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Sach­be­zü­ge von Arbeit­neh­mern im Steuer- und Sozialversicherungsrecht


Gesetz­li­che Grundlagen

:: Steu­er­recht
Gemäß § 15 Abs. 2 EStG sind geld­wer­te Vorteile (z.B. Wohnung, Heizung, Beleuch­tung, Kleidung, Kost, Waren, Über­las­sung von KFZ zur Pri­vat­nut­zung und sonstige Sach­be­zü­ge) mit den üblichen Mit­tel­prei­sen des Ver­brauchs­or­tes anzu­set­zen.
In § 3 Abs. 1 und § 26 EStG sind die steu­er­frei­en Sach­be­zü­ge ange­führt.
Für Zwecke der bun­des­ein­heit­li­chen Bewer­tung sind in den LStR 2002 die steu­er­pflich­ti­gen Sach­be­zugs­wer­te im Ein­zel­nen auf­ge­zählt, wobei auf die Sach­be­zugs­ver­ord­nung (BGBl II Nr. 416/2001) hin­ge­wie­sen wird. Im fol­gen­den ange­führ­te Rz ver­wei­sen jeweils auf die LStR. Handelt es sich um steu­er­pflich­ti­ge Sach­be­zü­ge, unter­lie­gen diese der Lohn­steu­er (in Aus­nah­me­fäl­len der Ein­kom­men­steu­er), dem DB, DZ und der Kom­mu­nal­steu­er. Liegt im umsatz­steu­er­li­chen Sinne ein Leis­tungs­aus­tausch oder Eigen­ver­brauch vor, besteht auch Umsatz­steu­er­pflicht gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 u. 2 UStG.

:: Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht
Im § 49 Abs. 3 ASVG sind die Sach­be­zü­ge ange­führt, welche nicht zum bei­trags­pflich­ti­gen Entgelt zu rechnen sind. In der Regel unter­lie­gen steu­er­pflich­ti­ge Sach­be­zü­ge — mit wenigen Aus­nah­men — auch der Bei­trags­pflicht. Eine gewisse Har­mo­ni­sie­rung besteht also.

Lohn­steu­er­pflich­ti­ge Sachbezüge

Für die Bewer­tung ist der objek­ti­ve Wert maß­geb­lich, der gege­be­nen­falls zu schätzen ist. Für bestimm­te Sach­be­zü­ge ist in der oben ange­führ­ten Sach­be­zugs­ver­ord­nung eine bun­des­ein­heit­li­che Bewer­tung vor­ge­se­hen.

:: Freie Station (Rz 143)
Diese ist mit € 196,20 pro Monat in Zehn­tel­be­trä­gen je nach Inan­spruch­nah­me von Wohnung, Heizung, Beleuch­tung und Ver­pfle­gung steu­er­pflich­tig. Pro­zen­tu­el­le Erhö­hun­gen sind für mit­woh­nen­de Ange­hö­ri­ge vor­ge­se­hen.

:: Dienst­woh­nung (Rz 149)
Je nach Baujahr und Kate­go­rie­zu­rech­nung (z.B. Wohnung, Eigen­heim, etc.) sind die Qua­drat­me­ter­prei­se in Euro von € 0,94 bis € 3,27 fest­ge­legt. Für über­nom­me­ne Heiz­kos­ten besteht ein Zuschlag von € 0,58 pro Qua­drat­me­ter.

:: Deputate in Land- und Forst­wirt­schaft (Rz 163)
Der Sach­be­zugs­wert für die zur Ver­fü­gung gestell­te Wohnung beträgt € 15,90 pro Monat. Für ständig in der Land- und Forst­wirt­schaft Beschäf­tig­te beträgt der Wert des Grund­de­pu­ta­tes (z.B. Wohnung, Behei­zung und Beleuch­tung) je nach Kate­go­rie abge­stuft nach Allein­ste­hen­de und Fami­li­en­er­hal­ter zwischen € 30,52 bis € 95,92 monat­lich. In Rz 208 sind diverse Ver- und Gebrauchs­ge­gen­stän­de (z.B. Brenn­ma­te­ri­al, Nah­rungs­mit­tel, Strom, etc.) mit den jewei­li­gen Euro-Beträgen auf­ge­lis­tet. Sind die Anschaf­fungs­kos­ten des Arbeit­ge­bers höher, dann sind diese als Sach­be­zugs­wer­te anzu­set­zen.

