News
Immer aktuell

News­let­ter abonnieren

Klienten-Info — Archiv

Mel­de­ver­pflich­tung für bestimm­te Hono­rar­zah­lun­gen gemäß § 109 a EStG

Kate­go­rien: Klienten-Info

Januar 2003 

Für taxativ ange­führ­te Hono­rar­zah­lun­gen außer­halb eines Dienst­ver­hält­nis­ses, die nach dem 1. Jänner 2002 von Unter­neh­men geleis­tet werden, sind nach Ende des Kalen­der­jah­res Mit­tei­lun­gen an das Finanz­amt zu über­sen­den. Dies trifft erstmals im Jahre 2003 für Zah­lun­gen im Jahre 2002 zu.

::
Mit­tei­lungs­ver­pflich­te­te
Unter­neh­men im Sinne des § 2 UStG (auch aus­län­di­sche) sowie Kör­per­schaf­ten des öffent­li­chen und privaten Rechts (auch ohne Unter­neh­mer­ei­gen­schaft) unter­lie­gen dieser Mit­tei­lungs­ver­pflich­tung.

::
Leis­tungs­er­brin­ger
Darunter fallen natür­li­che Personen sowie Per­so­nen­ver­ei­ni­gun­gen ohne eigene Rechts­per­sön­lich­keit (z.B. OHG, OEG, KG, KEG, GesbR, ARGE, Mit­ei­gen­tums­ge­mein­schaft) bei Per­so­nen­ver­ei­ni­gun­gen besteht die Mit­tei­lungs­pflicht nur hin­sicht­lich der Per­so­nen­ver­ei­ni­gung und nicht hin­sicht­lich deren Mit­glie­dern.

::
Mit­tei­lungs­pflich­ti­ge Leis­tun­gen
Für die nach­fol­gend taxativ ange­führ­ten Hono­rar­zah­lun­gen besteht Mitteilungspflicht:

1) Mit­glie­der eines Auf­sichts­ra­tes, Ver­wal­tungs­ra­tes und andere mit der Über­wa­chung der Geschäfts­füh­rung beauf­trag­te Personen
2) Bau­spar­kas­sen- und Ver­si­che­rungs­ver­tre­ter
3) Stif­tungs­vor­stän­de
4) Vor­tra­gen­de, Lehrende und Unter­rich­ten­de
5) Kol­por­teu­re und Zei­tungs­zu­stel­ler
6) Pri­vat­ge­schäfts­ver­mitt­ler
7) Funk­tio­nä­re öffent­lich recht­li­cher Kör­per­schaf­ten, die Funk­ti­ons­ge­büh­ren erhalten
8) Personen, die Leis­tun­gen im Rahmen eines freien Dienst­ver­tra­ges erbrin­gen und der Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht unterliegen.

Anmer­kung:
Eine nähere Defi­ni­ti­on, welche Personen im Ein­zel­nen darunter fallen, sind im Detail den RZ 8304 bis 8311 EStR zu ent­neh­men. In fol­gen­den Fällen vertritt das BMF nach­ste­hen­de Rechts­an­sicht:
– Mit­glie­der des Spar­kas­sen­ra­tes fallen unter Punkt 1, da sie eher eine über­wa­chen­de als geschäfts­füh­ren­de Tätig­keit ausüben (BMF vom 30. August 2002)
– Wert­pa­pier­dienst­leis­ter sind nicht nach Punkt 6 mit­tei­lungs­pflich­tig, sofern sie nicht unter Punkt 8 (freies Dienst­ver­hält­nis) fallen (BMF vom 25. Juni 2002)
– Ver­mitt­ler von KFZ-Käufern sind weder nach Punkt 2 noch nach Punkt 6 mit­tei­lungs­pflich­tig, sofern sie nicht unter Punkt 8 (freies Dienst­ver­hält­nis) fallen. (BMF vom 23. April 2002)
Ferner sei darauf hin­ge­wie­sen, dass die Mit­tei­lungs­pflicht auch für eine ehe­ma­li­ge mit­tei­lungs­pflich­ti­ge Tätig­keit (z.B. Fol­ge­pro­vi­sio­nen aus einer ehe­ma­li­gen Ver­tre­ter­tä­tig­keit) besteht.

Form der Mitteilung

– Bis Ende Jänner des Fol­ge­jah­res, mittels Formular E 18, wenn die Vor­aus­set­zun­gen für eine auto­ma­tisch unter­stütz­te Über­mitt­lung nicht vor­lie­gen.
– Bis Ende Februar des Fol­ge­jah­res, mittels elek­tro­ni­scher Über­mitt­lung.
Die Mit­tei­lung hat an das für die Umsatz­steu­er zustän­di­ge Finanz­amt zu erfolgen.

Baga­tell­gren­zen

Über­steigt das Gesamt­net­to­ent­gelt (ohne Umsatz­steu­er) ein­schließ­lich Rei­se­kos­ten­er­sät­ze an eine Person p.a. nicht € 900,– bzw. für jede einzelne Leistung nicht € 450,–, kann die Mit­tei­lung unterbleiben.

Aus­wir­kung auf den Honorarempfänger

Die Mit­tei­lungs­ver­pflich­te­ten haben an den Hono­rar­emp­fän­ger eine gleich­lau­ten­de Mit­tei­lung aus­zu­stel­len. Diese sind ver­pflich­tet die betref­fen­den Honorare in ihrer Gewinn- und Ver­lust­rech­nung oder Ein­nah­men-Aus­ga­ben­rech­nung geson­dert aus­zu­wei­sen. Bilan­ziert der Hono­rar­emp­fän­ger und wird die Rechnung erst im Fol­ge­jahr bezahlt, entfällt in beiden Jahren die geson­der­te Aus­weis­pflicht (RZ 8317 EStR).

Son­der­fall Aufsichtsratstantieme

Die von einer AG oder GesmbH an Auf­sichts­rats­mit­glie­der laut Gesell­schaf­ter­be­schluss aus­be­zahl­ten Tan­tie­men fallen unter die Mit­tei­lungs­pflicht. Zu beachten ist, dass nur eine natür­li­che Person Auf­sichts­rats­mit­glied sein kann, die Arbeit­neh­mer­ver­tre­ter im Auf­sichts­rat üben gemäß § 110 Abs. 3 ArbVG ihre Funktion ehren­amt­lich aus und haben nur Anspruch auf Ersatz ange­mes­se­ner Bar­aus­la­gen und nicht auf eine Tantieme. Für eine rechts­wid­rig aus­be­zahl­te Tantieme drohen dem ver­ant­wort­li­chen Organ Haf­tungs­fol­gen. Eine Mel­de­pflicht für trotzdem aus­be­zahl­te Tan­tie­men wird wohl vor­lie­gen. Ferner ist zu beachten, dass die Aus­zah­lung einer Auf­sichts­rats­tan­tie­me an die Mut­ter­ge­sell­schaft recht­lich nicht möglich ist, da nur eine natür­li­che Person Auf­sichts­rats­mit­glied sein kann. Eine der­ar­ti­ge Aus­zah­lung wird in der Regel als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung gewertet.
Die Honorare des Auf­sichts­rats­mit­glie­des sind als Ein­künf­te aus selbst­stän­di­ger Tätig­keit (§ 22 Ziffer 2 EStG) zu ver­steu­ern und unter­lie­gen der Ver­si­che­rungs­pflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG.

Bild: © fischer-cg.de — Fotolia