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Klienten-Info — Archiv

Unter­neh­mens­über­tra­gun­gen — steu­er­li­che Begünstigungen

Kate­go­rien: Klienten-Info

März 2003 

Ein­lei­tend sei auf die Dar­stel­lung dieses Themas in der Klienten-Info Juli 2001 hin­ge­wie­sen, in der den gesetz­li­chen Ände­run­gen ab 1. Jänner 2001 beson­de­re Auf­merk­sam­keit gewidmet wurde. Im fol­gen­den liegt der Schwer­punkt auf den steu­er­li­chen Begüns­ti­gun­gen durch das Kon­junk­tur­be­le­bungs­ge­setz 2002, sowie der Novelle zum Neu­grün­dungs-För­de­rungs­ge­setz den Euro-Beträgen sowie den Ände­run­gen in den arbeits­recht­li­chen Bestimmungen.

1. Arbeits­recht­li­che Haftungsbefristung

§ 6 Abs. 2 AVRAG wurde mit BGBLI 2002/52 dahin­ge­hend geändert, dass die End­los­haf­tung des Betriebs­ver­äu­ße­rers zuguns­ten einer befris­te­ten Haftung für Abfer­ti­gungs- und Betriebs­pen­si­ons­an­sprü­che auf­ge­ho­ben wurde. Die Anwart­schafts­haf­tung des Betriebs­ver­äu­ße­rers endet nach 5 Jahren ab dem Zeit­punkt der Betriebs­ver­äu­ße­rung. Werden wesent­li­che Siche­rungs­mit­tel (Wert­pa­pie­re, Rück­de­ckungs­ver­si­che­run­gen, etc.) an den Betriebs­er­wer­ber über­tra­gen, verkürzt sich die Haftung auf 1 Jahr. Die Änderung gilt für Betriebs­über­gän­ge, die nach dem 30. Juni 2002 und davor erfolgt sind. Für letztere endet die Haftung am 30. Juni 2007. Für Dienst­ver­trä­ge die ab 1. Jänner 2003 abge­schlos­sen werden, entfällt durch die Abfer­ti­gung neu diese Haftung. Für alte Dienst­ver­trä­ge, die noch nicht ins neue Abfer­ti­gungs­sys­tem über­ge­führt wurden sowie für betrieb­li­che Pen­si­ons­zu­sa­gen ist die Änderung aller­dings von Bedeutung. 

2. Ver­äu­ße­rungs- bzw. Aufgabegewinn

2.1 Betrieb, Teil­be­trieb oder Unter­neh­mer­an­teil § 24 EStG

2.1.1 Frei­be­trag € 7.300,-
Fällt der Gewinn zur Gänze im Veräußerungs‑, Auf­ga­be­jahr an, ist der Frei­be­trag von Amts wegen abzu­zie­hen. Bei einer Teil­ver­äu­ße­rung der ent­spre­chen­de Anteil. Der über­stei­gen­de Betrag unter­liegt dem vollen Einkommensteuertarif.

2.1.2 Ver­tei­lung auf 3 Jahre
Der auf das Veräußerungs‑, Auf­ga­be­jahr ent­fal­len­de Gewinn kann auf Antrag gleich­mä­ßig auf 3 Jahre verteilt werden, wobei der Frei­be­trag entfällt. Die Min­dest­frist von 7 Jahren seit Eröffnung/Erwerb des Betrie­bes muss ver­stri­chen sein.

2.1.3 Ver­tei­lung auf 5 Jahre
Kommt es infolge einer (dro­hen­den) Ent­eig­nung oder eines behörd­li­chen Ein­grif­fes zu einem Ver­äu­ße­rungs-bzw. Auf­ga­be­ge­winn, so kann eine gleich­mä­ßi­ge Ver­tei­lung auf 5 Jahre bean­tragt werden. Stille Reserven laut § 12 EStG können aber nicht verteilt werden. Der Frei­be­trag steht nicht zu. Die oben ange­führ­te 7‑Jahres-Frist muss ver­stri­chen sein.

