News
Immer aktuell

News­let­ter abonnieren

Klienten-Info — Archiv

Die Besteue­rung von Spe­ku­la­ti­ons­ge­win­nen im Wertpapierbereich

Kate­go­rien: Klienten-Info

März 2001 

Bevor noch die in der Steu­er­re­form 2000 nor­mier­te 2‑Jahresfrist für den Spe­ku­la­ti­ons­zeit­raum wirksam geworden ist, wurde mit dem KMOG die bis­he­ri­ge Rechts­la­ge (ein­jäh­ri­ge Behal­te­frist) wiederhergestellt.

Im Kapi­tal­markt­of­fen­si­ve-Gesetz (KMOG) ist die Besteue­rung von Spe­ku­la­ti­ons­ge­win­nen ab 2001 wie folgt geregelt:

Die Spe­ku­la­ti­ons­ge­winn­steu­er gilt gemäß § 30 EStG für Verkäufe von Anteilen an Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten von unter 1%. Wird dieser Pro­zent­satz erreicht oder über­stie­gen, besteht Steu­er­pflicht nach § 31 EStG (Ver­äu­ße­rung von Beteiligungen).

Sub­stanz­ge­win­ne bei Invest­ment­fonds
Hinweis auf Pkt. 6 des vor­her­ge­hen­den Artikels. Je nach Fonds-Art: Nor­mal­be­steue­rung, 25% Son­der­be­steue­rung, 5% pau­scha­le KESt, 2,5% KESt-“Sicherungssteuer” (0,2% p.m. bei unter­jäh­ri­gem Verkauf) sowie steuerfrei.

Ermitt­lung des Spekulationsgewinnes

· Wird ein kon­kre­tes Wert­pa­pier binnen Jah­res­frist nach der Anschaf­fung verkauft, unter­liegt der Dif­fe­renz­be­trag zwischen Anschaf­fungs­kos­ten zuzüg­lich Neben­kos­ten (Bank­spe­sen) und Ver­kaufs­er­lös abzüg­lich Wer­bungs­kos­ten (Bank­spe­sen) dem normalen Ein­kom­men­steu­er­ta­rif, wenn die Frei­gren­ze von S 6.000,- p.a. über­stie­gen ist.

· Berech­nungs­pro­ble­me ergeben sich, wenn gleiche Wert­pa­pie­re zu ver­schie­de­nen Zeit­punk­ten in unter­schied­li­cher Stück­zahl zu unter­schied­li­chen Kursen ange­schafft bzw. verkauft werden. In diesem Fall ist die Anwen­dung der Spe­ku­la­ti­ons­fris­ten auf den ein­zel­nen Ver­äu­ße­rungs­vor­gang umstrit­ten. Ver­mi­schen sich die früher und die später ange­schaff­ten Anteile (z.B. GmbH-Anteile) oder lässt sich nicht fest­stel­len, welche Anteile vorher ange­schafft worden sind, wird vom BMF eine Ver­hält­nis­rech­nung verlangt, welche in der Fach­li­te­ra­tur mit der Begrün­dung abge­lehnt wird, dass der Ver­äu­ße­rer bestim­men könne, welcher Anteil ver­äu­ßert wird. Zu dif­fe­ren­zie­ren ist jeden­falls zwischen GmbH-Anteilen und anderen Wert­pa­pie­ren.
·
- GmbH-Anteile
Das BMF steht in einer Anfra­ge­be­ant­wor­tung vom 18. Juni 1991 auf fol­gen­dem Stand­punkt:
Zu ver­schie­de­nen Zeit­punk­ten ange­schaff­te GmbH-Anteile stellen laut GmbH-Gesetz ein ein­heit­li­ches Wirt­schafts­gut dar. Der Steu­er­pflich­ti­ge kann daher nicht bestim­men, welche — der zu ver­schie­de­nen Zeit­punk­ten erwor­be­nen — Anteile ver­äu­ßert werden. Wird ein Anteil dazu­er­wor­ben und inner­halb der ein­jäh­ri­gen Spe­ku­la­ti­ons­frist ein Teil des ein­heit­li­chen Geschäfts­an­tei­les ver­äu­ßert, ist eine Auf­tei­lung des Gewinnes auf Spe­ku­la­ti­ons­ge­schäft bzw. Betei­li­gungs­ver­äu­ße­rung vor­zu­neh­men. Da in der Regel die Betei­li­gung an einer GmbH wenigs­tens 1% beträgt, handelt es sich dies­falls ab 2001 bereits um eine Betei­li­gungs­ver­äu­ße­rung, bei der die Behal­te­frist keine Rolle spielt.

