch stand zu den Bestim­mun­gen überdie Geld­wä­sche­rei (§§ 40 und 41 BWG) — inter­na­tio­nal­ge­se­hen — in Wider­spruch. Im Jahre 1993 wurde der Straf­tat­be­stand­der Geld­wä­sche­rei gemäß § 165 StGB eingeführt,insbesondere als Maßnahme gegen das orga­ni­sier­te Verbrechen.Das anonyme Sparbuch geriet dabei in den Verdacht ein Hort für­der­ar­ti­ge Gelder zu sein.
Daten, die bei Erhe­bun­gen gegen die Geld­wä­sche­rei gewon­nen­wer­den, dürfen in einem aus­schließ­lich wegen eines­Fi­nanz­ver­ge­hens geführ­ten Ver­fah­ren nicht zum Nachteil des­Be­schul­dig­ten ver­wen­det werden (§ 41 Abs. 6 BWG). Aus­ge­nom­mensind Ver­fah­ren wegen Schmug­gel oder Hin­ter­zie­hung von Eingangs-und Aus­gangs­ab­ga­ben.
Abschlie­ßend sei noch erwähnt, dass von der inter­na­tio­na­len Arbeits­grup­pe gegen Geld­wä­sche­rei 15 Staaten auf die schwar­zeLis­te gesetzt worden sind. Weitere 14 Staaten befinden sich aufder grauen Liste. Öster­reich befindet sich — Dank Abschaf­fung­d­er anonymen Spar­bü­cher — nicht auf diesen Listen. Liech­ten­stein­steht auf der schwar­zen Liste, weiters z.B. Israel, Libanon, Russ­lan­detc. Monaco z.B. befindet sich auf der grauen Liste. Auf die­ser­schei­nen jene Staaten auf, die wegen man­geln­der Koope­ra­ti­on beider Geld­wä­sche­be­kämp­fung unter strenger Beobachtungstehen.

Bild: © estima — Fotolia