2.1.4 Hälf­te­steu­er­satz
Für den zur Gänze im Ver­äu­ße­rungs­jahr ange­fal­le­nen Gewinn kann über Antrag der halbe Ein­kom­men­steu­er­satz — ohne Ansatz des Frei­be­tra­ges — ver­steu­ert werden, wenn folgende Vor­aus­set­zun­gen vor­lie­gen:
– Seit Eröff­nung bzw. Erwerb des Betrie­bes müssen min­des­tens 7 Jahre ver­stri­chen sein.
– Der Steu­er­pflich­ti­ge ist entweder ver­stor­ben, erwerbs­un­fä­hig oder hat nach Voll­endung des 60. Lebens­jah­res alle seine Erwerbs­tä­tig­kei­ten eingestellt.

2.1.5 Anrech­nung von Erb­schafts- und Schen­kungs­steu­ern
Auf Antrag kann die inner­halb der letzten 3 Jahre ent­rich­te­te Erb­schafts- und Schen­kungs­steu­er, die anläß­lich des Betriebs­er­wer­bes ent­rich­tet wurde, ange­rech­net werden.

2.1.6 Ermitt­lung des Ver­äu­ße­rungs- bzw. Auf­ga­be­ge­win­nes
– Der Ver­äu­ße­rungs­ge­winn ist die Dif­fe­renz zwischen Ver­äu­ße­rungs­er­lös und steu­er­li­chem Buchwert des Betriebs­ver­mö­gens bzw. des Gesell­schafts­an­tei­les. Ist der steu­er­li­che Buchwert negativ, ist er dem Erlös hin­zu­zu­rech­nen, sofern er vom Ver­äu­ße­rer nicht neu­tra­li­siert wird (z.B. Auf­fül­lung des nega­ti­ven Kapi­tal­kon­tos durchden aus­schei­den­den Mit­un­ter­neh­mer). Die Über­tra­gung eines buch­mä­ßig über­schul­de­ten Betrie­bes ohne Zahlung an nahe Ange­hö­ri­ge ist als Schen­kung zu qua­li­fi­zie­ren.

– Der Auf­ga­be­ge­winn ist die Dif­fe­renz zwischen dem steu­er­li­chen Buchwert des Betriebs­ver­mö­gens und den im Zuge der Aufgabe des Betrie­bes erziel­ten Erlöse der ver­äu­ßer­ten Wirt­schafts­gü­ter, sowie der gemeinen Werte der ins Pri­vat­ver­mö­gen über­nom­me­nen Wirt­schafts­gü­ter. Der so ermit­tel­te Auf­ga­be­ge­winn ist nur einem Ver­an­la­gungs­zeit­raum zuzu­ord­nen, da er stich­tags­be­zo­gen zu ermit­teln ist.

3. Stille Reserven in Betriebs­ge­bäu­de bei Aufgabe des gesamten Betriebes

3.1 Steu­er­frei­heit
Liegen die Vor­aus­set­zun­gen für den Hälf­te­steu­er­satz (Z. 2.1.4) vor, dann bleiben auf Antrag bei der Betriebs­auf­ga­be die stillen Reserven vom Betriebs­ge­bäu­de unter den weiteren Vor­aus­set­zun­gen steu­er­frei:
– Das Gebäude diente bis zur Betriebs­auf­ga­be dem Steu­er­pflich­ti­gen als Haupt­wohn­sitz (ohne Min­dest­frist).
– Das Gebäude darf aber weder ver­äu­ßert werden, noch der Ein­künf­te­er­zie­lung durch den Steu­er­pflich­ti­gen selbst oder einem anderen dienen.
– Auf das Gebäude dürfen keine stillen Reserven über­tra­gen worden sein.

3.2 Nach­ver­steue­rung
Bei Wid­mungs­än­de­rung inner­halb von 5 Jahren nach Aufgabe des Betrie­bes kommt es zu einer Nach­ver­steue­rung wie folgt:

3.2.1 Halber Steu­er­satz von Amt wegen (Rz 5714 EStR)
Bei Ver­äu­ße­rung durch den Steu­er­pflich­ti­gen oder seinen Erben, bei Schen­kung, bei Ver­wen­dung zur Ein­künf­te­er­zie­lung durch den Steu­er­pflich­ti­gen selbst oder durch einen anderen.

