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Klienten-Info — Archiv

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Kate­go­rien: Klienten-Info

November 2001 

Ver­fas­sungs­recht­li­che Bedenken gegen den Pau­schal­bei­trag des Dienst­ge­bers für gering­fü­gig Beschäf­tig­te
Der VfGH 7. Juni 2001, B1271/99 erhebt ernste Bedenken gegen § 53a Abs. 1 Zi 2 ASVG, wonach der Dienst­ge­ber einen Pau­schal­bei­trag von den Bezügen der gering­fü­gig Beschäf­tig­ten abzu­füh­ren hat, wenn die Summe der Aus­zah­lun­gen das ein­ein­halb­fa­che (2001: S 6.114,–) der Gering­fü­gig­keits­gren­ze über­steigt. Um in den Genuss der Ergrei­fer­prä­mie zu gelangen, ist die Ein­brin­gung eines Rechts­be­hel­fes zu über­le­gen. Dies kann in der Art erfolgen, dass der berech­ne­te Betrag gemeldet, aber unter Hinweis auf das VfGH-Erkennt­nis nicht bezahlt wird. Gegen den Zah­lungs­be­scheid müsste dann der Rechts­mit­tel­weg ergrif­fen werden.

Opti­ons­frist bis 31. Dezember 2001 betref­fend Bei­trags­grund­la­gen GSVG
– Antrag auf Berück­sich­ti­gung der Ein­künf­te 1995 bis 1997
Bis zum Jahr 1997 wurde die Bei­trags­grund­la­ge in der gewerb­li­chen Sozi­al­ver­si­che­rung aus den Ein­künf­ten des dritt­vor­ange­gan­ge­nen Kalen­der­jah­res ermit­telt. Für die Bei­trags­grund­la­ge des Jahres 1997 zählten daher die Ein­künf­te laut Ein­kom­men­steu­er­be­scheid 1994. Im Jahr 1998 wurde der Berech­nungs­mo­dus umge­stellt. Der Steu­er­be­scheid des dritt­vor­ange­gan­ge­nen Jahres zählt nur noch für die Berech­nung der vor­läu­fi­gen Beiträge, die end­gül­ti­gen Bei­trä­ge­rich­ten sich nach den Ein­künf­ten im Bei­trags­jahr; die Bei­trags­grund­la­ge 1998 wird also von den Ein­künf­ten des Jahres 1998 abge­lei­tet.

Die Umstel­lung hat dazu geführt, dass sich die Ein­künf­te der Jahre 1995 bis 1997 auf die Bei­trags­grund­la­gen der Jahre 1998 bis 2000 nicht aus­wir­ken. Dadurch kann es für Ver­si­cher­te, die keinen kon­ti­nu­ier­li­chen Ein­kom­mens­ver­lauf auf­wei­sen, im Ein­zel­fall zu hohen Bei­trags­be­las­tun­gen oder pen­si­ons­recht­li­chen Nach­tei­len kommen. Der Gesetz­ge­ber hat daher eine Über­gangs­re­ge­lung geschaf­fen, nach der bis spä­tes­tens 31. Dezember 2001 bean­tragt werden kann, dass für die Bei­trags­be­mes­sung der Jahre 1998 bis 2000 die Ein­künf­te der Jahre 1995 bis 1997 maß­ge­bend sind. Ein solcher Antrag gilt immer für alle drei Jahre, ein Her­aus­grei­fen ein­zel­ner Jahre ist nicht möglich. Für indi­vi­du­el­le Aus­künf­te, ob ein solcher Antrag zu emp­feh­len ist, stehen die SVA-Lan­des­stel­len zur
Ver­fü­gung.

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