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Klienten-Info — Archiv

Valo­ri­sie­rung der Regel­be­darf­sät­ze für Unterhaltsleistungen

Kate­go­rien: Klienten-Info

Februar 2001 

Die monat­li­chen Regel­be­darf­sät­ze betragen (in ATS): 

.….….….….….….….…..2001.…2000.…1999

bei einem Alter von…
bis 3 Jahren ….…. 2.030,- 2.000,- 1.990,-
bis 6 Jahren ….…. 2.590,- 2.550,- 2.540,-
bis 10 Jahren …… 3.330,- 3.270,- 3.250,-
bis 15 Jahren …… 3.830,- 3.760,- 3.740,-
bis 19 Jahren …… 4.510,- 4.430,- 4.410,-
bis 28 Jahren …… 5.680,- 5.580,- 5.550,-

Bezüg­lich der Vor­aus­set­zun­gen für die Anwen­dung der Regel­be­darf­sät­ze wird auf die Aus­füh­run­gen in Rz. 795 ff. der Lohn­steu­er­richt­li­ni­en 1999 ver­wie­sen.
Die Regel­be­darf­sät­ze kommen nur dann zu Anwen­dung, wenn eine behörd­li­che Fest­set­zung nicht vorliegt.
Liegt weder eine behörd­lich fest­ge­leg­te Unter­halts­ver­pflich­tung noch ein schrift­li­cher Vertrag vor, bedarf es der Vorlage einer Bestä­ti­gung der emp­fangs­be­rech­tig­ten Person, aus der das Ausmaß des ver­ein­bar­ten Unter­halts und das Ausmaß des tat­säch­lich bezahl­ten Unter­halts her­vor­geht. In all diesen Fällen steht der Unter­halts­ab­setz­be­trag nur dann für jeden Kalen­der­mo­nat zu, wenn
‑der ver­ein­bar­ten Unter­halts­ver­pflich­tung in vollem Ausmaß nach­ge­kom­men wurde und
‑die von den Gerich­ten ange­wen­de­ten Regel­be­darf­sät­ze nicht unter­schrit­ten wurden.

Bild: © Paul Bodea — Fotolia