3.2.2 Halber Steu­er­satz auf 10 Jahre verteilt (Rz 5715 EStR)
Bei Ver­wen­dung zur Ein­künf­te­er­zie­lung durch den Steu­er­pflich­ti­gen selbst oder bei Über­las­sung zur Ein­künf­te­er­zie­lung durch einen anderen kann zusätz­lich zum halben Steu­er­satz der Antrag auf gleich­mä­ßi­ge Ver­tei­lung auf 10 Jahre gestellt werden. Es kommt demnach über Antrag zu einer steu­er­li­chen Dop­pel­be­güns­ti­gung. Die Ver­tei­lungs­re­gel kommt aber nicht zur Anwen­dung, wenn das Gebäude verkauft oder ver­schenkt wird.

4. Ver­äu­ße­rung gegen Rente

4.1 Kauf­preis­ren­te (Rz 5672 und 7031 EStR)
Die Steu­er­pflicht tritt erst dann ein, wenn die Ren­ten­zah­lung zusammen mit einer even­tu­el­len Ein­mal­zah­lung den Buchwert des Betriebs­ver­mö­gens über­steigt. Bei Erfas­sung dieses Ver­äu­ße­rungs­ge­win­nes in mehr als einer Besteue­rungs­pe­ri­ode kommt der normale Steu­er­ta­rif zur Anwendung.

4.2 Ver­sor­gungs- oder Unter­halts­ren­te
Während die Ver­sor­gungs­ren­te beim Ver­pflich­te­ten als Son­der­aus­ga­be absetz­bar und beim Emp­fän­ger als nach­träg­li­che Betriebs­ein­nah­me zu ver­steu­ern ist, bleibt die Unter­halts­ren­te auf beiden Seiten steu­erneu­tral. Hin­sicht­lich der Kri­te­ri­en, wann welche Rente vorliegt, sei auf Rz 7013 ff EStR verwiesen.

5. Ver­äu­ße­rung auf Raten (Rz 5676 EStR)

Die Dif­fe­renz zwischen Barwert der Rente und Buchwert des ver­äu­ßer­ten Betrie­bes ist der Ver­äu­ße­rungs­ge­winn. Der Zin­sen­an­teil stellt nach­träg­li­che betrieb­li­che Ein­künf­te dar.

6. Frucht­ge­nuss bei Betriebsübertragung

In diesem Fall handelt es sich um eine gemisch­te Schen­kung bzw. Schen­kung mit Auflagen. Beim Vor­be­halts­frucht­ge­nuss geht das zivil­recht­li­che Eigentum über, die Früchte ver­blei­ben beim ehe­ma­li­gen zivil­recht­li­chen Eigen­tü­mer.
Beim Zuwen­dungs­frucht­ge­nuss ändert sich am zivil­recht­li­chen Eigentum nichts, es wird nur das Recht über­tra­gen, daraus die Früchte zu ziehen. Steu­er­lich ist das Problem AfAzu lösen, da diese grund­sätz­lich dem zivil­recht­li­chen Eigen­tü­mer zusteht. Da das Steu­er­recht aber auf den wirt­schaft­li­chen Eigen­tü­mer abstellt, ist bei der Ver­trags­ge­stal­tung darauf zu achten. Bei ent­spre­chen­der Ver­trags­ge­stal­tung ist ferner eine Mini­mie­rung der Schen­kungs­steu­er möglich, da der kapi­ta­li­sier­te Frucht­ge­nuss die Bemes­sungs­grund­la­ge für die Schen­kungs­steu­er mindert (Rz 111 ff EStR).

