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Klienten-Info — Archiv

Kurz-Infos

Kate­go­rien: Klienten-Info

Sep­tem­ber 2001 

Betriebs­aus­ga­ben­pau­scha­le 12% bzw. 6%
Die Betriebs­aus­ga­ben­pau­scha­lie­rung gemäß § 17 EStG ist für Ein­künf­te aus selb­stän­di­ger Arbeit und Gewer­be­be­trieb vor­ge­se­hen, wenn der Gewinn durch Ein­nah­men-Aus­ga­ben­rech­nung ermit­telt wird. Grund­sätz­lich ist der Pau­schal­be­trag mit 12% der Umsätze zu ermit­teln, wenn diese im Vorjahr nicht mehr als S 3 Mio. betragen haben. Der Pau­schal­be­trag ver­min­dert sich auf 6% der Umsätze bei Ein­künf­ten aus einer kauf­män­ni­schen oder tech­ni­schen Beratung, einer schrift­stel­le­ri­schen, vor­tra­gen­den, wis­sen­schaft­li­chen, unter­rich­ten­den oder erzie­he­ri­schen Tätig­keit sowie bei Ein­künf­ten aus einer sons­ti­gen selb­stän­di­gen Tätig­keit im Sinne des § 22 Zi 2 EStG (Ver­mö­gens­ver­wal­tung und Bezüge von wesent­lich betei­lig­ten Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rern von Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten).
Zur Defi­ni­ti­on der Ein­künf­te aus kauf­män­ni­scher oder tech­ni­scher Beratung sei auf die Ein­kom­men­steu­er­richt­li­ni­en 2000 RZ 7937 und 7938 ver­wie­sen. Das BMF hat im Erlass vom 23. Jänner 2001 darauf hin­ge­wie­sen, dass das Betriebs­aus­ga­ben­pau­scha­le von 6% nur für Tätig­kei­ten anzu­wen­den ist, die nicht über die Beratung hin­aus­ge­hen (z.B. reine Kon­su­len­ten­tä­tig­keit). Umfasst die Bera­tungs­tä­tig­keit aber auch die Erstel­lung von Bau­plä­nen, sta­ti­sche Berech­nun­gen, die Bau­auf­sicht etc. unter­lie­gen diese dem 12%igen Betriebs­aus­ga­ben­pau­scha­le.

Neues zur Künstler‑, Schrift­stel­ler- und Sport­ler­pau­scha­lie­rung
Mit BMF-Erlass vom 4.Mai 2001 erfolg­ten Klar­stel­lun­gen durch Ergän­zung der EStR 2000 (Rz 4361ff) sowie UStR 2000 (Rz 2251ff). Ins­be­son­de­re sei auf das neue Formular „Kom9“ hin­ge­wie­sen, welches Künstler/Schriftsteller für Zwecke der Pau­scha­lie­rung aus­zu­fül­len und den Steu­er­erklä­run­gen bei­zu­le­gen haben.

Behand­lung einer Lohn­steu­er-Nach­for­de­rung
Über­nimmt der Arbeit­ge­ber aufgrund seiner Haf­tungs­ver­pflich­tung eine Lohn­steu­er­nach­zah­lung, so resul­tiert daraus für den Arbeit­neh­mer kein Vorteil aus dem Dienst­ver­hält­nis. Die bezahlte Lohn­steu­er ist beim Arbeit­ge­ber Betriebs­aus­ga­be. Bei einer Steu­er­ver­an­la­gung des Dienst­neh­mers kann aller­dings diese Lohn­steu­er nicht auf die Ein­kom­men­steu­er ange­rech­net werden.

Bild: © sta­del­pe­ter — Fotolia