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Hinweise für Maß­nah­men vor Jah­res­en­de und Vorschau auf 2003


Dezember 2002 

1.) Ende der Sparbuchschenkung

Diese wurde vom 30. Juni 2002 auf den 31. Dezember2002 ver­scho­ben und wird vor­aus­sicht­lich der letzte Termin sein.

2.) Abfer­ti­gung neu

:: Auswahl der Mit­ar­bei­ter­vor­sor­ge-Kasse
Wurde aus Vor­sichts­grün­den noch keine MV-Kasse aus-gewählt, schadet das nicht, weil die an die Gebiets­kran­ken­kas­se ab 2003 ein­ge­zahl­ten Beiträge dort ohnedies zwi­schen­ge­parkt werden.

:: Abfer­ti­gungs­rück­stel­lun­gen nach altem Recht
Der Rück­stel­lungs­pro­zent­satz wird bereits ab 2002 auf 47,5 % und für 2003 auf 45 % der Abfer­ti­gungs­an­sprü­che abge­senkt. Ent­schließt sich der Arbeit­ge­ber zur Auf­lö­sung der Abfer­ti­gungs­rück­stel­lung, kann diese bereits im Jahre 2002 steu­erneu­tral durch­ge­führt werden, unab­hän­gig davon, ob auf das neue Abfer­ti­gungs­sys­tem über­ge­gan­gen wird oder nicht. Die Auf­lö­sung im Jahre 2002 ist dann geboten, wenn bereits ab 2003 der Über­tra­gungs­be­trag an die MV-Kasse ent­rich­tet wird, weil dann der volle Betrag in gleich­ho­hen Jah­res­fünf­tel­be­trä­gen steu­er­lich absetz­bar ist.

3.) Steu­er­wirk­sa­me Zah­lun­gen für 2002

Damit diese Beträge steu­er­lich abzugs­fä­hig sind, müssen sie vor Jah­res­en­de bezahlt werden:
– Spenden an bestimm­te For­schungs- und Lehr­an­stal­ten in der Höhe von 10 % des Jah­res­ein­kom­mens 2001. Die Liste wurde mit Wirkung ab 5. Oktober 2002 um bestimm­te private Museen und Dach­ver­bän­de von Behin­der­ten­sport­or­ga­ni­sa­tio­nen erwei­tert (§ 4 Abs 4 Z 6 EStG)
– Son­der­aus­ga­ben (Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten in unbe­grenz­ter Höhe, Kir­chen­bei­trä­ge bis € 75,– p.a., Per­so­nen­ver­si­che­run­gen mit den restrik­ti­ven Ein­schleif­re­ge­lun­gen)
– Außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung ohne Selbst­be­halt z. B. für Kata­stro­phen­schä­den und ab einer 25 %igen Erwerbs­be­hin­de­rung. Mit Selbst­be­halt z. B. Krank­heits­kos­ten
– Steuer- und bei­trags­freie Zuwen­dun­gen an Dienstnehmer

Zukunfts­vor­sor­ge
€ 300,-p.a.
Sach­zu­wen­dun­gen
€ 186,– p.a.
Betriebs­ver­an­stal­tun­gen
€ 365,– p.a.
Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gung
€ 1.460,– p.a.
Beleg­schafts­be­tei­li­gungs­stif­tung
€ 1.460,– p.a.
Option auf Beteiligung
€ 36.400,– p.a.
Zin­sen­er­spar­nis für Darlehen (Zinssatz 4,5 %) bis
€ 7.300,–
Hoch­was­ser­ent­schä­di­gung – keine Obergrenze  

4.) Ein­kom­men von groß­jäh­ri­gen Kindern

– Fami­li­en­bei­hil­fe
Der Anspruch entfällt, wenn im Kalen­der­jahr, das nach dem Kalen­der­jahr liegt, in dem das Kind das 18. Lebens­jahr voll­endet hat, sein zu ver­steu­ern­des Ein­kom­men € 8.725,– über­steigt. In diesem Fall wird die im ganzen Jahr bezogene Fami­li­en­bei­hil­fe zurück­ge­for­dert. Die bis­he­ri­ge Feri­en­re­ge­lung ist ent­fal­len.
– Ein­kom­men­steu­er
Bei selb­stän­di­ger Tätig­keit (z.B. freier Dienst­ver­trag) ist eine Ein­kom­mens­steu­er­erklä­rung abzu­ge­ben, wenn das steu­er­pflich­ti­ge Ein­kom­men € 6.975,– p.a. über­steigt.
– Umsatz­steu­er
Eine Umsatz­steu­er­erklä­rung ist abzu­ge­ben, wenn der Jah­res­um­satz € 7.500,– über­steigt. Bis € 26.400,– p.a. besteht aber unechte Umsatz­steu­er­frei­heit (Klein­un­ter­neh­mer).
– Sozi­al­ver­si­che­rung
Über­steigt der Bezug aus einem echten Dienst­ver­hält­nis die Gering­fü­gig­keits­gren­ze von € 301,54 besteht Vollversicherungspflicht.

5.) Ver­lust­zu­wei­sungs­mo­del­le

Auf die gemäß § 2 Abs. 2 a und b EStG bestehen­den Ver­lust­aus­gleichs- und Ver­lust­vor­trags­ver­bo­te sei hin­ge­wie­sen.
– Der Ver­lust­aus­gleich ist versagt, wenn das Erzielen steu­er­li­cher Vorteile im Vor­der­grund steht, sowie für Betei­li­gun­gen mit Schwer­punkt der Ver­wal­tung unkör­per­li­cher Wirt­schafts­gü­ter oder gewerb­li­cher Ver­mie­tung. Solche Verluste können nur mit Gewinnen aus dieser Betei­li­gung in den Fol­ge­jah­ren ver­rech­net werden.
– Für den Ver­lust­vor­trag besteht eine Ver­rech­nungs­gren­ze in der Höhe von 75 % der posi­ti­ven Ein­künf­te.
Die gute Nach­richt: Für den Bereich der Ein­künf­te aus Ver­mie­tung sind in bestimm­ten Fällen Ver­lust­be­tei­li­gungs­mo­del­le steu­er­lich aner­kannt (z.B. Vor­sor­ge­woh­nung)
Die schlech­te Nach­richt: Fremd­fi­nan­zier­te Ren­ten­ver­si­che­rungs­mo­del­le (z.B. „Schnee“-Modell) sind als Betei­li­gun­gen im oben ange­führ­tem Sinn zu betrach­ten. Dies gilt für Verträge die nach dem 31. Juli 2002 abge­schlos­sen worden sind. Ab 31. Oktober 2000 gelten ferner restrik­ti­ve Maß­nah­men zur Ver­mei­dung nega­ti­ver aus­schüt­tungs­glei­cher Erträge bei Investmentbeteiligungen. 

6.) Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­che Begleit­maß­nah­men anläss­lich der Hochwasserkatastrophe

– Laufende Bei­trags­prü­fun­gen werden unter­bro­chen
– Keine Bei­trags­zu­schlä­ge für ver­spä­te­te Mel­dun­gen
– Raten­zah­lun­gen bei Zah­lungs­schwie­rig­kei­ten
– Nach­sicht für Ver­zugs­zin­sen
– Aus­set­zung von Einbringungsmaßnahmen 

7.) Gering­fü­gig­keits­gren­zen nach ASVG

Der Betrag wird sich vor­aus­sicht­lich von € 301,54 p.m. im Jahre 2002 auf € 309,38 p.m. im Jahre 2003 erhöhen.

Bild: © Ljupco Smo­kov­ski — Fotolia