7. Betriebs­über­gang durch fak­ti­sches Verhalten

Für einen Betriebs­über­gang ist grund­sätz­lich keine rechts­ge­schäft­li­che Ver­fü­gung (Kauf, Tausch, Schen­kung etc.) erfor­der­lich. Der bloße Wechsel des für die weitere Ent­wick­lung des Betrie­bes ver­ant­wort­li­chen Inhabers reicht hiefür aus (z.B. Über­nah­me der Dienst­neh­mer samt Maschinen).

8. Über­tra­gungs­rück­la­ge gemäß § 12 EStG

Rück­la­gen aus der Auf­de­ckung stiller Reserven stellen laut Rechts­spre­chung “gepark­ten” lau­fen­den Gewinn dar. Die Auf­lö­sung im Zuge einer Betriebs­auf­ga­be ist als lau­fen­der Gewinn und nicht als Auf­ga­be­ge­winn zu ver­steu­ern (Rz 7373 EStR). 

9. Ver­äu­ße­rung von Betei­li­gun­gen an Kapitalgesellschaften

9.1. Beteiligungsveräußerung/Spekulationsgewinn
Über­steigt die Betei­li­gung 1 % des Gesamt­ka­pi­tals ist der Gewinn laut § 31 EStG steu­er­pflich­tig. Bei einer Ver­äu­ße­rung unter 1 % inner­halb der Frist von einem Jahr kommt es zu einem Spe­ku­la­ti­ons­ge­winn gemäß § 30 EStG, wenn er € 440,- p.a. über­steigt. Der Spe­ku­la­ti­ons­ge­winn unter­liegt dem Nor­mal­steu­er­satz, der Gewinn aus der Betei­li­gungs­ver­äu­ße­rung dem Hälftesteuersatz.

9.2. Auf eine steu­er­li­che Beson­der­heit bei der Betei­li­gungs­ver­äu­ße­rung sei hin­ge­wie­sen, wenn das Kapital aus Gesell­schafts­mit­tel erhöht worden ist.
Der Erwerb von Anteils­rech­ten auf diese Art (Gra­tis­ak­ti­en, Frei­an­tei­le, etc.) ist gemäß § 3 Abs. 1 Z 29 i.V.m. § 94 Z 9 EStG beim Gesell­schaf­ter steuer- und KESt-frei. Erfolgt aller­dings inner­halb von 10 Jahren aufgrund einer Kapi­tal­her­ab­set­zung eine Rück­zah­lung, ist diese gemäß § 32 Z 3 EStG steu­er­pflich­tig (halber Steu­er­satz gem. § 37 (4) Z 1 lit c EStG). Nach Ablauf von 10 Jahren ist die Rück­zah­lung aber steu­er­frei.
Anders ist die steu­er­li­che Qua­li­fi­ka­ti­on bei der Ver­äu­ße­rung der Betei­li­gung gemäß § 31 EStG zu beur­tei­len. Die aus Gesell­schafts­mit­tel (Gewinn­rück­la­gen, Bilanz­ge­winn) stam­men­den Teile der Kapi­tal­erhö­hung bleiben nämlich auch nach Ablauf der 10-Jahres-Frist steu­er­hän­gig, da die steu­er­li­chen Anschaf­fungs­kos­ten — mangels anders lau­ten­der Bestim­mung — unver­än­dert bleiben.

9.3. Betei­li­gungs­ver­äu­ße­rung bei umgrün­dungs­be­ding­ten nega­ti­ven Anschaf­fungs­kos­ten
In der Klienten-Info März 2002 wurde darauf hin­ge­wie­sen, dass die gemäß § 4 Abs. 12 EStG in Evidenz zu hal­ten­den nega­ti­ven Anschaf­fungs­kos­ten nicht nur den Ver­äu­ße­rungs- bzw. Liqui­da­ti­ons­ge­winn erhöhen, sondern auch auf den Erben oder Geschen­k­neh­mer über­ge­hen und bei diesem im gege­be­nen Fall steu­er­pflich­tig werden.

10. Ver­kehrs­steu­er­li­che Begüns­ti­gun­gen für Betriebs­über­tra­gung ab 1. Jänner 2002

Die Begüns­ti­gun­gen des Neu­grün­dungs-För­de­rungs­ge­set­zes sind zum Teil nunmehr auch auf Betriebs­über­tra­gun­gen anzuwenden.

