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Klienten-Info — Archiv

Die Schwie­rig­kei­ten, die der Wert­pa­pier­be­sit­zer bei der Ermitt­lung der steu­er­pflich­ti­gen Einkünfte

Kate­go­rien: Klienten-Info

März 2001 

Steu­er­pflich­ti­ge, die ein von einem Bank­ma­na­ger ver­wal­te­tes Wert­pa­pier­de­pot besitzen, tun sich in der Regel schwer, aus den zum Jah­res­en­de zuge­sand­ten Depot­un­ter­la­gen, die für die Steu­er­erklä­rung erfor­der­li­chen Daten zu ermit­teln. Die Banken machen es sich dies­be­züg­lich leicht, indem sie darauf hin­wei­sen, dass die steu­er­li­chen Aus­wir­kun­gen (Spe­ku­la­ti­ons­ge­win­ne, Divi­den­den von aus­län­di­schen Aktien, aus­schüt­tungs­glei­che Erträge von aus­län­di­schen lnvest­ment­fonds und ab 2001 die Sub­stanz­ge­win­ne etc.) in die Steu­er­erklä­rung auf­zu­neh­men sind, ohne aber konkret dies­be­züg­lich Hil­fe­stel­lung zu leisten. Sie emp­feh­len die Unter­la­gen zu diesem Zweck dem Steu­er­be­ra­ter zu über­ge­ben. Dieser tut sich mit den vor­han­de­nen Unter­la­gen bestehend aus Depot­aus­zug und Erträg­nis­auf­stel­lung meistens aber schwer, weil daraus weder die Spe­ku­la­ti­ons­ge­win­ne noch die aus­schüt­tungs­glei­chen Erträge von aus­län­di­schen Invest­ment­fonds ermit­tel­bar sind. Die Anfor­de­rung der dies­be­züg­li­chen weiteren Unter­la­gen und deren fach­ge­rech­te Bear­bei­tung ist sehr zeit­auf­wen­dig und steht oft in keinem Ver­hält­nis zum Ergebnis. Hinzu kommt, dass es kaum ein kom­pli­zier­te­res Nor­men­ge­flecht gibt, als jenes über die Besteue­rung von Kapi­tal­an­la­ge­fonds. Die Besteue­rung der­sel­ben steht übrigens unter Beschuss der EU-Kom­mis­si­on wegen Ungleich­be­hand­lung von aus­län­di­schen und inlän­di­schen Fonds sowie von aus­län­di­schen und inlän­di­schen Divi­den­den.

Daraus folgt, dass sich kaum wirklich jemand auskennt, ange­fan­gen von der Bank selbst bis zum Finanz­amt. Das geht sogar so weit, dass ein Finanz­amt in einem kon­kre­ten Fall den Aus­gleich der erklär­ten “nega­ti­ven aus­schüt­tungs­glei­chen Erträge” aus einem lnvest­ment­fonds mit anderen Ein­künf­ten, mit der Begrün­dung abge­lehnt hat, es handle sich dabei um eine Wert­min­de­rung des Kapi­tal­stam­mes, die nicht als nega­ti­ves Ein­kom­men aus Kapi­tal­ver­mö­gen zu berück­sich­ti­gen sei. Hier liegt aber ein Sach­ver­halts­irr­tum vor, weil die nega­ti­ven Ein­künf­te rich­ti­ger­wei­se Wer­bungs­kos­ten­über­schüs­se sind (resul­tie­rend aus Ver­wal­tungs­kos­ten, Depot­ge­büh­ren etc.) und laut Pkt. 6 des Erlasses des BMF (Nr. 160/1996 AÖFV) daher mit anderen posi­ti­ven Ein­künf­ten aus­gleichs­fä­hig sind. Im BMF-Erlass vom 16. Juli 1998 wird weiters fest­ge­hal­ten, dass alle Kosten bei den ordent­li­chen Erträgen auch bei den inlän­di­schen Kapi­tal­an­la­ge­fonds in Abzug gebracht werden können, soweit bei nega­ti­ven Erträgen keine Lieb­ha­be­rei vorliegt. Letztere wird beim Kauf eines lnvest­ment­fonds aber kaum zutreffen.

Bei der Analyse eines Wert­pa­pier­de­pots für Zwecke der Ermitt­lung der Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen ist wie folgt vorzugehen:

Alle end­be­steu­er­ten Erträge sind für die Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung unbe­acht­lich. Dazu gehören die Zinsen sowie Divi­den­den von inlän­di­schen Aktien, von denen eine inlän­di­sche KESt ein­be­hal­ten worden ist.

Divi­den­den von aus­län­di­schen Aktien und Zinsen von fest­ver­zins­li­chen Wert­pa­pie­ren, von denen keine inlän­di­sche KESt ein­be­hal­ten worden ist, sind mit dem Brut­to­be­trag (Net­to­be­trag zuzüg­lich aus­län­di­sche Abzug­steu­er laut Erträg­nis­auf­stel­lung) als Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen zu erklären und die aus­län­di­schen Abzugs­steu­ern zur Ver­mei­dung der Dop­pel­be­steue­rung zum Zwecke der Anrech­nung auf die inlän­di­sche Ein­kom­men­steu­er je nach gel­ten­dem DBA in die Steu­er­erklä­rung ein­zu­tra­gen.

Insoweit von Aus­schüt­tun­gen eines Kapi­tal­an­la­ge­fonds inlän­di­sche KESt ein­be­hal­ten wurde, sind diese end­be­steu­ert. Sind darin Divi­den­den von aus­län­di­schen Aktien oder aus­schüt­tungs­glei­che Erträge von aus­län­di­schen Invest­ment­fonds ent­hal­ten, ist laut Pkt. 2 vor­zu­ge­hen.

