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Klienten-Info — Archiv

Neue­run­gen bei der Berech­nung der Ein­kom­men­steu­er bzw. Kör­per­schaft­steu­er­rück­stel­lung für 2001


Mai 2002 

Bei den Abschluss­ar­bei­ten für das Jahr 2001 sind erstmals nach­fol­gen­de Ände­run­gen zu beachten:

:: Ein­ge­schränk­te Ver­lust­ver­wer­tung — neu
Diese bewirkt eine Min­dest­be­steue­rung posi­ti­ver Ein­künf­te nach einer vor­an­ge­gan­ge­nen Ver­lust­pha­se in fol­gen­den Stufen:

1. Stufe — Ver­rech­nungs­gren­ze gem. § 2 Abs. 2 b Z. 1 EStG

Die nicht aus­gleichs­fä­hi­gen Verluste des ver­lust­ver­ur­sa­chen­den Betrie­bes können maximal mit 75 % der posi­ti­ven Ein­künf­te dieses Betrie­bes ver­rech­net werden. Damit ver­blei­ben auf dieser Stufe 25 % der posi­ti­ven Ein­künf­te steu­er­pflich­tig. Die auf diese Weise nicht ver­re­chen­ba­ren Verluste können in späteren Jahren — abermals unter Berück­sich­ti­gung der 75 % Grenze — ver­rech­net werden.

2. Stufe — Vor­trags­gren­ze gem. § 2 Abs. 2 b Z. 2 EStG

Auf dieser Stufe sind die sons­ti­gen vor­trags­fä­hi­gen Verluste gem. § 18 Abs. 6 und 7 EStG als Son­der­aus­ga­ben eben­falls mit 75 % des Gesamt­be­tra­ges der posi­ti­ven Ein­künf­te begrenzt. Darunter sind die Verluste aus den ersten drei Ein­kunfts­ar­ten zu ver­ste­hen, welche im Jahr der Ent­ste­hung nicht mit anderen Ein­künf­ten aus­ge­gli­chen werden konnten, sofern eine ord­nungs­ge­mä­ße Buch­füh­rung vorliegt. Dieser Ver­lust­vor­trag ist zeitlich unbe­grenzt möglich. Anlauf­ver­lus­te, welche nach § 4 Abs. 3 EStG (Ein­nah­men-Ausgaben Rechnung) ermit­telt werden, sind aller­dings nur drei Jahre vor­trags­fä­hig.
Die so nicht ver­wert­ba­ren Verluste können in späteren Jahren — bei Beach­tung der 75 % Grenze — abge­zo­gen werden. In diese Berech­nung sind auch die Fünf­tel­ver­lus­te der Jahre 1989 und 1990, die noch für die Jahre 2001 und 2002 ver­wert­bar sind, ein­be­zo­gen. Im Jahre 2001 ist demnach das vierte Fünftel dieser Ver­lust­vor­trä­ge zu berück­sich­ti­gen. Können Teile dieses Fünftels 2001 aufgrund der 75 % Regel nicht ver­wer­tet werden, kann diese ohne zeit­li­che Ein-schrän­kung unter Beach­tung der 75 % Grenze in fol­gen­den Jahren ver­wer­tet werden. Damit kommt es auf längere Sicht gesehen — entgegen der zeit­li­chen Begren­zung des § 17 Abs. 7 EStG (trotz Ver­fas­sungs­be­stim­mung!) zu einer vollen Ver­wer­tung der beiden letzten Fünftel.

Für Sanierungs‑, Aufgabe‑, Liqui­da­ti­ons- oder Ver­äu­ße­rungs­ge­win­ne sind weder die Ver­lust­ver­rech­nungs- noch Ver­lust­vor­trags­gren­ze anzu­wen­den, so dass der volle Ver­lust­vor­trag zur Ver­rech­nung kommt.