10.1. Vor­aus­set­zung ist, dass der Betriebs­in­ha­ber wechselt und der neue Betriebs­in­ha­ber Jung­un­ter­neh­mer ist. Ver­bleibt die über­tra­gen­de Person im Unter­neh­men, darf sie — nach einer weiten Aus­le­gung — keine beherr­schen­de Stellung mehr beklei­den. Darunter fallen auch alle Umgrün­dungs­tat­be­stän­de aufgrund des Umgründungssteuergesetzes.

10.2. Steu­er­be­frei­un­gen
– Die Grund­er­werbs­steu­er­be­frei­ung besteht insoweit, als der bei der grund­er­werb­steu­er­li­chen Berech­nung anzu­set­zen­de Wert € 75.000,- nicht über­stie­gen ist (Frei­be­trag)
– Stem­pel­ge­büh­ren und Bun­des­ver­wal­tungs­ab­ga­ben für Schrif­ten und Amts­hand­lun­gen
– Gerichts­ge­büh­ren für Ein­tra­gun­gen im Fir­men­buch und im Grund­buch
– Gesellschaftssteuern

Anmer­kung:
Die Befrei­un­gen gelten nur für Tat­be­stän­de, die im unmit­tel­ba­ren Zusam­men­hang mit der Betriebs­über­tra­gung stehen (z.B. ent­gelt­li­che Über­tra­gung, gemisch­te Schen­kung, Anteils­ver­ei­ni­gung, Ein­brin­gun­gen etc.). Der Zuerwerb eines Grund­stü­ckes anläss­lich der Betriebs­über­tra­gung fällt nicht unter die Befreiung.

10.3. Antrag­stel­lung
Für diese Zwecke stehen folgende For­mu­la­re zur Ver­fü­gung:
– Neu Fö3-Erklä­rung der (Teil-)Betriebsübertragung
Diese unter­schrie­be­ne Erklä­rung ist bei der jeweils in betracht kom­men­den Behörde (Finanz­amt, Gericht, Magis­trat etc.) bzw. bei Par­tei­en­ver­tre­tern (z.B. Notar) vor­zu­le­gen, wodurch es zur unmit­tel­ba­ren Befrei­ung von Abgaben und Gebühren kommt.
– Neu Fö4
Da das Gesetz mit auf den 1. Jänner 2002 rück­wir­ken­der Begüns­ti­gung beschlos­sen worden ist und das Formular Neu Fö3 erst am 1. Sep­tem­ber 2002 auf­ge­legt worden ist, wurde für jene Betriebs­über­tra­gun­gen, welche in der Zeit vom 1. Jänner bis 31. August 2002 erfolg­ten, das Formular Neu Fö4 auf­ge­legt, mit dem jene Personen, die in dieser Zeit die Steuern und Gebühren bereits ent­rich­tet hatten, einen Antrag auf Rück­erstat­tung stellen können.

11. Steu­er­li­che Begüns­ti­gung bei Schen­kung und Erbschaft

Bei Vor­lie­gen der Vor­aus­set­zun­gen des § 15a ErbStG sind Unter­neh­mens­über­tra­gun­gen von Todes­we­gen oder Schen­kun­gen bis zu einem Wert von € 365.000,- (Frei­be­trag) steu­er­frei. Ange­merkt sei, dass hiefür nicht die Buch­wer­te laut Bilanz in Frage kommen, sondern die Bewer­tungs­re­geln des Bewer­tungs­ge­set­zes (z.B. Ein­heits­wert bei Grund­stü­cken, gemeiner Wert bei Kapi­tal­an­tei­len etc.)

12. Bewer­tung von Unternehmen

Der Unter­neh­mens­be­wer­tung hat eine sorg­fäl­ti­ge Prüfung (Due Dili­gence) betref­fend Markt- und Wett­be­werbs­si­tua­ti­on, Finanz­la­ge, Steuern, Risiko, Human­ka­pi­tal etc. vor­aus­zu­ge­hen. Dass aus den Jah­res­ab­schlüs­sen allein in der Regel keine auf­schluss­rei­chen Daten gewonnen werden können, ist bekannt.