:: Pri­vat­nut­zung des arbeit­ge­ber­ei­ge­nen KFZ (Rz 168)

  • Als Sach­be­zug sind 1,5 % der Anschaf­fungs­kos­ten des KFZ inklu­si­ve Umsatz­steu­er und Nova anzu­set­zen, maximal € 510,- pro Monat.
  • Beträgt die monat­li­che Fahrt­stre­cke nicht mehr als 500 km, sind 0,75 % der Anschaf­fungs­kos­ten als Sach­be­zug zu ver­steu­ern, maximal € 255,- pro Monat.
  • Wenn bei einem Ansatz von € 0,50 (ohne Chauf­feur) bzw. € 0,72 (mit Chauf­feur) pro Kilo­me­ter sich ein um 50 % gerin­ge­rer Sach­be­zugs­wert ergibt, ist dieser anzu­set­zen.
  • Bei Gebraucht­fahr­zeu­gen ist der Lis­ten­preis bei der erst­ma­li­gen Zulas­sung maß­ge­bend, wobei Son­der­aus­stat­tun­gen unbe­rück­sich­tigt bleiben oder es sind die nach­ge­wie­se­nen tat­säch­li­chen Anschaf­fungs­kos­ten des Erst­erwer­bes ein­schließ­lich der Son­der­aus­stat­tung abzüg­lich Rabatte anzusetzen.
  • Bei geleas­ten KFZ ist von den Anschaf­fungs­kos­ten, die der Berech­nung der Lea­sing­ra­te zugrunde liegen, auszugehen.
  • Vorführ-KFZ sind mit um 20 % erhöhten Anschaf­fungs­kos­ten anzu­set­zen.
  • Kos­ten­bei­trä­ge des Arbeit­neh­mers für die Anschaf­fung mindern den Sach­be­zugs­wert. Der Kos­ten­bei­trag kann entweder auf 8 Jahre verteilt vom Sach­be­zugs­wert abge­zo­gen werden oder der Sach­be­zugs­wert ist von dem um den Kos­ten­bei­trag gemin­der­ten Anschaf­fungs­kos­ten zu berech­nen.
  • Kos­ten­bei­trä­ge des Arbeit­neh­mers für Treib­stoff mindern nicht den Sach­be­zugs­wert.
  • Laut VwGH E. 18. Dezember 2001, 2001/15/0191 erfor­dert der Ansatz eines ver­min­der­ten Sach­be­zu­ges einen kon­kre­ten Nachweis betref­fend die Anzahl der gefah­re­nen Kilo­me­ter, sowie die zusätz­li­che Erbrin­gung eines geeig­ne­ten Beweis­mit­tels, welches aber nicht nur das Fahr­ten­buch alleine ist, da das Gesetz keine Ein­schrän­kung der Beweis­mit­tel kennt. Das Fahr­ten­buch ist bekannt­lich „geduldig“.
  • Bei Pri­vat­nut­zung durch mehrere Personen kommt es nicht zur Ver­viel­fa­chung des Sach­be­zu­ges. Der einmal ermit­tel­te Sach­be­zug ist ent­spre­chend der Zahl der Nut­zungs­be­rech­tig­ten anteilig zu ver­tei­len (BFH 15. Mai 2002). Damit wird eine Über­steue­rung vermieden.

:: Pri­vat­nut­zung eines arbeit­ge­ber­ei­ge­nen KFZ-Abstell­plat­zes (Rz 188)
Kann der Arbeit­neh­mer das für Fahrten von der Wohnung zur Arbeits­stät­te genutzte KFZ (gleich­gül­tig, ob es sich um ein arbeit­neh­mer- oder arbeit­ge­ber­ei­ge­nes KFZ handelt), während der Arbeits­zeit auf einem Abstell­platz des Arbeit­ge­bers parken, sind monat­lich € 14,53 als Sach­be­zug anzu­set­zen, wenn sich der Abstell­platz in Berei­chen befindet, die einer Park­raum­be­wirt­schaf­tung unter­lie­gen. Befreit sind Kör­per­be­hin­der­te und ein­spu­ri­ge Fahr­zeu­ge.
Anmer­kung:
Kosten des Arbeit­neh­mers für einen Park­platz in der Nähe des Arbeits­plat­zes sind keine Wer­bungs­kos­ten, da sie durch den Ver­kehrs­ab­setz­be­trag / Pend­ler­pau­scha­le abge­gol­ten sind.