::
Die schon bisher bestehen­den Ein­schrän­kun­gen für die Ver­lust­ver­wer­tung, wie
IFB-War­te­tas­te gem. § 10 Abs. 8 EStG, Verluste, die nur mit Gewinnen aus dem betref­fen­den Betrieb ver­re­chen­bar sind,
War­te­tas­te gem. § 2 Abs. 2 lit. a EStG, das sind Verluste aus Ver­lust­be­tei­li­gun­gen sowie aus Betrie­ben, deren Unter­neh­mens­schwer­punkt in der Ver­wal­tung unkör­per­li­cher Wirt­schafts­gü­ter oder in der gewerb­li­chen Ver­mie­tung von Wirt­schafts­gü­tern besteht, welche eben­falls nur mit posi­ti­ven Ein­künf­ten aus dem betref­fen­den Betrieb zu ver­rech­nen sind, und
— Verluste aus dem Wechsel der Gewinn­ermitt­lungs­art gem. § 4 Abs. 10 EStG, die zu je einem Sie­ben­tel auf die nächsten sieben Jahre zu ver­tei­len sind, werden durch die neuen Ver­lust­be­schrän­kun­gen ab 2001 zusätz­lich ver­kom­pli­ziert.

:: Gebäu­de­ab­schrei­bung

Von Gebäuden, die zumin­dest 80 % unmit­tel­bar der Betriebs­aus­übung bei Ein­künf­ten aus Land- und Forst­wirt­schaft sowie Gewer­be­be­trieb dienen, beträgt nur mehr 3% statt bisher 4 %. Bei den anderen Abschrei­bungs­sät­zen hat sich nichts geändert. Dies­be­züg­lich sei auf die Zusam­men­stel­lung in der Klienten-Info Dezember 2001 ver­wie­sen.

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Der Inves­ti­ti­ons­frei­be­trag entfällt für Inves­ti­tio­nen ab 1. Jänner 2001.

:: Rück­stel­lun­gen deren Lauf­zei­ten mehr als 12 Monate betragen, sind nur mit 80 % des nicht­ab­ge­zins­ten Teil­wer­tes anzu­set­zen. Dies gilt auch für bereits bestehen­de Rück­stel­lun­gen aus der Zeit vor dem 1. Jänner 2001. Auf­lö­sungs­ge­win­ne infolge Kürzung auf 80 % können auf die Jahre 2001 bis 2005 verteilt werden, wobei jährlich min­des­tens ein Fünftel anzu­set­zen ist.

:: Ver­zin­sung des Eigen­ka­pi­tal­zu­wach­ses

Der Zinssatz beträgt ab 2001 6,2 %. Die errech­ne­ten Eigen­ka­pi­tal­zin­sen mindern den steu­er­pflich­ti­gen Gewinn und sind mit 25 % end­be­steu­ert. Auf diese Weise kommt es z.B. bei Kör­per­schaf­ten zu einem Steu­er­vor­teil von 9 %.

:: Betei­li­gungs­ver­äu­ße­rung

War der Ver­äu­ße­rer inner­halb der letzten fünf Jahre zu min­des­tens mit 1 % an der Kör­per­schaft betei­ligt, besteht Steu­er­pflicht. Der Gewinn unter­liegt dem halben Steu­er­satz.
Erfolgte die Anschaf­fung vor dem 1. Jänner 1998 und betrug die Betei­li­gung nach dem 31. Dezember 1997 bis 31. Dezember 2000 nicht mehr als 10 %, tritt an die Stelle der Anschaf­fungs­kos­ten der gemeine Wert der Anteile zum 1. Jänner 2001. Als Betei­li­gung ist nur eine Sub­stanz­be­tei­li­gung zu ver­ste­hen. Unbe­acht­lich ist die Gewinn­be­tei­li­gung und das Stimm­recht.

:: Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gung

Die unent­gelt­li­che oder ver­bil­li­ge Abgabe von Kapi­tal­an­tei­len an Mit­ar­bei­ter wurde von S 10.000,- auf nunmehr S 20.000,- (€ 1.460,-) erhöht. Der Betrag ist als Betriebs­aus­ga­be absetz­bar und beim Arbeit­neh­mer steuerfrei. 

Bild: © Markus Bormann — Fotolia