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Klienten-Info — Archiv

Das Urlaubs- und Fei­er­tags­ent­gelt im Arbeits‑, Sozi­al­ver­si­che­rungs- und Steuerrecht

Kate­go­rien: Klienten-Info

Sep­tem­ber 2001 

Arbeits­recht
Aus­ge­hend von § 6 Urlaubs­ge­setz, der als regel­mä­ßi­ges Entgelt jenes Entgelt qua­li­fi­ziert, das dem Arbeit­neh­mer gebührt hätte, wenn der Urlaub nicht ange­tre­ten worden wäre, wird aus § 2 Abs. 2 Gene­ral­kol­lek­tiv­ver­trag der Grund­satz des Ausfalls- und Anspruchs­prin­zips abge­lei­tet. Ins­be­son­de­re gelten als Bestand­teil des regel­mä­ßi­gen Ent­gel­tes geleis­te­te Über­stun­den, die auf Grund der Arbeits­zeit­ein­tei­lung zu erbrin­gen gewesen wären, wenn der Urlaub nicht ange­tre­ten worden wäre.
Auf Grund dieser nor­mier­ten Kon­di­tio­nal­sät­ze sind für die Berech­nung des regel­mä­ßi­gen Ent­gel­tes sämt­li­che leis­tungs­be­zo­ge­nen Prämien und Entgelte (z.B. Über­stun­den) ein­zu­be­zie­hen. Die Berech­nung erfolgt nach dem Durch­schnitt der letzten 13 voll gear­bei­te­ten Wochen (3 Monate) vor Urlaubs­an­tritt unter Aus­schei­dung nur aus­nahms­wei­se geleis­te­ter Arbeiten. Die Berech­nungs­art für die Regelung der Höhe des Urlaubs­ent­gel­tes kann durch Kol­lek­tiv­ver­trag abwei­chend geregelt werden. Die Grund­sät­ze für die Berech­nung des regel­mä­ßi­gen Ent­gel­tes gelten sowohl für das Urlaubs- als auch das Fei­er­tags­ent­gelt.
Im fol­gen­den wird die unter­schied­li­che Behand­lung im Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht (Ausfalls- und Anspruchs­prin­zip) und im Steu­er­recht (Zufluss­prin­zip) behan­delt.

Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht
Tag­ge­naue Berech­nung des Ent­gel­tes

Wie ein­lei­tend dar­ge­stellt, ist jeder Gehalts­be­stand­teil mit­ein­zu­be­zie­hen. Nicht dazu zählen aller­dings Auf­wands­ent­schä­di­gun­gen (z.B. Diäten, Fahrt­kos­ten­ver­gü­tun­gen etc.). Für Abschluss­pro­vi­sio­nen gilt der Durch­schnitt der letzten 12 Monate. Bis zur Höchst­bei­trags­grund­la­ge sind die normalen Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge abzu­füh­ren.

Berech­nungs­bei­spiel
Bei einer tag­ge­nau­en Berech­nung (6‑Tage-Woche) ist bei­spiels­wei­se wie folgt vor­zu­ge­hen, falls ein Kol­lek­tiv­ver­trag keine andere Regelung vorsieht:

Urlaubs­ent­gelt
Summe der aus­be­zahl­ten leis­tungs­be­zo­ge­nen Entgelte (z.B. Über­stun­den) der letzten 13 Wochen (3 Monate)
S 20.000/(3 x 4,333) = S 1.538 Urlaubs­ent­gelt für eine Woche

Fei­er­tags­ent­gelt
S 20.000/(3 x 4,333 x 6) = S 256,– Fei­er­tags­ent­gelt für 1 Feiertag