:: Zin­sen­er­spar­nis­se (Rz 204)
Für zin­sen­ver­bil­lig­te oder unver­zins­li­che Arbeit­ge­ber­dar­le­hen oder Gehalts­vor­schüs­se ist ein Sach­be­zugs­wert von 4,5 % anzu­set­zen. Es besteht aller­dings ein Frei­be­trag von € 7.300,-, so dass nur Sach­be­zugs­wer­te vom über­stei­gen­den Betrag zu berech­nen sind.

:: Abgabe von Optionen an Arbeit­neh­mer (Rz 210)
Die unent­gelt­li­che oder ver­bil­lig­te Über­tra­gung von Optionen, die Wirt­schafts­gü­ter dar­stel­len, sind als Vorteil aus dem Dienst­ver­hält­nis zu ver­steu­ern.

:: Incen­tiv­rei­sen (Rz 220)
Ent­spricht die Reise einer ein­schlä­gi­gen Tou­ris­tik­rei­se, liegt ein geld­wer­ter Vorteil aus dem Dienst­ver­hält­nis vor. Wird sie vom Arbeit­ge­ber gewährt, ist der Preis der Reise inklu­si­ve Umsatz­steu­er als Sach­be­zug lohn­steu­er­pflich­tig. Wird die Reise von einem Dritten (z.B. Geschäfts­part­ner des Arbeit­ge­bers) bezahlt, so ist der Vorteil ein­kom­men­steu­er­pflich­tig. Dies trifft z.B. für die private Ver­wen­dung von beruf­lich erwor­be­nen Bonus­mei­len bei Viel­flie­ger­pro­gram­men zu, wenn ein Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hang zwischen der Zuwen­dung durch den Dritten (Luft­fahrt­un­ter­neh­men) und dem Dienst­ver­hält­nis gegeben ist.

:: Per­so­nal­ra­bat­te (Rz 221)
Es handelt sich um lohn­steu­er­pflich­ti­ge Ein­nah­men, wenn aufgrund eines Dienst­ver­hält­nis­ses vom Dienst­ge­ber Rabatte gewährt werden, die über die han­dels­üb­li­cher­wei­se allen End­ver­brau­chern zugäng­li­chen Rabatte hin­aus­ge­hen (z.B. Verkauf zu Aus­ver­kaufs­prei­sen außer­halb der Aus­ver­kaufs­zeit). Der begüns­tig­te Bezug von Klein­men­gen (z.B. Lebens­mit­tel für den täg­li­chen Bedarf) ist vernachlässigbar.

Abga­ben­freie Sachbezüge

Lohn­steu­er- und sozi­al­ver­si­che­rungs­frei sind folgende Sach­be­zü­ge:

:: Arbeits­klei­dung
Sofern es sich um typische Berufs­klei­dung (z.B. Uniform) handelt, ist sowohl der Wert der unent­gelt­li­chen Über­las­sung als auch dessen Rei­ni­gung steu­er­frei.

:: Auf­merk­sam­kei­ten (z.B. Blu­men­strauß zum Geburts­tag, etc.) stellen keinen Sach­be­zug dar.

:: Beför­de­rung von Arbeit­neh­mern
Darunter fällt der Werk­ver­kehr, bei Beför­de­rung des Arbeit­neh­mers von der Wohnung zur Arbeits­stät­te in der Art eines Mas­sen­be­för­de­rungs­mit­tels.