Hiezu folgende Kurz­ge­schich­te:
Dem Gut­ach­ter wird die Bilanz vor­ge­legt und er ersucht den Unter­neh­mer ihm den Betrieb zu zeigen. Er besich­tigt das Gebäude, die Maschi­nen, die Büro­ein­rich­tung etc. und ver­gleicht diese mit den in der Bilanz aus­ge­wie­se­nen Werten.
Schließ­lich befragt er den Unter­neh­mer nach dem wert­volls­ten in seinem Betrieb. Das sind meine Mit­ar­bei­ter bekommt er stolz zur Antwort. Für diesen Posten gibt es aber keinen Bilanz­aus­weis, er ist vielmehr der größte Auf­wands­pos­ten in der Gewinn- und Ver­lust­rech­nung. Eine Dis­kus­si­on über das dies­be­züg­li­che Ein­spa­rungs­po­ten­ti­al ist die Folge.

Was ist also ein Unter­neh­men Wert?

Bereits Moses hat seinem Volk dies­be­züg­lich die Leviten gelesen. Im dritten Buch (Levi­ti­kus Vers 25, 14–16) steht geschrieben:

„Wenn du deinem Stam­mes­ge­nos­sen etwas ver­kaufst oder von ihm etwas kaufst, sollt ihr einander nicht über­vor­tei­len. Kaufst du von deinem Stam­mes­ge­nos­sen, so berück­sich­ti­ge die Zahl der Jahre nach dem Jubel­jahr; verkauft er dir, dann soll er die noch aus­ste­hen­den Ertrags­jah­re berück­sich­ti­gen. Je größer die Anzahl der Jahre, desto höher berechne den Kauf­preis; je geringer die Anzahl der Jahre, desto weniger verlang von ihm; denn es ist die Zahl von Ern­te­er­trä­gen, die er dir verkauft.“

Weder die Ver­gan­gen­heits­wer­te in den Jah­res­ab­schlüs­sen noch der vor­han­de­ne Sub­stanz­wert bestim­men den Unter­neh­mens­wert, sondern sein Ertrags­wert. Wenn der Nutzen unter den Kosten liegt, ist der Kauf eine Fehl­in­ves­ti­ti­on. Zukunfts­be­zo­ge­ne Werte kranken aller­dings defi­ni­ti­ons­ge­mäß an der Unsi­cher­heit der Zukunft. Aus dem zitier­ten Bibelwort „… Zahl der Jahre nach dem Jubel­jahr…“ ist ableit­bar, dass die Anzahl der Ern­te­er­trä­ge aber nicht unbe­grenzt ist, denn im Jubel­jahr (auch Brach- oder Erlass­jahr) welches jeweils das siebente Jahr ist, soll es zu der Befrei­ung des Schuld­ners kommen. Die Nach­hal­tig­keit der Erträge ist demnach begrenzt. 

13. Schluss­be­mer­kun­gen

Im Hinblick darauf, dass man in den nächsten 10 Jahren in Öster­reich mit einem Eigen­tü­mer­wech­sel von einem viertel bis einem drittel der Klein- und Mit­tel­be­trie­be rechnet, bei der etwa 440.000 Mit­ar­bei­ter betrof­fen sein werden, kommt der steu­er­li­chen Qua­li­fi­ka­ti­on dieser Tat­be­stän­de erhöhte Bedeu­tung zu. Stellt man in Rechnung, dass die Ver­er­bung von Spar­gut­ha­ben und sons­ti­gen end­be­steu­er­ten Wert­pa­pie­ren in unbe­grenz­ter Höhe steu­er­frei ist, kann man wohl von einer Dis­kri­mi­nie­rung von Risi­ko­ka­pi­tal bei der Ver­er­bung von Betriebs­ver­mö­gen sprechen, da hiefür nur ein Frei­be­trag von € 365.000,- besteht.

 

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