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Klienten-Info — Archiv

Ver­zin­sung von Steu­er­rück­stän­den ab 1. Oktober 2001 und die aktuelle österr. Zinsenlandschaft

Kate­go­rien: Klienten-Info

Sep­tem­ber 2001 

Wirklich aktuell können in peri­odi­schen Zeit­schrif­ten ver­öf­fent­lich­te Zins­sät­ze nie sein, da sie einer steten Wandlung unter­lie­gen und durch eine Änderung nach Redak­ti­ons­schluss nur mehr von his­to­ri­scher Bedeu­tung sind. Die Ein­füh­rung der Anspruchs­ver­zin­sung für Steu­er­rück­stän­de ab 1.Oktober 2001 sei zum Anlass genommen, einen Über­blick über die derzeit gel­ten­den Zins­sät­ze zu geben.

Basis­zins­satz
Das Euro-Justiz-Begleit­ge­setz hat mit Wirkung ab 1.Jänner 1999 den Dis­kont­satz der Öster­rei­chi­schen Natio­nal­bank durch den Basis­zins­satz ersetzt. Seit 6.Oktober 2000 beträgt dieser 4,25%.

Leit­zins­satz der Euro­päi­schen Zen­tral­bank
Dieser wurde mit Beschluss der EZB vom 10. Mai 2001 von 4,75% auf 4,5% gesenkt und hat keinen Einfluss auf den Öster­rei­chi­schen Basis­zins­satz, da die Senkung unter der Schwelle von 0,5 Pro­zent­punk­ten liegt.

Steu­er­recht
Anspruchs­zin­sen ab 1. Oktober 2001
Gemäß § 205 BAO werden Nach­for­de­run­gen an Ein­kom­men­steu­er und Kör­per­schaft­steu­er, bei denen der Abga­ben­an­spruch nach dem 31. Dezember 1999 ent­stan­den ist, für einen Zeitraum von höchs­tens drei­ein­halb Jahren, Zinsen in der Höhe von 2% über dem Basis­zins­satz, demnach 6,25% ver­rech­net. Groß­zü­gi­ger­wei­se verzinst der Fiskus auch Steu­er­gut­ha­ben in gleicher Höhe, unter­wirft diese Zin­se­ner­trä­ge aller­dings dem normalen Ein­kom­men­steu­er­ta­rif, während die Belas­tungs­zin­sen steu­er­lich nicht abzugs­fä­hig sind. Die Baga­tell­gren­ze für die Zinsen wird durch das Euro-Steu­er­um­stel­lungs­ge­setz von bisher € 20 auf € 50 erhöht. Ab 2002 soll die Ver­zin­sung bereits ab 1. Juli beginnen. Eine frei­wil­li­ge Vor­aus­zah­lung bis spä­tes­tens 30. Sep­tem­ber 2001 in der Höhe der vor­aus­sicht­li­chen Steu­er­nach­zah­lung für 2000 ver­hin­dert die Zin­sen­vor­schrei­bung. Die Vor­aus­zah­lung ist mit der Ver­rech­nungs­wei­sung E 1–12.2000 bzw. K 1–12.2000 zu bezeich­nen. Ergibt sich aus der frei­wil­li­gen Vor­aus­zah­lung gegen­über dem Steu­er­be­scheid ein Guthaben, wird dieses aber nicht verzinst.

Stun­dungs­zin­sen
Gemäß § 212 BAO liegen diese 4 Pro­zent­punk­te über dem Basis­zins­satz und betragen somit derzeit 8,25%.

Aus­set­zungs­zin­sen
Gemäß § 212a BAO liegen diese um 1 Pro­zent­punkt über dem Basis­zins­satz und betragen derzeit 5,25%.

Säumnis- und Ver­spä­tungs­zu­schlag
Im weiteren Sinn können auch diese zu den (Verzugs-) Zinsen gerech­net werden und betragen gemäß § 217 BAO 2% bzw. gemäß § 135 BAO bis zu 10%. Ab 1.Jänner 2002 gibt es 3 Arten von Säum­nis­zu­schlä­gen und zwar:
  • Der erste bleibt mit 2% gleich.
  • Der zweite ist zu ent­rich­ten, soweit nicht spä­tes­tens drei Monate nach Eintritt der Voll­streck­bar­keit die Abgabe ent­rich­tet ist. Er beträgt 1%.
  • Der dritte — eben­falls 1% — ist zu ent­rich­ten, wenn die Abgabe nicht spä­tes­tens drei Monate nach Eintritt der Ver­pflich­tung zur Ent­rich­tung des zweiten Säum­nis­zu-schlages ent­rich­tet ist.
Zinssatz für Arbeit­ge­ber­dar­le­hen
Über­steigt ein unver­zins­li­cher Gehalts­vor­schuss S 100.000,- ist der über­stei­gen­de Betrag mit 4,5% zu ver­zin­sen und als sons­ti­ger Bezug lohn­steu­er- und sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trags­pflich­tig.

Eigen­ka­pi­tal­zu­wachs­ver­zin­sung
§ 11 EstG — 4,9% für alle Wirt­schafts­jah­re, die im Jahre 2000 begonnen haben. — 6,2% für alle Wirt­schafts­jah­re, die im Jahre 2001 beginnen.

Sozi­al­ver­si­che­rung
Ver­zugs­zin­sen für rück­stän­di­ge Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge liegen 3 Pro­zent­punk­te über der Sekun­där­markt­ren­di­te für Bun­des­an­lei­hen vom Oktober des Vor­jah­res, welche 5,4% betragen hat. Die Ver­zugs­zin­sen betragen daher derzeit 8,4%. Mit der 58. ASVG-Novelle wurde gemäß § 59 Abs. 1 eine Respiro-Frist von 3 Tagen nach Ablauf der 15tägigen Zah­lungs­frist normiert.

Arbeits­recht
Die Ver­zugs­zin­sen bei arbeits­recht­li­chen For­de­run­gen liegen gemäß § 49a Arbeits- und Sozi­al­ge­richts­ge­setz 6 Pro­zent­punk­te über dem Basis­zins­satz und betragen daher seit 6. Oktober 2000 10,25%. Die Zinsen sind vom Net­to­be­trag zu berech­nen und stellen lohn­steu­er­pflich­ti­ge Vorteile aus dem Arbeits­ver­hält­nis dar, sind aber nicht sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trags­pflich­tig. Bei gleicher Rechts­la­ge ent­schied aller­dings das deutsche Bun­des­ar­beits­ge­richt am 7. März 2001 — GS1/00, dass die Ver­zin­sung vom Brut­to­be­trag zu erfolgen habe.

All­ge­mei­ner Geschäfts­ver­kehr
Für Geld­schul­den sind im Bür­ger­li­chen Recht 4%, im Han­dels­recht 5% und im Wechsel- und Scheck­recht 6% Ver­zugs­zin­sen normiert. Aus dem Titel des Scha­den­er­sat­zes können auch höhere Zinsen begehrt werden, wenn wegen des Zah­lungs­ver­zu­ges eine Kre­dit­auf­nah­me erfor­der­lich war.

Zum Schluss seien die Ban­ken­zins­sät­ze zusam­men­ge­fasst:

Refe­renz­zins­satz (vormals Lom­bard­satz) 6%
Basis­zins­satz (vormals Dis­kont­satz) 4,25%
EZB-Ten­der­satz 4,5%
Sekun­där­markt­ren­di­te Bund 4,904%
Sekun­där­markt­ren­di­te 4,942%
Pri­vat­kre­di­te (ohne Bear­bei­tungs­ge­bühr) ab 6,75%

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