:: Bran­chen­spe­zi­fi­sche Sachbezugs-Befreiungen

  • Beför­de­rung von Arbeit­neh­mern und deren Ange­hö­ri­gen bei Beför­de­rungs­un­ter­neh­men
  • Freit­a­bak in tabak­ver­ar­bei­ten­den Betrie­ben in Mengen, die einen Verkauf ausschließen
  • Haus­trunk im Braue­rei­ge­wer­be, der außer­halb des Betrie­bes unent­gelt­lich ver­ab­reicht wird, in solchen Mengen, die einen Verkauf ausschließen
  • Nach­läs­se von Ver­si­che­rungs­prä­mi­en, die den Dienst­neh­mern gewährt werden, sind gemäß § 49 Abs. 3 Z. 25 ASVG bei­trags­frei. Vor­aus­set­zung ist, dass sie aufgrund einer lohn­ge­stal­ten­den Regelung gezahlt werden und allen oder bestimm­ten Gruppen von Dienst­neh­mern gewährt werden und nicht über jenen Vorteil hin­aus­ge­hen, die auch anderen Personen (Groß- und Dau­er­kun­den) gewährt werden. Steu­er­recht­lich ist auf die Befrei­ungs­be­stim­mung für Per­so­nal­ra­bat­te hinzuweisen.
  • Freie oder ver­bil­lig­te Mahl­zei­ten von Dienst­neh­mern im Gas­tro­no­mie­ge­wer­be unab­hän­gig von der kol­lek­tiv­ver­trag­li­chen Regelung (Rz 147)

:: Benüt­zung von Ein­rich­tun­gen, die der Arbeit­ge­ber allen oder bestimm­ten Gruppen seiner Dienst­neh­mer zur Ver­fü­gung stellt (Erho­lungs- und Sport­an­la­gen).

:: Betriebs­ver­an­stal­tun­gen (z.B. Betriebs­aus­flü­ge, Betriebs­fei­ern, etc.) und dabei erhal­te­ne Sach­zu­wen­dun­gen, soweit die Kosten ange­mes­sen sind. Bis € 365,- handelt es sich bei Betriebs­ver­an­stal­tun­gen, bis € 168,- bei Sach­zu­wen­dun­gen (z.B. Weih­nachts­ge­schenk) um steu­er­freie Zuwen­dun­gen.

:: Mahl­zei­ten, die der Arbeit­ge­ber an nicht in seinen Haushalt auf­ge­nom­me­ne Arbeit­neh­mer zur Ver­kös­ti­gung am Arbeits­platz frei­wil­lig gewährt. Darunter fallen auch die Essens­bons bis € 4,40 zur Ver­kös­ti­gung in Gast­stät­ten oder Lebens­mit­tel­gut­schei­ne bis € 1,10 jeweils pro Arbeits­tag (Frei­gren­zen).
Ist die Ver­kös­ti­gung kol­lek­tiv­ver­trag­lich geregelt liegt ein steu­er­pflich­ti­ger Sach­be­zug vor. Die volle freie Station für Arbeit­neh­mer, die in den Haushalt des Arbeit­ge­bers auf­ge­nom­men sind, ist steu­er­pflich­ti­ger Sach­be­zug.

:: Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gun­gen, in Form der unent­gelt­li­chen oder ver­bil­lig­ten Abgabe von Kapi­tal­an­tei­len am Unter­neh­men des Arbeit­ge­bers sind bis € 1.460,- pro Jahr steu­er­frei.

:: Schlaf­stel­len oder einfache Woh­nun­gen in der Nähe des Arbeits­plat­zes z.B. für Sai­son­ar­bei­ter im Frem­den­ver­kehr (Rz 148).

:: Tele­fon­kos­ten (TZ 214) sind kein steu­er­pflich­ti­ger Sach­be­zug, wenn die fall­wei­se Pri­vat­nut­zung eines arbeit­ge­ber­ei­ge­nen Fest­netz­te­le­fo­nes gewährt wird. Auch die zur Ver­fü­gung­stel­lung eines arbeit­ge­ber­ei­ge­nen Mobil­te­le­fons ist so zu behan­deln. Bei umfang­rei­cher Pri­vat­nut­zung sind aller­dings die tat­säch­li­chen Kosten als Sach­be­zug zu ver­steu­ern.

:: Zin­sen­er­spar­nis­se, soweit das Darlehen oder der Gehalts­vor­schuss € 7.300,- nicht über­steigt, wurde bereits erwähnt.