— Andere Wert­pa­pie­re

Mit der Steu­er­re­form 2000 wurde in § 30 Abs. 8 Zi 4 und 5 EStG für Depot­ge­schäf­te eine Regelung zur Ermitt­lung der Spe­ku­la­ti­ons­ge­win­ne normiert. Obwohl dieses Gesetz nie in Kraft getreten ist, bietet sich die Berech­nungs­me­tho­de, welche in den hiezu ergan­ge­nen Son­der­vor­schrif­ten ange­führt ist, als prak­ti­ka­ble Lösung an. Für Aktien ist sie aller­dings nur insoweit anwend­bar, als die Betei­li­gung nicht 1% erreicht, da ab dieser Betei­li­gungs­hö­he ab 2001 nicht mehr ein Spe­ku­la­ti­ons­ge­schäft, sondern eine Betei­li­gungs­ver­äu­ße­rung vorliegt.

Vorerst ist aller­dings zu ent­schei­den, welche Berech­nungs­me­tho­de anzu­wen­den ist. Entweder die vom Fiskus favo­ri­sier­te Ver­hält­nis­rech­nung oder die in der Fach­li­te­ra­tur bevor­zug­te direkte Zurech­nungs­me­tho­de. Auf Basis des fol­gen­den Bei­spie­les ergeben sich — wie dar­ge­stellt — unter­schied­lich hohe Spe­ku­la­ti­ons­ge­win­ne. Welche Methode für den Steu­er­pflich­ti­gen güns­ti­ger ist, hängt von den kon­kre­ten Ver­hält­nis­sen ab und kann nicht all­ge­mein­gül­tig fest­ge­legt werden.

Der Berech­nungs­me­tho­de lt. Ver­hält­nis­rech­nung liegt ein zwei­stu­fi­ges Ver­fah­ren wie folgt zugrunde:
1. Stufe: Ermitt­lung der ein­jäh­ri­gen Behal­te­frist nach der FIFO-Methode. Ver­äu­ße­run­gen sind stets den ältesten Anschaf­fun­gen zuzu­ord­nen.
2. Stufe: Ermitt­lung der Anschaf­fungs­kos­ten der ver­kauf­ten Papiere mittels glei­ten­dem Durch­schnitts­wert­ver­fah­ren.

Pra­xis­hin­weis:
Die Theorie hört sich aber leichter an, als sie in die Praxis umzu­set­zen ist. Bei einem umfang­rei­chen Depot kann die Ver­äu­ße­rungs­ge­winn­ermitt­lung äußerst kom­pli­ziert und arbeits­auf­wen­dig sein. Dies ins­be­son­de­re dann, wenn der Depot­ma­na­ger sein Haupt­au­gen­merk auf die Per­for­mance richtet, ohne auf Behal­te­fris­ten Rück­sicht zu nehmen.

Für diese Zwecke ist unbe­dingt von der Bank eine Wert­pa­pier­trans­ak­ti­ons­auf­stel­lung anzu­for­dern, aus der folgende Daten ersicht­lich sein müssen: Je Wert­pa­pier­art, der Zeit­punkt und die Stück­zahl der ange­schaff­ten und ver­kauf­ten Wert­pa­pie­re, deren Kurswert bzw. Anschaf­fungs­kos­ten, Erlös­wert sowie die jeweils zuzu­ord­nen­den Bankspesen.

Beispiel aus einem Depot für die X‑Aktie:

.….….….….….…. STK .……Kurs
Zugänge:
2001-03-20 ..100 .….…..1.500
2001-05-01 ..40.….….…. 1.395
2001-11-15 ..80.….….…. 1.300

Verkäufe:
2001-08-3050.….….… 1.600
2002-03-25170.….….. 1.500

Ermitt­lung der durch­schnitt­li­chen Anschaf­fungs­kos­ten nach dem glei­ten­den Durchschnittswertverfahren:

