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Klienten-Info — Archiv

Erläu­te­rung zu ein­zel­nen Neue­run­gen ab 2003

Kate­go­rien: Klienten-Info

Januar 2003 

1. Ände­run­gen für Gewer­be­trei­ben­de in der Sozialversicherung

1.1. Redu­zie­rung der Min­dest­bei­trags­grund­la­ge in der Kran­ken­ver­si­che­rung
Zwecks Besei­ti­gung der Ungleich­heit zwischen ASVG- und GSVG-Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­trä­gen wird die Min­dest­bei­trags­grund­la­ge im GSVG von € 1.045,63 p.m. auf € 537,78 p.m. redu­ziert. Damit ver­min­dert sich bei dem ohnedies höchsten Satz in der Kran­ken­ver­si­che­rung der Gewer­be­trei­ben­den von 8,9 % der Beitrag um € 45,20 p.m.

1.2. Ent­las­tung der Jung­un­ter­neh­mer in der Kran­ken­ver­si­che­rung

In den ersten beiden Jahren der selbst­stän­di­gen Erwerbs­tä­tig­keit beträgt der Min­dest­bei­trag € 47,86 p.m. und es bleibt auch dabei, da die Nach­be­mes­sung entfällt. Damit kommt es zu einer jähr­li­chen Bei­trags­er­spar­nis von bis zu € 3.500,16.

1.3. Erhöhung der Unfall­ver­si­che­rung
Die Bemes­sungs­grund­la­ge wird von € 9.655,72 auf
€ 15.198,91 p.a erhöht. Ver­bun­den damit ist eine um rund
60 % höhere Unfall­ver­si­che­rungs­ren­te.

1.4. Wahl­mög­lich­kei­ten in der Kran­ken­ver­si­che­rung

Ab Jah­res­be­ginn können sach­leis­tungs- und geld­leis­tungs­be­rech­tig­te Ver­si­cher­te ihre Kran­ken­ver­si­che­rung indi­vi­du­ell gestal­ten. Folgende drei Optionen stehen jeweils offen für:

Sach­leis­tungs­be­rech­tig­te:

Bei­be­hal­tung der vollen Sach­leis­tungs­be­rech­ti­gung, Option zur vollen Geld­leis­tungs­be­rech­ti­gung oder halbe Geld­leis­tungs­be­rech­ti­gung.

Geld­leis­tungs­be­rech­tig­te:

Bei­be­hal­tung der vollen Geld­leis­tungs­be­rech­ti­gung, Option zur halben Geld­leis­tungs­be­rech­ti­gung oder volle Sach­leis­tungs­be­rech­ti­gung.
Da mit den ange­führ­ten Optionen unter­schied­li­che Zusatz­bei­trä­ge ver­bun­den sind, denen natur­ge­mäß auch leis­tungs­recht­li­che Unter­schie­de gegen­über­ste­hen, bleibt die Qual der Wahl beim Ver­si­cher­ten. Basis für die Ent­schei­dung sind die Steu­er­be­schei­de 2000. Die Sozi­al­ver­si­che­rungs­an­stalt wird ein dies­be­züg­li­ches Formular auflegen, mit dem bis Ende März 2003 rück­wir­kend ab 1. Jänner 2003 die gewünsch­te Option bean­tragt werden kann. 

2. Gemein­sa­me Prüfung aller lohn­ab­hän­gi­gen Abgaben

In Zukunft erfolgt die Prüfung der Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge, der Lohn­steu­er, des Dienst­ge­ber­bei­tra­ges und des Dienst­ge­ber­zu­schla­ges sowie der Kom­mu­nal­steu­er und der Dienst­ge­ber­ab­ga­be der Gemeinde Wien (U‑Bahnsteuer), in einem ein­heit­li­chen Prü­fungs­vor­gang entweder durch das Finanz­amt oder die Gebiets­kran­ken­kas­se. Nach dem Motto „Wer zuerst kommt mahlt zuerst“, erfolgt die Prüfung der drei Bereiche durch den Erst­prü­fer. Eine weitere Ratio­na­li­sie­rung liegt in der Zusam­men­fas­sung des Jah­res­lohn­zet­tels und des Bei­trags­nach­wei­ses zu einer einzigen Meldung. Damit ist auch die Auflage eines neuen Lohn­zet­tel­for­mu­lars (L16) ver­bun­den. Für die Beschei­der­stel­lung und einem even­tu­el­len Rechts­mit­tel­ver­fah­ren bleiben aber die ein­zel­nen Behörden wei­ter­hin zuständig. 

3. Abgabe der Steu­er­erklä­rung im Internet

Wird die Steu­er­erklä­rung frei­wil­lig per Internet abge­ge­ben, wird sie EDV-mäßig geprüft und wenn keine Auf­fäl­lig­kei­ten fest­ge­stellt werden, ist der Bescheid am selben Tag (vor­läu­fig) fertig. Vor­be­halt­lich einer Stich­pro­ben­über­prü­fung durch das Finanz­amt ist der Bescheid end­gül­tig. Während das Formular L1 (Arbeit­neh­mer-Steu­er­erklä­rung) bereits für das Jahr 2002 zur Ver­fü­gung steht, werden die For­mu­la­re E1, K1 und U1 erst für 2003 ein­ge­rich­tet. An die Stelle der bis­he­ri­gen Beilagen (Jah­res­ab­schluss, Ein­nah­men- Aus­ga­ben­rech­nung etc.) treten neue Beilagen (For­mu­la­re) in denen bestimm­te Betriebs­kenn­zah­len anzu­ge­ben sind. Probleme, die sich infolge der Über­mitt­lung falscher Daten­sät­ze, even­tu­ell daraus resul­tie­ren­der (fahr­läs­si­ger) Abga­ben­hin­ter­zie­hung sowie Ein­schrän­kung der Offen­le­gung ergeben könnten, werden noch zu lösen sein. 

4. Kund­ma­chung der Bun­des­ge­setz­blät­ter im Internet

Die Ver­laut­ba­run­gen im Bun­des­ge­setz­blatt werden ohne Iden­ti­täts­nach­weis und gebüh­ren­frei im Internet durch das Rechts­in­for­ma­ti­ons­sys­tem des Bundes (RIS) unter der Adresse www.ris.bka.gv.at jeder­mann zugäng­lich sein. In Hinkunft erfolgt die Kund­ma­chung auf elek­tro­ni­schem Weg. Die Druck­le­gung ist ver­fas­sungs­recht­lich nicht mehr geboten. Es wird aber sicher­ge­stellt, dass Aus­dru­cke noch in Papier­form bezogen werden können.

Bild: © Markus Bormann — Fotolia