Pau­scha­le Berech­nung des Ent­gel­tes
Erfolgt – aus welchen Gründen auch immer – keine tag­ge­naue Berech­nung des Ent­gel­tes oder wurde dieses über­haupt nicht aus­be­zahlt, besteht Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht auf Grund des erwähn­ten Anspruchs­prin­zips von einem fiktiven Entgelt. Bei einer Sozi­al­ver­si­che­rungs­prü­fung ist dann mit einer Bei­trags­nach­for­de­rung zu rechnen.
Die pau­scha­le Berech­nung erfolgt bei­spiels­wei­se wie folgt: Aus­ge­hend von 5 Urlaubs­wo­chen und 2 Wochen für Fei­er­ta­ge per anno wird damit unter­stellt, dass für 7 Wochen die leis­tungs­be­zo­ge­nen Entgelte als Basis für die Bei­trags­be­rech­nung her­an­zu­zie­hen sind. Die Summe dieser errech­ne­ten Jah­res­brut­to­ent­gel­te für Über­stun­den etc. sind durch 45 (52 minus 7 Wochen) zu divi­die­ren und mit 7 zu mul­ti­pli­zie­ren.

Berech­nungs­bei­spiel
Jah­res­brut­to­ent­gel­te für Über­stun­den etc. S 80.000,–

(80.000 x 7)/45 = S 12.444,– Urlaubs- und Fei­er­tags­ent­gelt

Bei der Abrech­nung als lau­fen­der Bezug ist darauf zu achten, dass nicht im Abrech­nungs­mo­nat (in der Regel Dezember) die Höchst­bei­trags­grund­la­ge über­schrit­ten wird. Sollte dies der Fall sein, müßten ein oder mehrere Monate auf­ge­rollt werden, um jeweils unter die Höchst­bei­trags­grund­la­ge zu kommen. Bei einer EDV-Lohn­ver­rech­nung ergeben sich im Falle der Nicht­aus­zah­lung dieser Entgelte Kom­pli­ka­tio­nen durch die pau­scha­le Bei­trags­be­rech­nung, weil diese dann nicht mit der tat­säch­li­chen Lohn­ver­rech­nung über­ein­stimmt. Die Pau­schal­bei­trä­ge, bestehend aus Dienst­ge­ber- und Dienst­neh­mer­an­teil sind beim Dienst­ge­ber Betriebs­aus­ga­ben. Der Dienst­neh­mer­an­teil ist dem Dienst­neh­mer nicht indi­vi­du­ell zure­chen­bar und wirkt sich daher auch nicht für die spätere Pen­si­ons­be­rech­nung aus. Dem Dienst­neh­mer erwächst aus der Über­nah­me des Dienst­neh­mer­bei­tra­ges durch den Dienst­ge­ber kein zusätz­li­cher Vorteil aus dem Dienst­ver­hält­nis.

Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht
Im Unter­schied zum Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht, welches vom Anspruchs­prin­zip beherrscht ist, gilt im Steu­er­recht gemäß § 19 EStG das Zufluss­prin­zip. Das bedeutet, dass nur tat­säch­lich aus­be­zahl­te Entgelte nach dem Lohn­steu­er­ta­rif zu ver­steu­em sind. Gleiches gilt für den DB, den DZ und die KommSt.

Schluss­fol­ge­run­gen für die Praxis
Aus dem beschrie­be­nen Sach­ver­halt wird wieder einmal die Kom­pli­ziert­heit der Lohn­ver­rech­nung ins­be­son­de­re der Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trags­be­rech­nung deutlich, die sich aus dem Arbeits­recht her­lei­tet, dem aller­dings das Steu­er­recht nicht folgt.
Dienst­ge­ber, die eine Bei­trags­nach­zah­lung auf Grund einer Sozi­al­ver­si­che­rungs­prü­fung ver­mei­den wollen, können die oben auf­ge­zeig­te pau­scha­le Berech­nung auch selbst durch­füh­ren, wenn sie sich die kom­pli­zier­te tag­ge­naue Berech­nung ersparen wollen bzw. diese Entgelte gar nicht aus­zah­len, weil sie mit ihren Dienst­neh­mern eine andere Ver­ein­ba­rung getrof­fen haben (z.B. Aus­zah­lung höherer Grund­be­zü­ge in pau­scha­ler Abgel­tung, der als zu ver­wal­tungs­auf­wän­dig emp­fun­de­nen Berech­nungs­me­tho­de). Zu ver­mer­ken wäre hiezu, dass die Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge dann ja bereits von den höheren Bezügen abge­führt werden und daher keine zusätz­li­che Bei­trags­grund­la­ge vor­han­den ist.

Bild: © sergign — Fotolia