Zugang.….……Stk à Wert
2001-03-20 .…100 x 1.500,- = 150.000
2001-05-01.… 40 x 1.395,- = 55.800
.….….…..³ Wert. 140 x 1.470,- = 205.800
Verkauf
2001-08-30 .….-50 x 1.470.- = ‑73.500
.….….…..³ Wert 90 x 1.470,- = 132.300
Zugang
2001-11-15 .…..80 x 1.300.- = 104.000
.….….…..³ Wert 170 x 1.390,- = 236.300
Verkauf
2002-03-25.….. ‑170 x 1.390,- = 236.300

.….….….….….….….0 Spe­ku­la­ti­ons­ge­win­ne

Nach der Verhältnisrechnung:

- Ver­kaufs­er­lös 2001-08-30 .….50 x 1.600,- = 80.000
³ Anschaf­fungs­kos­ten .….….……50 x 1.470,- = ‑73.500
..….….….….….Spe­ku­la­ti­ons­ge­winn 2001: .….….6.500

- Ver­kaufs­er­lös 2002-03-25 .….170 x 1.500,- = 255.000
außer­halb der Spe­ku­la­ti­ons­frist
ange­schafft (2001–03-20) ‑50 .
antei­li­ger Erlös .….….….….….……120 x 1.500,- = 180.000
antei­li­ge durchschn. Anschaf­fungs­kos­ten
.….….….….….….….….….….….….….…120 x 1.390,- = ‑166.800
..….….….….….Spe­ku­la­ti­ons­ge­winn 2002: .….….13.200

Probe: 120 Stk sind von 170 Stk: 70,59%

Ver­kaufs­er­lös ins­ge­samt von 170 Stk 255.000
durch­schnitt­li­che Anschaf­fungs­kos­ten ‑236.300
..….….….….…Gesamt­ge­winn ..….….….….…18.700
70,59% davon Spe­ku­la­ti­ons­ge­winn 2002 13.200

Nach der direkten Zurechnungsmethode:

- Ver­kaufs­er­lös 2001-08-30 .…. 50 x 1.600,-= 80.000
Älteste Anschaf­fungs­kos­ten
2001-03-20.….….….….….….….….. 50 x 1.500,- =-75.000
..….….….….….Spe­ku­la­ti­ons­ge­winn 2001: .….…. 5.000

- Ver­kaufs­er­lös 2002-03-25 120 x 1.500,- =180.000
konkrete Anschaf­fungs­kos­ten
2001-05-01 .….….….….….….….…. 40 x 1.395,-= ‑55.800
konkrete Anschaf­fungs­kos­ten
2001-11-15 .….….….….….….….…. 80 x 1.300,-= ‑104.000
..….….….….….Spe­ku­la­ti­ons­ge­winn 2002: .….…. 20.200

Die direkte Zurech­nungs­me­tho­de kann nur dann ange­wen­det werden, wenn der “Näm­lich­keits­nach­weis” möglich ist, aus dem her­vor­geht, dass genau jene Papiere verkauft werden, welche sei­ner­zeit ange­schafft worden sind.

2.3 Schluss­be­mer­kung

Depot­in­ha­ber werden von den Banken darauf hin­ge­wie­sen, dass die Spe­ku­la­ti­ons­ge­win­ne selbst zu berech­nen sind bzw. der Steu­er­be­ra­ter hiefür zustän­dig sei. Die Depot­bank verweist in der Regel darauf, dass sie die steu­er­pflich­ti­gen Gewinne aus berufs­recht­li­chen Gründen nicht ermit­teln dürfe. Der Depot­in­ha­ber geht mög­li­cher­wei­se davon aus, dass seine Wert­pa­pie­re ohnedies end­be­steu­ert sind und verlässt sich auf die Bank, die das schon richtig machen wird. Dass es keine End­be­steue­rung von Spe­ku­la­ti­ons­ge­win­nen gibt, ist ihm mög­li­cher­wei­se gar nicht bekannt. Es ist daher aus­schließ­lich Aufgabe des Depot­in­ha­bers für die Ermitt­lung und Erklä­rung der Spe­ku­la­ti­ons­ge­win­ne selbst zu sorgen. Die Schwie­rig­kei­ten bei deren Berech­nung sind evident. Aber statt sie einfach zu ver­ges­sen, sollten die Spe­ku­la­ti­ons­ge­win­ne lieber falsch als gar nicht erklärt werden, um den Vorwurf eines straf­ba­ren Ver­hal­tens zu ent­kräf­ten.

Bild: © fischer-cg.de — Fotolia