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Klienten-Info — Archiv

Ausbau der dritten Säule der Altersvorsorge

Kate­go­rien: Klienten-Info

Januar 2003 

Nachdem die (morsche) erste Säule der staat­li­chen Alters­vor­sor­ge in Form des Umla­ge­ver­fah­rens mit eher untaug­li­chen Mitteln durch das Betrieb­li­che Mit­ar­bei­ter­vor­sor­ge­ge­setz in Form von aus­schließ­lich Arbeit­ge­ber­bei­trä­gen zu stützen versucht worden ist und dem System der Alters­vor­sor­ge offenbar das Wasser bereits bis zum Hals steht, wurde im Zuge des Hoch­was­ser­op­fer­ent­schä­di­gungs­ge­set­zes die dritte Säule der Alters­vor­sor­ge in Form der prä­mi­en­be­güns­tig­ten Zukunfts­vor­sor­ge für alle weiter aus­ge­baut (§ 108g – i EStG).
Beide Stüt­zungs­maß­nah­men sind per 1. Jänner 2003 wirksam geworden. Im Fol­gen­den beschrän­ken sich die Aus­füh­run­gen aus­schließ­lich auf die neueste Kreation des Gesetz­ge­bers.

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Prä­mi­en­ge­för­der­te Pen­si­ons­vor­sor­ge
Ab 1. Jänner 2003 besteht für alle unbe­schränkt Steu­er­pflich­ti­gen, die das 62. Lebens­jahr noch nicht voll­endet haben dieses Vor­sor­ge­mo­dell. Damit können auch Selbst­stän­di­ge eine steu­er­be­güns­tig­te Alters­vor­sor­ge in Anspruch nehmen.

:: Steu­er­be­güns­ti­gun­gen
– Prä­mi­en­be­güns­tig­te Beiträge
Die Vor­sor­ge­prä­mie errech­net sich mit einem bestimm­ten Pro­zent­satz von der im Gesetz näher defi­nier­ten Bei­trags­höchst­gren­ze. 2002 beträgt die begüns­tig­te Bei­trags­höchst­gren­ze € 1.801,– p.a., wobei die steu­er­freie Prämie 10 % (d.s. € 180,– p.a.) beträgt.
Infolge Zins­satz­sen­kung auf 9,5 % und einer Anhebung der Höchst­bei­trags­grund­la­gen kommt es ab 2003 zu einer Ver­min­de­rung der steu­er­frei­en Prämie auf vor­aus­sicht­lich rund € 175,–. Darüber hin­aus­ge­hen­de Beiträge sind möglich.

– KEST-freie Kapi­tal­erträ­ge
Die von der Zukunfts­vor­sor­ge­ein­rich­tung erziel­ten Kapi­tal­erträ­ge sind von der KEST befreit.

– Steu­er­freie Rente
Diese kann frü­hes­tens nach 10 Jahren und nach errei­chen des gesetz­li­chen Pen­si­ons­an­tritts­al­ters bezogen werden.

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Vor­aus­set­zung für die Vor­sor­ge­prä­mie
Die steu­er­freie Vor­sor­ge­prä­mie steht nur dann zu, wenn eine unwi­der­ruf­li­che Erklä­rung über eine 10jährige Kapi­tal­bin­dung abge­ge­ben wird. Inner­halb dieser Frist kann der Steu­er­pflich­ti­ge über sein Kapital nicht verfügen.

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Ver­fü­gungs­mög­lich­kei­ten nach Ablauf der Kapi­tal­bin­dung
– Aus­zah­lung der gesamten Ansprü­che
– Über­tra­gung an eine andere Zukunfts­vor­sor­ge­ein­rich­tung
– Über­wei­sung an ein Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men für Zwecke einer Pen­si­ons­zu­satz­ver­si­che­rung, oder
– an eine Bank zum Zweck des Erwerbes von Pen­si­ons­in­vest­ment­fonds oder
– an eine Pen­si­ons­kas­se.

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Steu­er­li­che Folgen der­Ver­fü­gungs­maß­nah­men
– Aus­zah­lung der gesamten Ansprü­che
Die zuge­flos­se­ne Prämie ist zur Hälfte rück­zu­er­stat­ten und die steu­er­frei zuge­flos­se­nen Kapi­tal­erträ­ge sind mit 6 % zu ver­steu­ern. Die Kapi­tal­ga­ran­tie erlischt. 

– Ver­wen­dung zur Zukunfts­vor­sor­ge in Form einer Rente
Die Ren­ten­zu­flüs­se sind nur insoweit steu­er­frei, als sie auf Beiträge zurück­zu­füh­ren sind, die bei der Bei­trags­leis­tung die Vor­sor­ge­prä­mie aus­ge­löst haben. Waren die sei­ner­zei­ti­gen Beiträge höher als die Bemes­sungs­grund­la­ge für die Vor­sor­ge­prä­mie, dann sind diese Zuflüsse steu­er­pflich­tig.

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Ver­an­la­gungs­grund­sät­ze
– Die Mittel sind zumin­dest mit 60 % in Aktien zu ver­an­la­gen.
– Es dürfen keine Gewinne aus­ge­schüt­tet werden (The­sau­ri­e­run­s­grund­satz)
– Die Aus­zah­lung in Ren­ten­form darf nicht geringer sein als die Summe der ein­ge­zahl­ten Beiträge zuzüg­lich der Vor­sor­ge­prä­mie (Kapi­tal­ga­ran­tie)

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Über­gangs­re­ge­lung
– Die bis­he­ri­ge Pen­si­ons­vor­sor­ge­re­ge­lung gemäß § 108 a EStG (Beiträge bis € 1.000,– p.a.) läuft ab 1. Jänner 2004 aus.
– Für Pen­si­ons­in­vest­ment­sfonds gemäß § 108 b EStG soll in den Jahren 2003 und 2004 ein Umstieg in die neue Zukunfts­vor­sor­ge ermög­licht werden.

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Kri­ti­sche Schluss­be­mer­kung
Zurecht wird die sprung­haf­te Änderung der lang­fris­ti­gen Rah­men­be­din­gun­gen für den Aufbau einer geför­der­ten privaten Alters­vor­sor­ge kri­ti­siert, zumal die erst seit dem Jahr 2000 geltende prä­mi­en­be­güns­tig­te Pen­si­ons­vor­sor­ge­re­ge­lung und die Pen­si­ons­zu­satz­ver­si­che­rung durch prä­mi­en­be­güns­tig­te Pen­si­ons­in­vest­ment­fonds bereits wieder zur Maku­la­tur wird. Ein weiterer Kri­tik­punkt ist die Ver­pflich­tung der Ver­an­la­gung der Mittel zumin­dest mit 60 % in Aktien, welche den Banken und Ver­si­che­run­gen als zu hoch erscheint, um eine Kapi­tal­ga­ran­tie gewähr­leis­ten zu können. Dies­be­züg­lich sind daher weitere Ände­run­gen wahr­schein­lich, so eine Senkung des Akti­en­an­tei­les auf 40 %. n

Bild: © Tom Mc Nemar — Fotolia