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Klienten-Info — Archiv

Lock­an­ge­bot des Fiskus für den Übergang zur Abfer­ti­gung Neu bereits ab 2003

Kate­go­rien: Klienten-Info

Januar 2003 

Durch den Vor­zieh­ef­fekt der mög­li­chen steu­er­frei­en Voll­auf­lö­sung bestehen­der Abfer­ti­gungs­rück­stel­lun­gen bzw. steu­er­frei­er Beträge bereits im Jahre 2002, ist der Über­tra­gungs­be­trag an die MV-Kasse bereits im Jahre 2003 in voller Höhe steu­er­lich verteilt auf 5 Jahre absetz­bar.

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Recht­li­che Situa­ti­on
§ 47 Abs. 3 BMVG regelt die bis 31. Dezember 2012 befris­te­te Voll­über­tra­gung der Abfer­ti­gungs­an­wart­schaf­ten auf eine MV-Kasse wie folgt:
– Ein­zel­ver­ein­ba­rung zwischen Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer
– Über­wei­sung des Über­tra­gungs­be­tra­ges in längs­tens 5 gleich hohen Jah­res­ra­ten

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Steu­er­li­che Qua­li­fi­ka­ti­on des Über­tra­gungs- bzw. Auf­lö­sungs­be­tra­ges
– Gemäß § 124 b Z 66 EStG ist der Unter­schieds­be­trag zwischen der steu­er­wirk­sam gebil­de­ten Abfer­ti­gungs­rück­stel­lung bzw. des steu­er­frei­en Betrages bei Ein­nah­men-Aus­ga­ben­rech­nern und dem an die MV-Kasse zu leis­ten­den Betrag gleich­mä­ßig verteilt auf 5 Jahre absetz­bar.
– § 124 b Z 68 EStG gestat­tet die steu­er­freie Aus­lö­sung der Abfer­ti­gungs­rück­stel­lung auf Kapi­tal­kon­to oder freie Rücklage. Nach­fol­gen­de Abfer­ti­gungs­zah­lun­gen oder Über­tra­gun­gen von Abfer­ti­gungs­an­sprü­chen an die MV-Kasse sind dann gleich­mä­ßig verteilt auf 5 Jahre abzu­set­zen. Diese Regelung galt ursprüng­lich für Abfer­ti­gungs­rück­stel­lun­gen, die am Ende des letzten vor dem 1. Jänner 2003 endenden Wirt­schafts­jah­res gebildet worden sind. Eine steu­er­freie Auf­lö­sung wäre demnach frü­hes­tens im Jahre 2003 möglich gewesen.
– Mit dem Hoch­was­ser­ent­schä­di­gungs­ge­setz wurde am 19. Sep­tem­ber 2002 das Datum auf den 1. Jänner 2002 vor­ver­legt (Hinweis auf Klienten-Info November 2002), sodass die steu­er­freie Auf­lö­sung der Abfer­ti­gungs­rück­stel­lung auch schon im Jahre 2002 möglich ist. Für Bilan­zie­ren­de mit abwei­chen­dem Wirt­schafts­jahr, welche die Bilanz für 2002 bereits erstellt haben, kommt die Regelung zu spät.

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Schluss­fol­ge­rung
Erfolgt die steu­er­freie Auf­lö­sung demnach bereits im Jahre 2002 und kommt es zur Über­tra­gung der Abfer­ti­gungs­an­wart­schaf­ten im Jahre 2003, entfällt die Sal­die­rung des Über­tra­gungs­be­tra­ges mit der Abfer­ti­gungs­rück­stel­lung, da diese ja nicht mehr exis­tiert. Damit kann der ganze Über­tra­gungs­be­trag verteilt auf 5 gleich­mä­ßi­ge Jah­res­ra­ten abge­setzt werden.

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Ent­schei­dungs­kri­te­ri­en
Je nach Inan­spruch­nah­me der Voll- oder Teil­op­ti­on in das neue System oder der Bei­be­hal­tung des alten Systems ergeben sich steu­er­lich unter­schied­li­che Aspekte. Bleibt es beim alten System, dann sinkt der 50%ige Rück­stel­lungs­satz bereits ab 2002 auf 47,5 % und ab 2003 auf 45 %. Für über 50jährige Dienst­neh­mer bleibt es bei 60 %.

Ob es bei Bei­be­hal­tung des alten Systems sinnvoll ist, die Abfer­ti­gungs­rück­stel­lung 2002 oder 2003 auf­zu­lö­sen ist eine Kal­ku­la­ti­ons­fra­ge, die indi­vi­du­ell zu lösen ist. Besteht die Absicht bereits im Jahre 2003 die Voll­op­ti­on zur Abfer­ti­gung Neu in Anspruch zu nehmen, dann sollte überlegt werden die bestehen­den Abfer­ti­gungs­rück­stel­lun­gen bzw. Frei­be­trä­ge im Jahre 2002 auf­zu­lö­sen. Die gleiche Vor­gangs­wei­se emp­fiehlt sich für die Jahre 2003/2004. In den Fol­ge­jah­ren gibt es keine steu­er­freie Auf­lö­sung mehr. Ziel dieser steu­er­be­güns­ti­gen­den Begleit­maß­nah­me ist die gleich zu Beginn höhere Aus­stat­tung der MV-Kassen mit Ver­an­la­gungs­vo­lu­men. Es darf aber nicht über­se­hen werden, dass mit dieser vor­der­grün­di­gen Steu­er­be­güns­ti­gung der Nachteil der Ver­tei­lung der Zah­lun­gen für Abfer­ti­gun­gen und Über­tra­gungs­be­trä­gen auf fünf Jahre in Kauf zu nehmen ist, was nicht zu unter­schät­zen ist. In manchen Fällen kann die Fort­füh­rung der Rück­stel­lung sogar vor­teil­haf­ter sein.

 

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