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Klienten-Info — Archiv

Umsatz­steu­er-Neue­run­gen

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ver­mie­ter-Info

Februar 2003 

Umsatz­steu­er­vor­anmel­dung — Wie­der­ein­füh­rung ab 1. Jänner 2003

Wenn die Umsätze im vor­an­ge­gan­ge­nen Jahr Euro 100.000,- über­stie­gen haben, ist im Fol­ge­jahr die UVA an das Finanz­amt ein­zu­rei­chen. Der erste Abga­be­ter­min ist der 15. März 2003 für Jänner 2003. Ab 17. Februar 2003 besteht die Mög­lich­keit die UVA (U30) ab 01/2003 über FINAN­ZOn­line ein­zu­rei­chen (Info-Hotline 0810/22 11 00).

Bleiben die Umsätze unter der erwähn­ten Grenze, braucht wei­ter­hin keine UVA abge­ge­ben zu werden, wenn die Zahllast recht­zei­tig ent­rich­tet wird.

Unter­neh­mer, die aus­schließ­lich steu­er­be­frei­te Umsätze gem. § 6 Abs. 1 Z 7 — 28 UStG tätigen, sind von der Abga­be­ver­pflich­tung der UVA befreit, sofern sich für den Vor­aus­zah­lungs­zeit­raum weder eine Vor­aus­zah­lung noch ein Über­schuss ergibt.

Neue Rech­nungs­be­stand­tei­le, Dau­er­leis­tun­gen und Bar­ver­kauf ab 1. Jänner 2003

Die UID-Nummer, das Aus­stel­lungs­da­tum sowie die fort­lau­fen­de Rech­nungs­num­mer müssen auch Dau­er­rech­nun­gen ent­hal­ten (z.B. Miete, Ener­gie­lie­fe­run­gen etc.). Es ist aber wei­ter­hin der Grund­satz anzu­wen­den, dass in der Rechnung auf andere Belege, welche diese Bestand­tei­le ent­hal­ten, hin­ge­wie­sen wird (z.B. genügt der Hinweis in der ersten Rechnung: “ab Jänner 2003 bis auf weiteres”). Zu den neuen Rech­nungs­be­stand­tei­len führt das BMF aus, dass der Rech­nungs­emp­fän­ger nicht ver­pflich­tet ist die UID-Nummer sowie die laufende Rech­nungs­num­mer zu über­prü­fen. Fehlt aller­dings die UID-Nummer auf der Rechnung (im wei­tes­ten Sinne, denn auch der Bar­ver­kauf ist mit­um­fasst), muss sie nach­träg­lich ergänzt werden, um den Vor­steu­er­ab­zug zu gewährleisten.

Vor­steu­er­ab­zug bei Arbeitszimmer

Ausgaben für ein im Woh­nungs­ver­band gele­ge­nes Arbeits­zim­mer sind steu­er­lich nur absetz­bar, wenn es den Mit­tel­punkt der gesamten beruf­li­chen Tätig­keit bildet. Laut VwGH 24. Sep­tem­ber 2002, 98/14/0198 gilt dies nicht für die Umsatz­steu­er. Hier genügt für den Vor­steu­er­ab­zug bereits die nahezu aus­schließ­li­che betrieb­li­che (beruf­li­che) Nutzung. Damit ist jener Rechts­be­stand wieder her­ge­stellt, der umsatz­steu­er­lich zum 1. Jänner 1995 gegolten hat.

Eigen­ver­brauchs­be­steue­rung bei PKW-Auslandsleasing

Auf Grund des Schluss­an­tra­ges des Gene­ral­an­wal­tes im EuGH-Ver­fah­ren führt der Eigen­ver­brauchs­tat­be­stand des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG zu einer gemein­schafts­recht­lich unzu­läs­si­gen Besteue­rung. Das Urteil bleibt abzu­war­ten. Öster­reich beab­sich­tigt aller­dings unter Berufung auf die 6. EG — RL die bis­he­ri­ge Regelung befris­tet auf drei Jahre wei­ter­hin beizubehalten.

Vor­steu­er­ab­zug bei Arbeitsessen

Aus dem oben zitier­ten VwGH Erkennt­nis zum Arbeits­zim­mer ist der Schluss zu ziehen, dass die Ein­schrän­kung des Vor­steu­er­ab­zu­ges beim Arbeits­es­sen gem. § 1 Abs. 1 Z 2 lit. c UStG eben­falls richt­li­ni­en­wid­rig ist. Es ist damit zu rechnen, dass gleich­falls der Rechts­be­stand zum 1. Jänner 1995 wie­der­her­ge­stellt wird (Hinweis auf Klienten-Info April 2002). In den beiden letzt­ge­nann­ten Fällen sollten in der Steu­er­erklä­rung diesem Umstand bereits Rechnung getragen bzw. Rechts­be­hel­fe gegen Beschei­de ergrif­fen werden.

Bild: © Supe­rin­go — Fotolia