:: Lohn­steu­er­pro­to­koll 2002 zu Rz 138

  • Pri­vat­nut­zung eines Laptops
    Wird dieser vom Arbeit­neh­mer regel­mä­ßig für beruf­li­che Zwecke ver­wen­det, ist für eine all­fäl­li­ge Pri­vat­nut­zung kein Sach­be­zugs­wert anzu­set­zen. Gleiches gilt für den Verkauf zum Zeitwert an den Arbeit­neh­mer, aller­dings nicht bei kos­ten­lo­ser Über­tra­gung, bei der der Wert des Gerätes dann als Sach­be­zug zu ver­steu­ern ist.
  • Lebens­ver­si­che­rung zuguns­ten des Arbeit­neh­mers
    Prämien, die der Arbeit­ge­ber ent­rich­tet, wobei er Ver­si­che­rungs­neh­mer und Begüns­tig­ter ist, stellen beim Arbeit­neh­mer zunächst keinen Vorteil aus dem Dienst­ver­hält­nis dar. Erst der Zufluss im Zeit­punkt der Wei­ter­lei­tung der Ver­si­che­rungs­sum­me vom Arbeit­ge­ber an den Arbeit­neh­mer ist lohnsteuerpflichtig.

Son­der­tat­be­stän­de

:: Fahrt­kos­ten­er­sät­ze an den Dienst­neh­mer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits­stät­te mit Mas­sen­be­för­de­rungs­mit­teln sind gemäß § 49 Abs. 3 Z. 20 ASVG bei­trags­frei. Das Ein­kom­men­steu­er­ge­setz sieht hierfür keine Befrei­ung vor, da im Ein­kom­men­steu­er­recht das Fahrt­kos­ten­pau­scha­le exis­tiert.

:: Entgelt besteht haupt­säch­lich aus Sach­be­zü­gen
Erhält z.B. eine teil­zeit­be­schäf­tig­te Haus­ge­hil­fin ledig­lich freie Station ohne Bar­ent­loh­nung, hat der Arbeit­ge­ber den vollen Dienst­neh­mer­an­teil zu über­neh­men, da in diesem Fall die Ein­for­de­rung des Dienst­neh­mer-Anteiles durch den Dienst­neh­mer unzu­läs­sig ist. Im übrigen darf der Abzug für den Dienst­neh­mer-Anteil 20 % des Geld­be­zu­ges des Dienst­neh­mers nicht über­stei­gen.

:: Berech­nung des pfänd­ba­ren Bezuges
Für die Berech­nung des Brut­to­ge­samt­be­tra­ges sind alle Entgelte ein­schließ­lich der Sach­be­zü­ge her­an­zu­zie­hen. Dem Arbeit­neh­mer hat aller­dings von den Geld­for­de­run­gen min­des­tens der halbe Grund­be­trag zu ver­blei­ben (abso­lu­tes Geld-Exis­tenz­mi­ni­mum).

:: Berech­nung des Urlaubs­ent­gel­tes
Nicht ein­zu­be­zie­hen sind jene Sach­be­zü­ge, welche wegen ihres unmit­tel­ba­ren Zusam­men­han­ges mit der Erbrin­gung der Arbeits­leis­tung vom Arbeit­neh­mer nicht in Anspruch genommen werden können (z.B. Mahl­zei­ten, Getränke, Fahrt­kos­ten­er­satz zwischen Wohnung und Arbeits­stät­te, etc.).

:: Bemes­sungs­grund­la­ge bei kol­lek­tiv­ver­trag­li­chem Min­dest­lohn und Sach­be­zug
Im E. 27. Juli 2001 Zl. 95/08/0037 vertritt der VwGH die Rechts­auf­fas­sung, dass die Bei­trags­grund­la­ge aus der Summe des fiktiven Min­dest­kol­lek­tiv­ver­trags­loh­nes zuzüg­lich des Sach­be­zugs­wer­tes besteht und zwar auch dann, wenn laut Ver­ein­ba­rung zwischen Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer der gewährte Sach­be­zug das kol­lek­tiv­ver­trag­li­che Min­dest­ent­gelt über­steigt und daher kein Barlohn zur Aus­zah­lung gelangt.

