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Kurz-Infos


März 2003 

Zuschüs­se der all­ge­mei­nen Unfall­ver­si­che­rungs­an­stalt bei Entgeltfortzahlung

Für den Ent­gelt­fort­zah­lungs­auf­wand bei Freizeit- und Arbeits­un­fäl­len ihrer Dienst­neh­mer, die nach dem 30.September 2002 ein­ge­tre­ten sind, erhalten Klein- und Mit­tel­be­trie­be (unter 51 Dienst­neh­mer) einen Zuschuss von 50 %, wenn die Arbeits­un­fä­hig­keit länger als drei auf­ein­an­der folgende Tage gedauert hat. Der Antrag ist mittels eines geson­der­ten For­mu­lars nach Ende der Ent­gelt­fort­zah­lung zu stellen (www.auva.sozvers.at). Wichtig: Ein unfall­be­ding­ter Kran­ken­stand muss vom Dienst­neh­mer geson­dert als solcher gemeldet werden.

Rei­se­kos­ten

:: Taggeld ohne Über­nach­tung
Das BMF teilt mit, dass entgegen der Auf­fas­sung des VwGH auch bei einer ein­tä­gi­gen Reise ohne Über­nach­tung das antei­li­ge Taggeld steu­er­frei zusteht.

:: Näch­ti­gungs­geld bei Gra­tis­un­ter­kunft

In diesem Fall sind entweder die tat­säch­li­chen Kosten für ein Früh­stück oder bei Inlands­rei­sen pauschal in der Höhe von € 4,40,-, bei Aus­lands­rei­sen von € 5,85,- pro Näch­ti­gung als Wer­bungs­kos­ten absetz­bar. Über­stei­gen aller­dings die steu­er­frei­en Rei­se­kos­ten­ter­sät­ze gemäß § 26 Z 4 EStG diese Pau­schal­be­trä­ge, stehen keine Wer­bungs­kos­ten zu (Rz 317 LStR).

Frist­ab­lauf 31. März 2003 im Rechts­mit­tel­ver­fah­ren vor dem UFS

Für eine am 1. Jänner 2003 noch nicht erle­dig­te Berufung kann der Auftrag auf Ent­schei­dung durch den Beru­fungs­se­nat (seit 1. Jänner 2003 Unab­hän­gi­ger Finanz Senat), sowie auf Durch­füh­rung einer münd­li­chen Beru­fungs­ver­hand­lung gestellt werden, und zwar auch dann, wenn nach den bis 1. Jänner 2003 gel­ten­den Bestim­mun­gen nicht durch den Beru­fungs­se­nat zu ent­schei­den war.

 

Bild: © Eisen­hans — Fotolia