Aus­schüt­tungs­glei­che Erträge von Kapi­tal­an­la­ge­fonds werden vom Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Finanzen erst etwa im Mai des Fol­ge­jah­res ver­öf­fent­licht, sodass eine ter­min­ge­rech­te Abgabe einer voll­stän­di­gen Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung zum gesetz­li­chen Termin 31. März des Fol­ge­jah­res nicht möglich ist. Die ver­öf­fent­lich­ten Daten unter­stel­len dabei, dass der Inhaber des Anteiles diese vom Beginn bis zum Ende des Wirt­schafts­jah­res des Fonds besessen hat.

Bei unter­jäh­ri­ger Ver­äu­ße­rung des Fonds ist grund­sätz­lich eine tag­ge­naue Berech­nung der Erträg­nis­se vor­zu­le­gen. Wenn dies nicht möglich ist, ist gemäß § 42 Abs.2 2. Satz InvFG zu schätzen. Diese Unter­la­gen sind vom lnvest­ment­fonds bzw. der Depot­bank anzu­for­dern.

Sub­stanz­ge­win­ne bei Invest­ment­fonds
Aus­ge­nom­men von der Abschaf­fung der 25%igen Spe­ku­la­ti­ons­er­trag­steu­er-Regelung ist die 5%ige Sub­stanz­ge­winn­be­steue­rung von Invest­ment­fonds, welche ab 1. Jänner 2001 für Pri­vat­an­le­ger steu­er­wirk­sam wird. Betrof­fen davon sind rea­li­sier­te Kurs­ge­win­ne von Aktien saldiert mit Kurs­ver­lus­ten ohne zeit­li­che Beschrän­kung.

Nicht betrof­fen sind inlän­di­sche Ren­ten­fonds, betrieb­li­che Anleger sowie beschränkt steu­er­pflich­ti­ge Kör­per­schaf­ten (z.B. gemein­nüt­zi­ge Vereine etc.).

Ein Schäu­ferl nach­ge­legt wurde für Aus­län­di­sche Fonds:
Sowohl für Aktien- als auch Ren­ten­fonds wird gemäß § 42 Abs. 4 InvFG eine Siche­rungs­steu­er in der Höhe von 2,5% vom Rechen­wert des Fonds per Jah­res­en­de ein­ge­führt. Bei unter­jäh­ri­gem Verkauf sind pro Kalen­der­mo­nat ab Beginn des Kalen­der­jah­res 0,2% des letzten Rechen­wer­tes abzu­füh­ren. Die Siche­rungs­steu­er unter­bleibt, wenn der Anteil­in­ha­ber der Kapi­tal­an­la­ge­ge­sell­schaft nach­weist, dass er die Sub­stanz­ge­win­ne dem Finanz­amt in seiner Steu­er­erklä­rung offen­legt. Bei der Steu­er­ver­an­la­gung werden Sub­stanz­ge­win­ne mit einem Son­der­steu­er­satz von 25% ver­steu­ert, wobei eine even­tu­ell abge­führ­te Siche­rungs­steu­er ange­rech­net wird.

Schließ­lich ist noch auf die Ermitt­lung von Spe­ku­la­ti­ons­ge­win­nen hin­zu­wei­sen, welche im nach­fol­gen­den Artikel geson­dert behan­delt ist.

Frei­gren­zen
- Für Kapi­tal­ein­künf­te besteht gemäß § 39 (2) EStG eine all­ge­mei­ne Ver­an­la­gungs-Frei­gren­ze von S 300,- p.a.
— Für Spe­ku­la­ti­ons­ge­win­ne besteht gemäß § 30 EStG eine Frei­gren­ze von S 6.000,- p.a.
— Die spe­zi­el­le Ver­an­la­gungs-Frei­gren­ze von S 10.000,- p.a. gilt gemäß § 41 EStG nur für Lohn­steu­er­pflich­ti­ge. Außerdem ist die Baga­tell­gren­ze von S 300,- für Kapi­tal­ein­künf­te zusätz­lich zu berücksichtigen.

Schluss­be­mer­kung

Die Ver­an­la­gung in Kapi­tal­an­la­ge­fonds ist in den letzten Jahren nicht nur erheb­lich ange­stie­gen, es sind auch neue gesetz­li­che Bestim­mun­gen und Fond­s­ty­pen geschaf­fen worden (The­sau­ri­e­rungs­fonds, Spe­zi­al­fonds, Pen­si­ons­in­vest­ment­fonds etc.). Je nach Art der Inves­to­ren (Privat- oder Betriebs­ver­mö­gen von natür­li­chen Personen, Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten oder Stif­tun­gen) bestehen unter­schied­li­che steu­er­li­che Aus­wir­kun­gen, die nur mehr für Spe­zia­lis­ten über­schau­bar sind.
Abschlie­ßend sei davor gewarnt, sich darauf zu ver­las­sen, dass die Erträge aus dem Wert­pa­pier­de­pot ohnedies end­be­steu­ert seien. Depot­ma­na­ger haben in der Regel aus­schließ­lich die Per­for­mance des Port­fo­li­os zum Ziel und achten nicht auf die steu­er­li­chen Aus­wir­kun­gen. Das finanz­straf­recht­li­che Risiko trifft den Wert­pa­pier­be­sit­zer, die Bank wird und kann ihn davor nicht schützen. Wie dünn das Eis zur finanz­straf­recht­li­chen Falle ist, geht aus den oben ange­führ­ten Frei­gren­zen hervor.

Bild: © Eisen­hans — Fotolia