:: Truck­ver­bot
Das im 19. Jahr­hun­dert ein­ge­führ­te Verbot, den Dienst­neh­mern anstelle von Bar­zah­lung Waren auf­zu­drän­gen, ist heute weit­ge­hend funk­ti­ons­los. In den Kol­lek­tiv­ver­trä­gen besteht wohl grund­sätz­lich ein Bar­zah­lungs­ge­bot, aber kein Verbot von Naturalentgelten.

Umsatz­steu­er­pflich­ti­ge Sachbezüge

Sach­zu­wen­dun­gen an Arbeit­neh­mer sind dann umsatz­steu­er­pflich­tig, wenn ein Leis­tungs­aus­tausch bzw. ein Eigen­ver­brauch vorliegt. Das wesent­li­che Kri­te­ri­um hierfür ist, in welchem Inter­es­se der Sach­be­zug gewährt wird. Liegt der Schwer­punkt im Inter­es­se des Arbeit­ge­bers, besteht kein umsatz­steu­er­ba­rer Tat­be­stand. Dies trifft auch dann zu, wenn vom Arbeit­neh­mer keine Gegen­leis­tung erbracht wird, was z.B. beim frei­wil­li­gem Sozi­al­auf­wand der Fall ist. Gleiches gilt für bloße Annehm­lich­kei­ten (z.B. Getränke am Arbeits­platz). Die umsatz­steu­er­li­che Qua­li­fi­ka­ti­on ist demnach fall­be­zo­gen zu beur­tei­len.
Im fol­gen­den sei auf das Umsatz­steu­er­pro­to­koll 2001 und die UStR 2000 verwiesen.

Bei­spie­le:

Dienst­woh­nung als Leis­tungs­aus­tausch (Rz 66 ff UStR)

Darin sieht das BMF grund­sätz­lich einen umsatz­steu­er­pflich­ti­gen Leis­tungs­aus­tausch als gegeben an. Von der Miete kann der Arbeit­ge­ber die Vor­steu­er geltend machen. Als Bemes­sungs­grund­la­ge für den tau­sch­ähn­li­chen Umsatz sind die lohn­steu­er­pflich­ti­gen Sach­be­zugs­wer­te her­an­zu­zie­hen (Rz 149 ff LStR).

Unent­gelt­li­che Ver­kös­ti­gung von Arbeit­neh­mern als Eigenverbrauch

:: Da die Ver­kös­ti­gung von Dienst­neh­mern in Gas­tro­no­mie­be­trie­ben kein steu­er­pflich­ti­ger Sach­be­zug ist, handelt es sich umsatz­steu­er­lich um keinen Eigen­ver­brauch. Wird aber ein Kos­ten­bei­trag verlangt ist dieser (gleich­gül­tig wie hoch) umsatz­steu­er­pflich­tig (UStR Rz 71).

:: Stellt der Arbeit­ge­ber ein kos­ten­lo­ses Mit­tag­essen zur Ver­fü­gung (Kantine) beträgt die umsatz­steu­er­li­che Bemes­sungs­grund­la­ge zwei Drittel der lohn­steu­er­li­chen Sach­be­zugs­wer­te. Aus diesem Brut­to­be­trag ist die USt her­aus­zu­rech­nen (UStR Rz 672).

:: Die umsatz­steu­er­li­che Bemes­sungs­grund­la­ge für ein Mit­tag­essen, welches von einem Dritten bereit­ge­stellt wird, errech­net sich wie folgt: Der Betrag der vollen freien Station in der Höhe von € 196,20 pro Monat ist durch 30 zu divi­die­ren, wovon dann 3/10 auf ein Mit­tag­essen ent­fal­len. Von den so errech­ne­ten € 1,98 ist dann die Umsatz­steu­er mit 10 % her­aus­zu­rech­nen, was eine Umsatz­steu­er von € 0,18 ergibt. Diese Regelung begrün­det das BMF im Umsatz­steu­er­pro­to­koll 2001 damit, dass weder die für Gas­tro­no­mie­be­trie­be geltende Erleich­te­rung noch die Zwei-Drit­tel­re­ge­lung anwend­bar sei. Als prag­ma­ti­sche Lösung galt bisher: Keine Umsatz­steu­er, wenn der Arbeit­ge­ber keinen Vor­steu­er­ab­zug geltend macht.

 

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