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Neue Pau­scha­lie­rungs­ver­ord­nun­gen vom 15. Dezember 2000


Februar 2001 

Erstmals bei der Steu­er­ver­an­la­gung für das Kalen­der­jahr 2000 können von fol­gen­den Berufs­grup­pen die Betriebs­aus­ga­ben und Vor­steu­ern pauschal ermit­telt werden.

Künstler/Schriftsteller
BGBl. II Nr. 417/2000

Betriebs­aus­ga­ben können mit 12% des Umsatzes (höchs­tens S 120.000,- p.a.) pau­scha­liert werden. Abge­gol­ten sind damit die üblichen tech­ni­schen Hilfs­mit­tel (Geräte etc.), Telefon und Büro­ma­te­ri­al, Fort­bil­dung, Berufs­klei­dung und Kos­me­ti­ka, Tages­gel­der, Arbeits­zim­mer, Geschäfts­freun­de­be­wir­tung sowie übli­cher­wei­se nicht beleg­ba­re Betriebs­aus­ga­ben. Damit können z.B. Bera­tungs­kos­ten und betrieb­lich ver­an­laß­te Fahrt­kos­ten daneben geltend gemacht werden.
Vor­steu­ern sind mit 12% der pau­scha­lier­ten Betriebs­aus­ga­ben (höchs­tens mit S 14.400,- p.a.) begrenzt.
Es sei darauf hin­ge­wie­sen, dass die Pau­scha­lie­rung grund­sätz­lich nur bis zu einem Jah­res­um­satz von S 5 Mio möglich ist. Die gegen­ständ­li­che Pau­scha­lie­rungs­ver­ord­nung ist aber steu­er­lich nur für gerin­ge­re Umsätze geeignet. Die Betriebs­aus­ga­ben­pau­scha­lie­rung für Schrift­stel­ler mit 12% (höchs­tens S 120.000,- p.a.) ist nur bis zu einem Umsatz von S 2 Mio güns­ti­ger als die gesetz­li­che Pau­scha­lie­rung mit 6% (ohne Höchst­be­trags­gren­ze). Die gerin­ge­re Vor­steu­er­pau­scha­lie­rung laut gegen­ständ­li­cher Ver­ord­nung gegen­über der gesetz­li­chen in der Höhe von 1,8% vom Umsatz (ohne Höchst­bei­trags­gren­ze) bringt aller­dings nur bis zu einem Umsatz von S 1 Mio einen opti­ma­len Steu­er­vor­teil, weil die Ein­kom­men­steu­er­erspar­nis den Nachteil bei der Vor­steu­er über­steigt.
Schrift­stel­ler sollten bei der Erstel­lung ihrer Steu­er­erklä­rung für 2000 daher sowohl die gesetz­li­che als auch die laut Ver­ord­nung vor­ge­se­he­ne Pau­scha­lie­rung durch­rech­nen und die güns­tigs­te Variante wählen. Bis zu einem Umsatz von maximal S 1,5 Mio ist die Pau­scha­lie­rung laut Ver­ord­nung güns­ti­ger als die gesetz­li­che, darüber wird sie zum Nachteil.
Für Künstler wird sich wenig ändern, da für sie die gesetz­li­che Betriebs­aus­ga­ben­pau­scha­lie­rung ohnedies 12% beträgt.
Aus­schluss von der Pau­scha­lie­rung: Werden Betriebs­aus­ga­ben bzw. Vor­steu­ern in tat­säch­li­cher Höhe oder unter Inan­spruch­nah­me der Indi­vi­du­al­pau­scha­lie­rung bei einer weiteren Tätig­keit geltend gemacht, die mit der künst­le­ri­schen oder schrift­stel­le­ri­schen Tätig­keit im Zusam­men­hang steht, dann ist die gegen­ständ­li­che Pau­scha­lie­rungs­ver­ord­nung nicht anwend­bar. Unklar ist noch, wann ein Zusam­men­hang der weiteren Tätig­keit mit der schrift­stel­le­ri­schen bzw. künst­le­ri­schen Tätig­keit besteht.

Sportler
BGBl. II Nr. 418/2000

Die neue Ver­ord­nung tritt an die Stelle der bis­he­ri­gen internen Dienst­an­wei­sun­gen (Geheim­er­läs­se), nach denen 25% der gesamten Welt­ein­künf­te der inlän­di­schen Steuer unter­wor­fen waren (ehe­ma­li­ge Schi­fah­rer­er­läs­se).
Nunmehr beträgt der Anteil der in Öster­reich zu ver­steu­ern­den gesamten Welt­ein­künf­te als Sportler ein­schließ­lich der Wer­be­tä­tig­keit 33%.
Vor­aus­set­zun­gen: unbe­schränk­te Steu­er­pflicht in Öster­reich und über­wie­gen­des Auf­tre­ten im Ausland im Rahmen von Wett­kämp­fen, Tur­nie­ren etc. Antrag auf Pau­scha­lie­rung, keine Anrech­nung aus­län­di­scher Steuern.

Bild: © gmg9130 — Fotolia