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Fall­frist 30. Juni 2002 für die Rück­ho­lung aus­län­di­scher Mehr­wert­steu­ern für 2001


Mai 2002 

Unter­neh­mer, die im betref­fen­den Ausland weder Wohnsitz noch Betriebs­stät­te haben und dort auch keine steu­er­pflich­ti­gen Umsätze tätigen, können Vor­steu­ern, die in Dienst­leis­tun­gen dort ansäs­si­ger Unter­neh­mer ent­hal­ten sind, zurück­ho­len. Im wesent­li­chen handelt es sich um folgende Leis­tun­gen:
Hotel, Ver­pfle­gung, Miet­wa­gen, Taxi, Treib­stoff, Trans­por­te, Tele­fo­na­te, Beratung, Messen, Kon­fe­ren­zen, Seminare, Markt­for­schung, etc.
Da es sich um ein förm­li­ches Ver­fah­ren handelt und Beleg­nach­wei­se zu erbrin­gen sind, sollte mög­lichst früh mit den ent­spre­chen­den Vor­ar­bei­ten begonnen werden, zumal der Termin 30. Juni nicht erstreck­bar ist.
Für Zeit­räu­me ab 1. Juli 2001 können auch in Polen Vor­steu­er­rück­ver­gü­tun­gen bean­sprucht werden.
Aus­län­di­sche Unter­neh­mer können öster­rei­chi­sche Vor­steu­ern beim Finanz­amt Graz beantragen.

Bild: © gmg9130 — Fotolia