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Juli 2001 

Ver­wal­tungs­ver­ein­fa­chung durch Abschaf­fung der Geträn­ke­steu­er ab 2001

Ab 1. Jänner 2001 ent­fal­len die Auf­zeich­nungs­pflich­ten laut Getränke- und Spei­se­eis­steu­er­ge­set­ze und redu­zie­ren sich auf die Bestim­mung des § 18 UStG. Die Erlöse sind demnach nur mehr nach Steu­er­sät­zen 10%, 20% bzw. 0% zu erfassen und der gesamte Waren­ein­kauf auf einem Waren­ein­kaufs­kon­to zu ver­bu­chen, wobei aber auf die bran­chen­üb­li­chen Bezeich­nun­gen (Bier, Wein, Spi­ri­tuo­sen, Kaffee, Tee, Speisen etc.) zu achten ist, um Nach­kal­ku­la­tio­nen nicht zu erschweren.

Vor­steu­er­ab­zug bei Holdinggesellschaften

· Eine reine Betei­li­gungs­hol­ding (Personen- oder Kapi­tal­ge­sell­schaft) ist im umsatz­steu­er­li­chen Sinn nicht Unter­neh­mer und daher nicht vor­steu­er­ab­zugs­be­rech­tigt.
· Eine geschäfts­füh­ren­de Holding dagegen ist als unter­neh­me­risch tätig anzu­se­hen und daher vor­steu­er­ab­zugs­be­rech­tigt.
· Bei einer gemisch­ten Holding (das Halten von Betei­li­gun­gen ist nicht bloß ein Hilfs­ge­schäft, sondern gleich­be­rech­tigt neben anderen wirt­schaft­li­chen Akti­vi­tä­ten, z.B. Erstel­lung von Finan­zie­rungs­kon­zep­ten, Bera­tun­gen etc.) ist teil­wei­se Unter­neh­mer­ei­gen­schaft gegeben und eine Vor­steu­er­auf­tei­lung vor­zu­neh­men.

Bild: © Anna Blau — BMF